ASVG § 238

Berechnen Sie Ihre Bemessungsgrundlage für Pensionsleistungen nach § 238 ASVG für 2026. Die Berechnung erfolgt entweder nach der Standard-480/560-Regelung (bei 480 und mehr Beitragsmonaten) oder nach der Sonderformel mit dem Faktor 1,1667 (bei weniger als 480 Beitragsmonaten). Geben Sie Ihre Anzahl der Beitragsmonate und Ihre durchschnittliche monatliche Gesamtbeitragsgrundlage ein — der Rechner ermittelt die monatliche Bemessungsgrundlage (Pensionsrate).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 238 Bemessungsgrundlage für Pensionsleistungen

Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG ist ein zentrales Element des österreichischen Pensionsrechts und bildet die Grundlage für die Berechnung der Höhe von Leistungen aus der Pensionsversicherung. Im Unterschied zu einfachen Durchschnittsrechnungen berücksichtigt die gesetzliche Regelung zwei unterschiedliche Szenarien: Versicherte mit mindestens 480 Beitragsmonaten und jene mit weniger Beitragsmonaten. Diese Differenzierung stellt sicher, dass das System sowohl langjährig Versicherten als auch Personen mit kürzeren Versicherungszeiten gerecht wird.

Die 480/560-Regelung im Detail

Für Versicherte mit mindestens 480 Beitragsmonaten werden die 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 ASVG) aus dem gesamten Versicherungsverlauf herangezogen. Diese Summe wird durch 560 geteilt — nicht durch 480. Der höhere Teiler (560 statt 480) bewirkt, dass der resultierende Durchschnittswert etwas geringer ausfällt als ein reines arithmetisches Mittel. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil zwischen den 480 hochsten Beitragsmonaten Zeiten mit niedrigeren oder keinen Beiträgen liegen, etwa durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehungszeiten.

Die Formel lautet: Bemessungsgrundlage = Summe der 480 höchsten Gesamtbeitragsgrundlagen ÷ 560. Das Ergebnis ist auf Cent aufzurunden. Beispiel: Beträgt die Summe der 480 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen 1.440.000 €, so ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von 1.440.000 ÷ 560 = 2.571,43 €.

Sonderberechnung für unter 480 Beitragsmonate

Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, kommt die Sonderberechnung zur Anwendung: Die Summe aller verfügbaren monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen wird durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate geteilt. Der Teiler beträgt also BM × 1,1667. Beispiel: 240 Beitragsmonate ergeben einen Teiler von 280,008 (240 × 1,1667). Bei einer Gesamtsumme von 720.000 € ergibt sich: 720.000 ÷ 280,008 = 2.571,37 € monatliche Bemessungsgrundlage.

Diese Sonderregelung ist wichtig für Personen, die erst später im Leben mit der Pensionsversicherung begonnen haben — etwa durch späten Eintritt in das Erwerbsleben, durch Arbeitslosigkeit oder durch Zeiten der Selbstständigkeit, für die keine Pflichtversicherung bestand. Ohne diese Sonderregelung wäre die Bemessungsgrundlage bei kurzen Versicherungszeiten systematisch zu niedrig.

Gesamtbeitragsgrundlage und § 242 ASVG

Die Gesamtbeitragsgrundlage nach § 242 ASVG ist die Summe aller im Versicherungsverlauf gutgeschriebenen monatlichen Beitragsgrundlagen. Sie umfasst sowohl Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) als auch freiwillige Beiträge und ist die zentrale Berechnungsgröße für die Pensionsbemessung. Für die 480/560-Regelung werden jedoch nur die 480 höchsten Beitragsgrundlagen herangezogen — niedrigere Beitragsmonate aus früheren Phasen des Erwerbslebens bleiben insoweit außer Betracht.

