WEG § 14 Abs. 1 regelt die Rechtsfolgen beim Tod eines Wohnungseigentümer-Partners. Je nach Vorliegen eines Testaments, eines Verzichts oder von Erben bestimmt sich, ob der Anteil automatisch auf den überlebenden Partner übergeht, eine Versteigerung angeordnet wird oder zunächst nur das Verwaltungsrecht zusteht — gültig ab 1. Jänner 2026.
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 1 Z 1–4 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) ↗
Rechtsfolgen beim Tod eines Wohnungseigentümers — Anteil des Verstorbenen geht an den überlebenden Partner, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 537 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners — Pflichtteilsrecht — Mindestanteil der Erben
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 551 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Pflichtteilsrecht — Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, auch gegen den Willen des Erblassers
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: WEG § 14 — Erbfolge des Partners
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) regelt in § 14 die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn ein Partner einer Wohnungseigentumsgemeinschaft verstirbt. Diese Bestimmung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob der Anteil des Verstorbenen an den überlebenden Partner übergeht oder ob andere Konsequenzen — etwa eine Versteigerung — eintreten.
Die vier Varianten des § 14 Abs. 1 Z 1–4
§ 14 Abs. 1 WEG unterscheidet vier Fallgruppen, die jeweils zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Die erste Variante (§ 14 Abs. 1 Z 1) betrifft den Regelfall: Liegt kein Testament vor, hat der verstorbene Partner nicht auf sein Erbrecht verzichtet und existieren keine Erben, so geht der Anteil automatisch — ipso iure — auf den überlebenden Partner über. Dieser Eigentumsübergang vollzieht sich ohne jegliches Gerichtsverfahren und erfordert lediglich die grundbücherliche Umschreibung.
Die zweite Variante (§ 14 Abs. 1 Z 2) kommt zum Tragen, wenn sachen- rechtliche Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind oder Erben existieren. In diesem Fall steht dem überlebenden Partner ein Verzichtsrecht zu, innerhalb einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Frist auf die Übertragung zu verzichten. Versäumt der Partner die Frist oder verzichtet er nicht, geht der Anteil an ihn über; verzichtet er rechtzeitig, ordnet das Gericht die Versteigerung des Anteils an.
Die dritte Variante (§ 14 Abs. 1 Z 3) greift ein, wenn der verstorbene Partner bereits zu Lebzeiten wirksam auf sein Erbrecht verzichtet hat. In diesem Fall hat das Gericht zwingend die Versteigerung des gesamten Mindestanteils sowie des zugehörigen Wohnungseigentums anzuordnen. Der Versteigerungserlös steht den Erben zu.
Die vierte Variante (§ 14 Abs. 1 Z 4) betrifft den Fall, dass ein Testament vorliegt. Hier steht dem überlebenden Partner zunächst nur das Verwaltungsrecht am Anteil des Verstorbenen zu — nicht jedoch das volle Eigentumsrecht. Das Eigentumsrecht geht erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Verzichtsfrist und ohne Ausübung des Verzichtsrechts auf den Partner über.
Pflichtteilsrecht nach ABGB
Unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Situation kommt das Pflichtteilsrecht nach ABGB § 537ff zum Tragen. Pflichtteilsberechtigte Personen — etwa Kinder oder der überlebende Ehegatte — haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, der auch gegen den Willen des Erblassers geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch besteht neben den wohnungseigentumsrechtlichen Regeln und kann die wirtschaftliche Position des überlebenden Partners oder der Erben erheblich beeinflussen.
Praktische Bedeutung
Die Frage der Erbfolge im Wohnungseigentum hat nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Eine automatische Übertragung sichert dem überlebenden Partner den ungestörten Fortbestand seiner Wohnsituation. Eine Versteigerung hingegen bedeutet für den überlebenden Partner das Risiko, die Wohnung zu verlieren, und für die Erben, dass der Erlös anstelle des unmittelbaren Eigentums an sie ausgezahlt wird. Die fristgerechte Wahrnehmung des Verzichtsrechts ist daher von großer praktischer Relevanz.
Häufige Fragen zur WEG § 14 Erbfolge
Was regelt WEG § 14 beim Tod eines Partners?
WEG § 14 Abs. 1 regelt die Rechtsfolgen, wenn ein Wohnungseigentümer-Partner verstirbt. Der Anteil des Verstorbenen kann automatisch auf den überlebenden Partner übergehen, unterliegt einem Verzichtsrecht mit Gerichtsfrist, führt zur Versteigerung oder berechtigt den überlebenden Partner zunächst nur zum Verwaltungsrecht — je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gemäß Ziffer 1 bis 4.
Wann geht der Anteil automatisch auf den überlebenden Partner über?
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG geht der Anteil des verstorbenen Partners automatisch auf den überlebenden Partner über, wenn kein Testament vorliegt, kein Verzicht auf das Erbrecht erfolgt ist und keine Erben existieren. In diesem Fall spricht man von der sogenannten ipso-iure-Übertragung — der Eigentumsübergang erfolgt automatisch ohne Gerichtsverfahren.
Kann der überlebende Partner auf den Anteil verzichten?
Ja. Nach § 14 Abs. 1 Z 2 WEG kann der überlebende Partner innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Gericht festgelegt wird, auf die Übertragung des Anteils verzichten. In diesem Fall ordnet das Gericht die Versteigerung des Anteils an. Der Verzicht muss explizit erklärt werden — geschieht dies nicht fristgerecht, geht der Anteil auf den Partner über.
Was passiert bei einem Testament des verstorbenen Partners?
Liegt ein Testament vor, ordnet § 14 Abs. 1 Z 4 WEG, dass der überlebende Partner zunächst nur das Verwaltungsrecht am Anteil des Verstorbenen erhält — nicht das volle Eigentumsrecht. Das Eigentum geht erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Verzichtsfrist und ohne Ausübung des Verzichtsrechts über. Gleichzeitig können Pflichtteilsberechtigte nach ABGB § 537ff ihren Anspruch geltend machen.
Wann wird die Versteigerung angeordnet?
Die Versteigerung des Anteils des Verstorbenen wird angeordnet, wenn der verstorbene Partner wirksam auf sein Erbrecht verzichtet hat (§ 14 Abs. 1 Z 3 WEG) oder wenn der überlebende Partner innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist auf seinen Anspruch verzichtet (§ 14 Abs. 1 Z 2 WEG). Der Versteigerungserlös steht den Erben zu.
Was bedeutet Verwaltungsrecht im Rahmen von WEG § 14?
Das Verwaltungsrecht berechtigt den überlebenden Partner, den Anteil des Verstorbenen zu verwalten — also über Nutzung, Instandhaltung und minoritäre Entscheidungen mitzubestimmen. Es berechtigt jedoch nicht zur freien Verfügung über den Anteil, etwa durch Verkauf. Erst nach Ablauf der Verzichtsfrist und ohne Ausübung des Verzichts geht das volle Eigentumsrecht auf den Partner über.