§ 96 EStG 1988

Berechnung der Fristen für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer nach § 96 EStG 1988. Je nach Einkunftsart gelten unterschiedliche Fristen: 7 Tage bei Kapitalüberlassung, monatliche Fristen bei Wertsteigerungen, und jährliche Fristen bei Kryptowährungen — gültig ab 1. Jänner 2025.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abfuhr der Kapitalertragsteuer nach § 96 EStG

Die Kapitalertragsteuer (KapErtSt) ist eine Quellensteuer, die der Abzugsverpflichtete direkt bei Auszahlung der Kapitalerträge einbehält und an das zuständige Finanzamt abführt. § 96 EStG 1988 regelt die konkreten Fristen für diese Abfuhr — sie variieren je nach Art der Kapitalerträge erheblich. Für Arbeitgeber, Banken, Kapitalgesellschaften und andere Abzugsverpflichtete ist die fristgerechte Abführung sowohl der Steuer als auch der elektronischen Anmeldung gesetzlich verpflichtend.

Wöchentliche Frist bei Kapitalüberlassung

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 muss der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführen — und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages unterlässt, beispielsweise bei nicht eingelösten Gewinnanteilscheinen. Diese kurze Frist reflectiert den Charakter der sofortigen Weiterleitung an das Finanzamt.

Jährliche Fristen bei Zinsen aus Geldeinlagen

Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten besondere Vorschriften: Die Vorauszahlung ist am 15. Dezember jeden Jahres zu entrichten, basierend auf dem Einlagenbestand zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss und den bis 1. Dezember ermittelten durchschnittlichen Zinssätzen. Die restliche Kapitalertragsteuer ist dann am 30. September des Folgejahres fällig. Der Abzugsverpflichtete hat hierbei 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer als Vorauszahlung zu entrichten.

Melde- und Bescheinigungspflichten

Neben der termingerechten Abführung der Kapitalertragsteuer muss der Abzugsverpflichtete dem Finanzamt eine elektronische Anmeldung übermitteln — und zwar innerhalb der im § 96 Abs. 1 festgesetzten Fristen. Diese Anmeldung ist auch dann einzureichen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Weiters hat der Abzugsverpflichtete dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte, den Steuerbetrag, den Zahlungstag und das Finanzamt zu erteilen. Auf Verlangen ist eine detaillierte Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erstellen, die sämtliche für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über das Kalenderjahr enthält.

Häufige Fragen zu § 96 EStG — Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Wer ist Abzugsverpflichteter bei der Kapitalertragsteuer?

Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Kapitalerträge, der die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG). Dies sind typischerweise Banken, Kapitalgesellschaften oder andere Zahlende, die steuerpflichtige Kapitalerträge an Empfänger auszahlen.

Welche Frist gilt für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer bei klassischer Kapitalüberlassung?

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 muss der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführen (§ 96 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG).

Wann ist die Vorauszahlung für Zinsen aus Geldeinlagen fällig?

Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten ist die Vorauszahlung am 15. Dezember jeden Jahres zu entrichten (§ 96 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG). Die Berechnung erfolgt auf Basis des Bestands an laufend verzinsten Einlagen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss und der bis 1. Dezember ermittelten durchschnittlichen Zinssätze.

Wie funktioniert die Frist bei Einkünften aus Kryptowährungen?

Seit der Einführung der Reporting-Pflichten sind Einkünfte aus Kryptowährungen meldepflichtig. Die Kapitalertragsteuer ist spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen (§ 96 Abs. 1 Z 3 EStG). Der Abzugsverpflichtete hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 zu berechnen.

Welche elektronischen Meldepflichten bestehen nach § 96 Abs. 3 EStG?

Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der festgesetzten Fristen dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen legt Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung fest. Die Anmeldung ist auch dann einzureichen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde — in diesem Fall ist das Unterbleiben zu begründen.

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