Prüfung der Berechtigung für eine Forschungsbestätigung nach § 118a BAO iVm § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 — eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung. Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Antrag, eigenbetriebliche Forschung, Gutachten bei der FFG, Übermittlung an das Finanzamt.
Rechtsgrundlage
- § 118a Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Forschungsbestätigung — sinngemäße Anwendung von § 118 für Bestätigungen nach § 108c Abs. 2 Z 1 EStG
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 118 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über Amtsbestätigungen auf Forschungsbestätigungen
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 108c Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) (EStG 1988) ↗
Voraussetzungen für den Forschungsbonus — eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema: Forschungsbestätigung nach § 118a BAO
Die Forschungsbestätigung nach § 118a BAO ist ein zentrales Instrument zur Absicherung des österreichischen Forschungsbonus gemäß § 108c EStG 1988. Sie bestätigt bescheidmäßig, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung erfüllt und damit berechtigt ist, die Forschungsprämie in Höhe von bis zu 14 % der relevanten Forschungsaufwendungen in Anspruch zu nehmen. Dieser steuerliche Anreiz zielt darauf ab, Unternehmen aller Größen zur Durchführung von Forschung und Entwicklung zu motivieren und Österreich als Forschungsstandort zu stärken.
Die vier kumulativen Voraussetzungen
Für die Erlangung der Forschungsbestätigung müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, die jeweils einzeln geprüft werden. Erstens muss ein förmlicher Antrag auf die bescheidmäßige Bestätigung gestellt werden. Dieser Antrag ist bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einzubringen und muss die beantragte Bestätigung sowie die geplanten oder durchgeführten Forschungsmaßnahmen beschreiben. Zweitens muss es sich um eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung handeln, die der Definition des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG entspricht.
Drittens ist nach der Antragstellung zwingend ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) einzuholen. Die FFG ist die vom Bund beauftragte Stelle für die wissenschaftliche Begutachtung von Forschungsprojekten und prüft, ob das Vorhaben die international anerkannten Kriterien der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung erfüllt. Dieses Gutachten ist eine objektive, fachliche Bewertung durch unabhängige Experten und stellt sicher, dass nur qualifizierte Projekte in den Genuss des Forschungsbonus kommen. Viertens muss das Gutachten der FFG in der Folge dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden, damit die Behörde ihre bescheidmäßige Prüfung auf dieser Grundlage durchführen kann.
Das Verhältnis von § 118a BAO zu § 118 BAO
§ 118a BAO verweist ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung des § 118 BAO, der die allgemeinen Bestimmungen über Amtsbestätigungen regelt. Dies bedeutet, dass die Forschungsbestätigung formal als Amtsbestätigung zu behandeln ist, jedoch mit den spezifischen Voraussetzungen des § 118a. Die Finanzbehörde hat demnach bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Die Bestätigung wird als Bescheid erlassen und ist damit ein hoheitlicher Verwaltungsakt, der einer Beschwerde zugänglich ist.
In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen, dass sie sorgfältig dokumentieren sollten, welche Maßnahmen als eigenbetriebliche Forschung gelten sollen, und frühzeitig Kontakt mit der FFG aufnehmen sollten, um eine fundierte Begutachtung zu erhalten. Die Begutachtung durch die FFG kann sowohl vor Beginn der Forschungsarbeiten (ex-ante-Begutachtung) als auch im Nachhinein (ex-post-Begutachtung) beantragt werden, wobei beide Varianten ihre Vorteile haben und je nach Situation gewählt werden sollten.
Bedeutung für den Forschungsbonus nach § 108c EStG
Der Forschungsbonus nach § 108c EStG 1988 ist eine der attraktivsten steuerlichen Forschungsförderungen in Österreich. Er beträgt bis zu 14 % der qualifizierten Forschungsaufwendungen und kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die eigenbetriebliche Forschung betreiben — unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform. Die Aufwendungen umfassen dabei sowohl Personalkosten der Forscher als auch Materialkosten, anteilige Gemeinkosten und andere direkt zurechenbare Ausgaben.
Die Forschungsbestätigung nach § 118a BAO dient als nac hweislicher Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG erfüllt sind. Sie schafft Rechtssicherheit für das Unternehmen und beschleunigt die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung des Forschungsbonus. Ohne eine solche Bestätigung kann das Finanzamt im Rahmen einer späteren Prüfung die Berechtigung für den Forschungsbonus in Frage stellen, was zu Nachzahlungen und Zinsen führen kann. Die Beantragung der Forschungsbestätigung ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern für größere Forschungsprojekte praktisch unerlässlich.
Häufige Fragen zu § 118a BAO
Was regelt BAO § 118a?
§ 118a BAO regelt die bescheidmäßige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung. Die Vorschrift verweist sinngemäß auf § 118 BAO, der die allgemeinen Bestimmungen über Amtsbestätigungen enthält.
Welche Voraussetzungen müssen für die Forschungsbestätigung erfüllt sein?
Es müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss ein Antrag auf die Forschungsbestätigung gestellt worden sein. Zweitens muss es sich um eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung handeln. Drittens muss nach der Antragstellung ein Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) angefordert worden sein. Viertens muss dieses Gutachten in der Folge dem zuständigen Finanzamt übermittelt worden sein.
Wozu dient die Forschungsbestätigung nach § 118a BAO?
Die Forschungsbestätigung dient als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, um den Forschungsbonus (auch Forschungsprämie genannt) in Anspruch nehmen zu können. Dieser Bonus beträgt bis zu 14 % der Forschungsaufwendungen und stellt eine der wichtigsten Forschungsförderungen des Bundes dar.
Was ist die Rolle der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)?
Die Forschungsförderungsgesellschaft mbH ist die zentrale Stelle für die Begutachtung von Forschungsprojekten in Österreich. Sie prüft auf Antrag, ob ein Vorhaben den Kriterien der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung entspricht. Das von ihr erstellte Gutachten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung des Forschungsbonus.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen § 118a BAO und dem Forschungsbonus nach § 108c EStG?
§ 108c EStG 1988 gewährt einen Forschungsbonus in Höhe von bis zu 14 % der Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung. § 118a BAO schafft den Rahmen für die bescheidmäßige Bestätigung dieser Voraussetzungen durch die Finanzbehörde, wobei sinngemäß auf die Bestimmungen des § 118 BAO über Amtsbestätigungen zurückgegriffen wird. Die Bestätigung kann sowohl vor als auch nach Durchführung der Forschungsarbeiten beantragt werden.
Kann die Forschungsbestätigung auch rückwirkend beantragt werden?
Die Forschungsbestätigung kann grundsätzlich auch für bereits durchgeführte Forschungsmaßnahmen beantragt werden, sofern die Aufwendungen noch nicht veranlagt wurden oder eine nachträgliche Berichtigung möglich ist. Entscheidend ist, dass alle vier Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden können.