§ 7b SGB IV ermöglicht das Ansparen von Entgelt auf einem Langzeitkontofür spätere Freistellungsphasen (Sabbatical, Pflegezeit). SV-Beiträge werden erst bei Entnahme fällig (§ 23b SGB IV). Ab 250 Monatsverdiensten ist eine Insolvenzsicherung (§ 7e SGB IV) Pflicht.
Rechtsgrundlage
- § 7b Sozialgesetzbuch IV — Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) ↗
Wertguthabenvereinbarung — Voraussetzungen für Langzeitkonto (Sabbatical)
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 7e Sozialgesetzbuch IV — Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) ↗
Insolvenzsicherung des Wertguthabens — Pflicht ab 250 Monatsverdiensten
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 23b Sozialgesetzbuch IV — Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) ↗
Beitragsrecht bei Wertguthaben — Fälligkeit der SV-Beiträge bei Entnahme (Freistellung)
Gültig ab: 1. 1. 1998
Wertguthabenvereinbarung und Sabbatical nach § 7b SGB IV
Das Langzeitkonto nach § 7b SGB IV bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt unversteuert und beitragsfrei anzusparen und später für eine Freistellung zu nutzen. Das Modell kombiniert die Flexibilität eines Sabbaticals mit dem Schutz der Sozialversicherung.
Funktionsweise des Langzeitkontos
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass ein Teil des Bruttoentgelts nicht ausgezahlt, sondern in das Wertguthabenkonto eingestellt wird. Das Konto wächst brutto — SV-Beiträge werden nach § 23b SGB IV erst fällig, wenn das Guthaben in der Freistellungsphase abgerufen wird. Steuerlich gilt dasselbe: erst Besteuerung bei Auszahlung.
Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV
Ab einer Grenze von 250 Monatsverdiensten muss das Wertguthaben gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers gesichert werden. Typische Modelle sind die Treuhandlösung (Treuhänder hält Wertpapiere für den AN), Bürgschaften oder Pfandrechte. Ohne Insolvenzsicherung können Gläubiger des insolventen Arbeitgebers auf das Wertguthaben zugreifen.
Verwendungszweck und Flexibilität
Das angesparte Guthaben darf nur für bestimmte Freistellungszwecke verwendet werden: Sabbaticals, Pflegezeit, Elternzeit oder Übergang in Rente. Eine freie Auszahlung wäre ein sozialversicherungsrechtlicher Missbrauch und würde zur sofortigen Nachzahlung aller aufgelaufenen SV-Beiträge führen.
Häufig gestellte Fragen zu § 7b SGB IV — Wertguthabenvereinbarung
Was ist eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV?
§ 7b SGB IV regelt die Wertguthabenvereinbarung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Teil des Entgelts nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem Wertguthabenkonto (Langzeitkonto) angespart wird. Das Guthaben wird später für eine Freistellungsphase (z.B. Sabbatical, Vorruhestand) verwendet.
Wann werden SV-Beiträge beim Langzeitkonto fällig?
§ 23b SGB IV regelt das Beitragsrecht: SV-Beiträge werden nicht beim Ansparen, sondern erst bei der Entnahme (Freistellungsphase) fällig. Dies ist ein wesentlicher Vorteil: Das Wertguthaben wächst brutto, Beiträge werden erst bei Auszahlung abgeführt.
Ab wann ist eine Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV erforderlich?
§ 7e SGB IV schreibt eine Insolvenzsicherung vor, wenn das Wertguthaben 250 Monatsverdienste übersteigt oder die Vereinbarung eine bestimmte Laufzeit überschreitet. Die Insolvenzsicherung muss das Wertguthaben im Falle der Arbeitgeberinsolvenz schützen — z.B. durch Treuhandmodelle oder Verpfändung.
Wie lange kann man ein Wertguthaben ansparen?
§ 7b SGB IV setzt keine explizite Höchstlaufzeit. Praktisch sind Ansparperioden von 3–10 Jahren üblich. Bei sehr langen Laufzeiten steigt das Insolvenzrisiko und die Insolvenzsicherungspflicht nach § 7e SGB IV wird relevant. Wichtig ist, dass das Wertguthaben tatsächlich für eine Freistellungsphase verwendet wird.
Was passiert mit dem Wertguthaben beim Jobwechsel?
§ 7f SGB IV ermöglicht die Übertragung des Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber. Ist der neue Arbeitgeber nicht bereit, das Guthaben zu übernehmen, kann es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Eine Auszahlung des Wertguthabens als reguläres Entgelt löst sofortige SV-Beitragspflicht aus.
Für welche Freistellungszwecke kann das Wertguthaben verwendet werden?
§ 7b Nr. 2 SGB IV sieht vor, dass das Wertguthaben für Freistellungsphasen verwendet wird. Zulässige Zwecke sind: Sabbatical, Pflegezeit, Elternzeit, teilweise Altersrente (Altersteilzeitmodelle) oder ähnliche sozial anerkannte Freistellungen. Urlaub oder Krankheit zählen nicht.