Berechnung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage nach § 242 ASVG — durchschnittliche Jahres-BG und Tagesbeitragsgrundlage.
Rechtsgrundlage
- § 242 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2005
Kurz zum Thema: Beitragsgrundlagen nach § 242 ASVG
Die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage nach § 242 ASVG ist ein zentraler Baustein für die Berechnung der Alterspension. Die Höhe der während des Versicherungslebens erzielten Beitragsgrundlagen bestimmt die spätere Pension.
Berechnungsmethode
Aus der Summe aller jährlichen Beitragsgrundlagen wird ein Durchschnitt ermittelt, der dann auf die Tagesbeitragsgrundlage umgerechnet wird. Diese bildet die Basis für die pensionberechnung.
Häufige Fragen zu § 242 ASVG
Was regelt § 242 ASVG?
§ 242 ASVG regelt, wie die Beitragsgrundlagen für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind nach bestimmten Regeln zu berechnen.
Wie wird die Tagesbeitragsgrundlage ermittelt?
Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung wird eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) ermittelt.
Welche Beitragsgrundlagen werden berücksichtigt?
Es werden die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach dem ASVG herangezogen — §§ 243, 244 und 251 Abs. 4.
Wie beeinflusst dies die Pension?
Die Höhe der Beitragsgrundlagen bestimmt direkt die Höhe der späteren Pension — höhere Beitragsgrundlagen führen zu einer höheren Alterspension.
Gibt es Aufwertungsregeln?
Ja, die Beitragsgrundlagen unterliegen Aufwertungsregeln nach § 108 ASVG, um die Kaufkraftentwicklung über die Jahre zu berücksichtigen.