§ 212b BAO

Berechnung der Zinsen für die Selbstberechnung von Abgaben nach § 212b BAO. Stundungszinsen: 6% pro Jahr (bei Abgabenschuldigkeiten über 200€). Aussetzungszinsen: 3% pro Jahr. Mindestgrenze: 10€ — gültig seit 1. März 2014.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Selbstberechnung von Abgaben nach § 212b BAO

Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt in § 212b die besondere Form der Selbstberechnung von Abgaben für Landes- und Gemeindeabgaben. Im Unterschied zu den allgemeinen Regelungen für Bundesabgaben sehen die Bestimmungen des § 212b abweichende Zinssätze vor, die für die Berechnung von Stundungszinsen und Aussetzungszinsen anzuwenden sind. Diese Zinsen entstehen, wenn der Abgabenpflichtige eine Zahlung stundet oder die Einhebung ausgesetzt wird — etwa im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Rechtsmittelverfahrens.

Stundungszinsen nach § 212b Z 1 BAO

Wird eine Abgabe gestundet, dh. der Zahlungszeitpunkt hinausgeschoben, werden Stundungszinsen fällig. Der Zinssatz beträgt nach § 212b Z 1 BAO 6% pro Jahr. Die Berechnung erfolgt taggenau nach der Formel: Schuld × 6% × Tage ÷ 36.500. Anders als bei den Bundesabgaben nach § 212 Abs. 2 (4,5% oder 6% je nach Art) gilt für Landes- und Gemeindeabgaben einheitlich 6%. Eine Festsetzung unterbleibt nur, wenn der Zinsenbetrag 10 Euro nicht erreicht.

Aussetzungszinsen nach § 212b Z 3 BAO

Wenn die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt wird — etwa während eines Beschwerdeverfahrens — erhebt das Finanzamt Aussetzungszinsen. Der Satz beträgt nach § 212b Z 3 nur 3% pro Jahr — also die Hälfte des Stundungszinsensatzes. Dies reflektiert den Umstand, dass bei einer Aussetzung keine Liquiditätsbelastung für den Abgabenschuldner entsteht, da die Zahlung vorläufig nicht zu leisten ist. Die Berechnungsmethode ist dieselbe wie bei Stundungszinsen: tagesgenau, mit 365 Tagen pro Jahr und 10 Euro Mindestgrenze.

Praktische Bedeutung für Abgabepflichtige

Für Unternehmen und Privatpersonen, die mit Landes- oder Gemeindeabgaben konfrontiert sind, ist die Kenntnis dieser Zinsregelungen wesentlich für die Finanzplanung. Die Selbstberechnung bedeutet, dass der Abgabepflichtige die Zinsen selbst berechnet und fristgerecht entrichtet — eine besondere Verantwortung, die Nachzahlungszinsen oder Säumniszuschläge vermeiden hilft. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder das direkte Gespräch mit der zuständigen Abgabenbehörde.

Häufige Fragen zu § 212b BAO — Selbstberechnung von Abgaben

Was sind Stundungszinsen nach § 212b Z 1 BAO?

Stundungszinsen sind Zinsen, die auf gestundete Abgabenbeträge erhoben werden. Nach § 212b Z 1 BAO beträgt der Zinssatz 6% pro Jahr für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen. Die Zinsen werden tagesgenau berechnet (365 Tage/Jahr).

Ab welcher Schuldhöhe werden Stundungszinsen festgesetzt?

Stundungszinsen werden nur festgesetzt, wenn der Zinsenbetrag den Betrag von 10 Euro übersteigt (§ 212b Z 1 zweiter Satz BAO). Liegt der Zinsbetrag bei 10 Euro oder darunter, entfällt die Festsetzung vollständig.

Was sind Aussetzungszinsen nach § 212b Z 3 BAO?

Aussetzungszinsen werden erhoben, wenn die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt wird. Der Zinssatz beträgt nach § 212b Z 3 BAO 3% pro Jahr — also die Hälfte des Stundungszinsensatzes. Auch hier gilt die Mindestgrenze von 10 Euro.

Wie werden die Zinsen berechnet (taggenau)?

Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Schuld × Zinssatz × Tage ÷ (100 × 365). Es wird mit 365 Tagen pro Jahr gerechnet (keine Schaltjahreskorrektur). Beispiel: 5.000 € × 6% × 90 Tage ÷ 36.500 = 73,97 €.

Gilt § 212b BAO auch für Landes- und Gemeindeabgaben?

Ja, § 212b BAO gilt ausdrücklich für Landes- und Gemeindeabgaben. Die Regelung schafft abweichende Zinssätze von den allgemeinen Bestimmungen des § 212 und § 212a BAO, die für Bundesabgaben gelten.

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