§ 153 ABGB

Prüfen Sie, ob die Frist für die Klage auf Feststellung der Nichtabstammung nach § 153 ABGB noch offen ist. Zwei Fristen laufen: 1 Jahr ab Kenntnis der Umstände und max. 5 Jahre ab Geburt des Kindes. Maßgeblich ist stets die frühere Frist.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Anfechtung der Vaterschaft nach § 153 ABGB

Die Anfechtung der Vaterschaft nach § 153 ABGB betrifft einen hochsensiblen Bereich des österreichischen Familienrechts: den Fall, dass ein Ehemann feststellen möchte, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Frau ist. Diese Norm wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 59/2017) mit Wirkung zum 1. Juli 2018 neu gefasst und bringt eine deutliche Verbesserung der Rechtsposition des betroffenen Ehemanns.

Vor dieser Reform bestanden erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Fristen und der Anfechtungsberechtigung. Die neue Regelung in § 153 ABGB schafft nun klare Verhältnisse: Der Ehemann hat das Recht, die Feststellung zu beantragen, dass das Kind nicht von ihm abstammt, sofern er innerhalb der gesetzlichen Fristen handelt.

Die zentrale Neuerung ist die sogenannte doppelte Fristregelung. Einerseits beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die Umstände, die die Abstammung in Frage stellen, eine einjährige Frist zu laufen. Andererseits gilt unabhängig davon eine absolute Obergrenze von fünf Jahren ab der Geburt des Kindes. Diese Regelung verhindert, dass die Anfechtung noch nach Jahrzehnten möglich ist, schützt aber gleichzeitig das Recht des Ehemanns auf baldige Klärung seiner tatsächlichen rechtlichen Position.

Maßgeblich ist stets die frühere der beiden Fristen. Wenn beispielsweise ein Ehemann erst 4 Jahre nach der Geburt Kenntnis von den Umständen erlangt, läuft die 1-Jahres-Frist nur bis 5 Jahre nach der Geburt — also gleichzeitig mit der Absolutfrist. Wenn er jedoch schon nach 6 Monaten Kenntnis erlangt, endet die 1-Jahres-Frist vor der 5-Jahres-Frist und wird daher maßgeblich.

Die Anfechtung ist auch nach einer Scheidung möglich, da die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft (§ 7a ABGB) auch nach Auflösung der Ehe fortbesteht, solange keine andere Vaterschaft festgestellt wurde. Der geschiedene Ehemann behält seine Anfechtungsberechtigung, sofern die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Im Verfahren selbst gelten die Regeln der Zivilprozessordnung (§ 236 ZPO). Das zuständige Bezirksgericht prüft die Fristwahrung, die Anfechtungsberechtigung und die Beweislage. Ein DNA-Gutachten ist in der Regel der zentrale Beweis für die fehlende biologische Abstammung. Der Richter kann die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen oder die Durchführung eines DNA-Tests verlangen.

Wichtig zu beachten: Die Fristen des § 153 ABGB sind Ausschlussfristen. Ist die maßgebliche Frist once abgelaufen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich — auch nicht mit neuem Beweismittel. Daher ist eine frühzeitige rechtliche Beratung dringend empfehlenswert, um keine Frist zu versäumen. Der Rechner hilft Ihnen, den aktuellen Stand der Frist zu überprüfen.

Häufig gestellte Fragen zu § 153 ABGB

Welche Frist gilt für die Anfechtung nach § 153 ABGB?

§ 153 ABGB sieht zwei Fristen vor, die alternativ gelten: (1) Die 1-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Ehemann Kenntnis von den Umständen erlangt, die seine Vaterschaft in Frage stellen. (2) Unabhängig davon gilt eine absolute 5-Jahres-Frist ab der Geburt des Kindes. Maßgeblich ist stets die frühere der beiden Fristen.

Kann auch ein geschiedener Ehemann die Anfechtung einbringen?

Ja, die Anfechtung nach § 153 ABGB ist auch nach Scheidung möglich. Voraussetzung ist, dass die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Scheidung an sich unterbricht die Frist nicht. Nach Scheidung gelten jedoch u. U. ergänzende verfahrenstechnische Regelungen.

Was passiert, wenn beide Fristen abgelaufen sind?

Sind beide Fristen (1-Jahr ab Kenntnis und 5-Jahre ab Geburt) abgelaufen, ist die Anfechtung der Vaterschaft nach § 153 ABGB nicht mehr möglich. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, eine DNA-Gentest-Klärung im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens oder unter besonderen Voraussetzungen gerichtlich zu beantragen.

Wie wird das Kenntnisdatum bestimmt?

Das Kenntnisdatum ist der Zeitpunkt, ab dem der Ehemann konkret wusste oder wissen musste, dass er möglicherweise nicht der Vater des Kindes ist. Dies kann z. B. der Zeitpunkt einer Mitteilung durch die Mutter, einer ärztlichen Feststellung oder eines gentestlichen Ergebnisses sein. Das Gericht prüft im Einzelfall, ab wann die Kenntnis vorlag.

Welches Gericht ist für die Anfechtung zuständig?

Die Klage auf Feststellung der Nichtabstammung ist beim Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 236 ZPO). Zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes des Kindes zum Zeitpunkt der Klageeinbringung.

Welche Unterlagen werden für das Verfahren benötigt?

Für die Klage sind folgende Unterlagen empfehlenswert: Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde (zum Nachweis der Vaterschaftsvermutung), Nachweis des Kenntnisdatums (z. B. Korrespondenz, ärztliche Befunde), und ein DNA-Gutachten, sofern bereits vorhanden. Ein Anwalt kann bei der Formulierung der Klage und der Beweisführung unterstützen.

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