§ 175a SGB III

§ 175a SGB III regelt das Beitragsrecht für Freiwilligendienste — Bundesfreiwilligendienst und freiwilligen Wehrdienst. Der Bund zahlt die SV-Beiträge auf Basis von 80 % des letzten Entgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Dienstzeiten zählen als Rentenversicherungspflichtzeiten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sozialversicherungsbeiträge bei Wehrdienst und Freiwilligendienst — § 175a SGB III

Wer Bundesfreiwilligendienst leistet oder freiwilligen Wehrdienst ableistet, ist sozialversicherungsrechtlich geschützt. § 175a SGB III stellt sicher, dass für diese Dienstleistenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden — auch wenn während des Dienstes kein reguläres Arbeitsentgelt fließt.

Beitragsgrundlage: 80 % des letzten Entgelts

Die Beitragsbemessungsgrundlage entspricht nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI 80 % des monatlichen Bruttoentgelts, das der Dienstleistende zuletzt vor Antritt des Dienstes erhalten hat. Hat er keine Berufstätigkeit ausgeübt, gilt eine Mindestbemessungsgrundlage. Die 80 %-Regelung soll eine angemessene soziale Absicherung gewährleisten.

Beitragszahler: Der Bund

Die SV-Beiträge werden vollständig vom Bund getragen — beim BFD durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), beim freiwilligen Wehrdienst durch die Bundeswehr. Die Dienstleistenden selbst entrichten keine Beiträge aus der Wehrdienstbezahlung.

Bedeutung für die Rentenbiografie

Wehr- und Freiwilligendienst-Zeiten schlagen als Pflichtbeitragszeiten positiv in der Rentenbiografie zu Buche. Die Rentenpunkte hängen von der Höhe der Beitragsgrundlage ab. Für Personen, die direkt nach der Schule Wehrdienst leisten, ist die 80 %-Grundlage jedoch oft gering, da kein früheres Entgelt vorhanden ist.

Häufig gestellte Fragen zu § 175a SGB III — Beitragsrecht Wehrdienst

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge beim Bundesfreiwilligendienst?

Beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) trägt der Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben — BAFzA) die Sozialversicherungsbeiträge nach § 175a SGB III. Die Beiträge werden auf Basis von 80 % des letzten Bruttoentgelts berechnet (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI).

Was ist die Beitragsbemessungsgrundlage beim Wehrdienst?

§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage: 80 % des monatlichen Bruttoentgelts, das der Dienstleistende zuletzt vor Dienstantritt erzielt hat. Hat er vorher kein Entgelt bezogen, gelten Mindest-Bemessungsgrundlagen.

Zählt der freiwillige Wehrdienst für die Rentenversicherung?

Ja — Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 166 SGB VI i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI). Die Rentenpunkte werden auf Basis der 80 %-Beitragsgrundlage berechnet, was in der Regel weniger als eine Vollzeitbeschäftigung, aber erheblich mehr als gar keine Beitragszeit ergibt.

Welche Unterschiede gibt es zwischen BFD und freiwilligem Wehrdienst?

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) umfasst zivile Tätigkeiten in sozialen, ökologischen oder kulturellen Einrichtungen (6–18 Monate). Der freiwillige Wehrdienst (FWD) ist eine militärische Dienstform bei der Bundeswehr (7–23 Monate). Beide unterliegen § 175a SGB III hinsichtlich der SV-Beiträge.

Hat Wehrdienst Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung?

§ 175a SGB III regelt, dass für Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst und beim freiwilligen Wehrdienst Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Diese Zeiten begründen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I, wenn die weiteren Voraussetzungen (Anwartschaftszeit) nach Dienstende erfüllt sind.

Was gilt für den historischen Zivildienst?

Der Zivildienst wurde 2011 mit der Aussetzung der Wehrpflicht abgeschafft. Für historische Zeiten bis 2011 gelten die damaligen Vorschriften. Zivildienst-Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten in der Rente anerkannt. Der Bundesfreiwilligendienst wurde 2011 als Ersatz eingeführt.

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