Zusammenhang mit dem Pensionskonto (§ 253 ASVG)

Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ist eine Eingangsgröße für das Pensionskonto nach § 253 ASVG. Seit der Pensionsreform 2005 wird für jedes Jahr an versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit ein Steigerungsfaktor von 1,78% der Bemessungsgrundlage gutgeschrieben. Dieser Faktor multipliziert mit der Anzahl der Versicherungsjahre und der Bemessungsgrundlage ergibt den Anspruch auf eine monatliche Pension. Für eine vollständige Pensionsberechnung muss also nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Gesamtzahl der Versicherungsjahre berücksichtigt werden.

Praxisbeispiel: Berechnung der monatlichen Bemessungsgrundlage

Ein Arbeitnehmer mit 35 Beitragsjahren (420 Monate) erzielte in den 480 Monaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von 2.800 €. Die Summe dieser 480 Monate beträgt 1.344.000 €. Die monatliche Bemessungsgrundlage errechnet sich zu 1.344.000 ÷ 560 = 2.400 €. Dieser Wert dient als Grundlage für die weitere Pensionsberechnung über den Steigerungsfaktor: 35 Jahre × 1,78% × 2.400 € = 1.487,52 € monatliche Bruttopension (vor Steuern und SV-Abgaben).

Haeufige Fragen zu ASVG § 238 Bemessungsgrundlage

Was ist die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG?

Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG ist der monatliche Durchschnittswert, der für die Berechnung der Pensionsleistungen herangezogen wird. Sie ergibt sich aus den 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 ASVG) im Versicherungsverlauf, geteilt durch 560. Dieser Wert bestimmt maßgeblich die Hoehe der Pensionsleistungen, die einem Versicherten zustehen.

Wie funktioniert die 480/560-Regelung bei mindestens 480 Beitragsmonaten?

Liegen mindestens 480 Beitragsmonate vor, werden die 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem gesamten Versicherungsverlauf summiert und durch 560 geteilt. Der Teiler 560 (statt 480) bewirkt, dass der Durchschnittswert etwas niedriger ausfällt — dies berücksichtigt, dass zwischen den Beitragsmonaten auch Zeiten ohne Beitrag liegen. Das Ergebnis ist auf Cent aufzurunden.

Was passiert, wenn weniger als 480 Beitragsmonate vorliegen?

Sind weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage nach einer Sonderformel berechnet: Die Summe aller verfügbaren Beitragsgrundlagen wird durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate geteilt. Der Teiler beträgt also BM × 1,1667. Beispiel: 240 Beitragsmonate → Teiler = 280,008. Diese Regelung stellt sicher, dass auch Personen mit kürzeren Versicherungszeiten eine Bemessungsgrundlage erhalten.

Woher erhalte ich meine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage?

Ihre Gesamtbeitragsgrundlage und deren Durchschnittswert können Sie über den Pensionsrechner des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (HVB) abrufen oder im Rahmen einer Pensionsauskunft bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger anfordern. Alternativ können Sie Ihre Beitragsmonate und die Summe der Beitragsgrundlagen aus Ihrem Pensionskonto entnehmen. Die Summe geteilt durch die Anzahl der Monate ergibt den Durchschnitt.

Welchen Einfluss hat die Bemessungsgrundlage auf die Pensionshoehe?

Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ist nicht direkt gleichbedeutend mit der ausgezahlten Pension — sie ist jedoch eine zentrale Eingangsgröße für die Berechnung. Die endgültige Pension ergibt sich nach dem ASVG-Pensionskonto durch Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor (1,78% pro Jahr). Je höher die Bemessungsgrundlage, desto hoeher fällt bei sonst gleichen Umständen (gleiche Beitragsjahre) die monatliche Pension aus.

Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage von der ASVG-Hoechstrukturrente?

Die Bemessungsgrundlage (§ 238) dient der Berechnung von Pensionsleistungen und basiert auf dem Durchschnitt der höchsten Beitragsgrundlagen. Die Hoechstrukturrente (§ 108 ASVG) begrenzt hingegen die maximal anrechenbare Beitragsgrundlage pro Jahr — Beiträge über dieser Grenze werden nicht für die Pension angerechnet. Beide Konzepte wirken zusammen: die Hoechstruchstrente schützt das System vor überhöhten Pensionen, während die Bemessungsgrundlage die individuelle Leistung berechnet.

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