ABGB § 144 — Vaterschaftsvermutung (300-Tage-Frist)

Berechnen Sie das Konzeptionszeitfenster nach der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des § 144 ABGB — Vater des Kindes ist, wer innerhalb von 300 Tagen vor der Geburt mit der Mutter verkehrt hat.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vaterschaftsvermutung nach § 144 ABGB

§ 144 ABGB enthält die zentrale gesetzliche Vermutung des österreichischen Abstammungsrechts: Vater des Kindes ist der Mann, der mit der Mutter innerhalb von 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verkehrt hat. Diese Vermutung ist widerlegbar.

Berechnung des Konzeptionszeitfensters

Das Konzeptionszeitfenster erstreckt sich von 300 Tage vor der Geburt bis etwa 183 Tage vor der Geburt. Ein Geschlechtsverkehr außerhalb dieses Zeitfensters kann physiologisch nicht zur Zeugung des Kindes geführt haben. Diese Berechnung ist für Vaterschaftsanfechtungen nach § 151 ABGB relevant.

Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung nach § 144 ABGB kann durch genetisches Gutachten widerlegt werden. Wenn der in Betracht kommende Mann nachweislich nicht der Vater sein kann — etwa weil er im Konzeptionszeitfenster keinen Kontakt zur Mutter hatte — wird die gesetzliche Vermutung widerlegt. Die Anfechtung erfolgt gerichtlich nach § 151 ABGB.

Rechtliche Folgen der Vaterschaft

Die gesetzliche Vaterschaft begründet Unterhaltspflichten, Erbrechte und Obsorgepflichten. Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, gilt der Mann als gesetzlicher Vater mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Häufige Fragen zur Vaterschaftsvermutung § 144 ABGB

Was bedeutet die gesetzliche Vaterschaftsvermutung nach § 144 ABGB?

§ 144 ABGB enthält die zentrale gesetzliche Vermutung des österreichischen Abstammungsrechts: "Vater des Kindes ist der Mann, der mit der Mutter innerhalb von 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verkehrt hat." Diese Vermutung ist widerlegbar, das heißt, sie kann durch Nachweis widerlegt werden, dass der betreffende Mann nicht der Vater sein kann — etwa durch ein genetisches Gutachten. Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, gilt der Mann jedoch als gesetzlicher Vater und istdes Vatersliche Pflichten und Rechte unterworfen.

Wie wird die Konzeptionszeit nach § 144 ABGB berechnet?

Die Konzeptionszeit ergibt sich aus dem Geburtsdatum des Kindes abzüglich der gesetzlichen Frist von 300 Tagen. Das Konzeptionszeitfenster erstreckt sich von 300 Tage vor der Geburt bis etwa 183 Tage vor der Geburt — dies entspricht der physiologisch kürzesten Schwangerschaftsdauer von etwa 37 Wochen. Ein Geschlechtsverkehr außerhalb dieses Zeitfensters kann daher nicht zur Zeugung des Kindes geführt haben, was für die Vaterschaftsanfechtung relevant ist.

Kann die gesetzliche Vaterschaftsvermutung angefochten werden?

Ja, die Vermutung nach § 144 ABGB kann nach § 151 ABGB angefochten werden. Die Anfechtung kann von der Mutter, dem Kind oder dem Mann selbst erhoben werden. Wichtig ist, dass die Anfechtung nur successful sein kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Mann nicht der Vater sein kann — etwa durch ein DNA-Gutachten. Wenn die Geburt mehr als 300 Tage nach dem letzten Verkehr erfolgte oder wenn die genetische Untersuchung die Vaterschaft ausschließt, wird die gesetzliche Vermutung widerlegt. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 148 ABGB bietet eine alternative Möglichkeit, wenn die gesetzliche Vermutung nicht greift.

Was ist der Unterschied zwischen § 144 und § 148 ABGB?

§ 144 ABGB regelt die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft — sie greift automatisch, wenn ein Mann innerhalb von 300 Tagen vor der Geburt mit der Mutter verkehrt hat. § 148 ABGB hingegen ermöglicht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in Fällen, in denen die gesetzliche Vermutung nicht greift — etwa wenn kein Verkehr innerhalb der 300-Tage-Frist nachgewiesen werden kann oder wenn die Vermutung widerlegt wurde. Das Gericht kann dann auf Antrag die Vaterschaft eines anderen Mannes feststellen, wenn dieser der tatsächliche Vater ist.

Wie wirkt sich die 300-Tage-Frist auf die Vaterschaftsanerkenntnis aus?

Die gesetzliche Vermutung nach § 144 ABGB wirkt sich auch auf die freiwillige Vaterschaftsanerkennung aus. Wenn ein Mann die Vaterschaft anerkennt, wird diese Anerkennung durch die gesetzliche Vermutung unterstützt — das heißt, wenn der anerkennende Mann innerhalb der 300-Tage-Frist mit der Mutter verkehrte, wird seine Vaterschaft vermutet. Eine bereits bestehende gesetzliche Vaterschaft (etwa des Ehemanns der Mutter) wird durch die Anerkennung eines anderen Mannes nicht automatisch beendet — hier ist ein Anfechtungsverfahren nach § 151 ABGB notwendig.

Welche Bedeutung hat die Konzeptionszeit für Unterhalt und Erbrecht?

Die gesetzliche Vaterschaft nach § 144 ABGB begründet父亲的liche Pflichten und Rechte, insbesondere den Unterhaltsanspruch des Kindes und das Erbrecht des Kindes gegenüber dem Vater. Wenn ein Kind während der Ehe geboren wird, gilt der Ehemann der Mutter als Vater — unabhängig von der tatsächlichen Zeugung (Ehevaterschaft, § 144 ABGB). Außerhalb der Ehe greift die 300-Tage-Vermutung. Die genaue Kenntnis der Konzeptionszeit ist daher für Fragen des Unterhalts, des Erbrechts und der Obsorge von Bedeutung.

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