§ 6b KStG 1988

Prüfung der Voraussetzungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nach § 6b KStG — Steuerbefreiung für Beteiligungsgewinne im Finanzierungsbereich (gültig ab 2024).

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nach § 6b KStG

Die Körperschaftsteuerreform durch BGBl. I Nr. 112/2024 brachte eine der bedeutendsten Änderungen der jüngeren österreichischen Steuerpolitik: die Einführung der Steuerbefreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in § 6b KStG 1988. Diese Bestimmung richtet sich gezielt an Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, AG, OEIG oder SE, die im Finanzierungsbereich Beteiligungen an Kleinunternehmern halten und erwirben. Die Intention des Gesetzgebers ist klar: Die Finanzierung und Betreuung von Kleinunternehmern soll steuerlich begünstigt werden, um den Mittelstand in Österreich zu stärken und institutionellen Investoren einen Anreiz zu bieten, in diesen Bereich zu investieren.

Funktionsweise und steuerliche Wirkung des § 6b KStG

Die Steuerbefreiung nach § 6b KStG erfasst im Finanzierungsbereich sämtliche Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen. Entscheidend ist dabei, dass nicht nur Gewinne steuerfrei gestellt werden, sondern auch Verluste steuerlich irrelevant bleiben. Das bedeutet: Erzielt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft einen Veräußerungsverlust von 500.000 Euro aus dem Verkauf einer Beteiligung, wird dieser Verlust nicht mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet. Die Befreiung wirkt also in beide Richtungen — sowohl Gewinne als auch Verluste bleiben außer Ansatz der Einkünfteermittlung.

Die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage wird durch § 6b KStG insofern bereinigt, als sämtliche Beteiligungsergebnisse aus dem Finanzierungsbereich in einen separaten Bereich ausgegliedert werden. Im Gegenzug können jedoch Betriebsausgaben, die mit diesen steuerbefreiten Einnahmen zusammenhängen, nicht abgezogen werden. Dies ist ein wesentlicher Punkt für die Praxis: Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, muss den damit verbundenen Aufwand sorgfältig analysieren.

Die drei kumulativen Voraussetzungen im Detail

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss die Gesellschaft in einer der zulässigen Rechtsformen organisiert sein: GmbH, AG, OEIG oder SE. Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmer sind ausgeschlossen. Zweitens darf keine Bündelung von Kleinunternehmern im Finanzierungsbereich vorliegen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nicht mehrere Kleinunternehmer bündeln darf, um sie gemeinsam zu finanzieren — eine Praxis, die insbesondere bei Fonds und Investmentgesellschaften vorkommt. Drittens darf die Gesellschaft nicht ihr eigenes Unternehmen verwalten, das heißt, sie muss ausschließlich als Finanzierungsgesellschaft für fremde Kleinunternehmer tätig sein.

Die Prüfung dieser drei Voraussetzungen ist für Steuerpflichtige von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Finanzverwaltung wird bei Betriebsprüfungen intensiv untersuchen, ob die Bündelung von Kleinunternehmern vorliegt und ob die Gesellschaft nicht tatsächlich auch eigenständige unternehmerische Tätigkeiten ausübt. Eine Gesellschaft, die beispielsweise eigene Immobilien verwaltet oder eigene Produktionsbetriebe führt, dürfte regelmäßig an der dritten Voraussetzung scheitern.

Steuerbelastung ohne Inanspruchnahme des § 6b KStG

Wird die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen oder liegen die Voraussetzungen nicht vor, unterliegen die Beteiligungsergebnisse der normalen Körperschaftsteuer. Seit 2025 beträgt der Körperschaftsteuersatz für Einnahmen über 1 Million Euro 23 %, darunter 21 %. Ein Veräußerungsgewinn von 1.000.000 Euro würde thus eine Körperschaftsteuer von 230.000 Euro auslösen, wenn die Befreiung nicht greift. Die Steuerbefreiung nach § 6b KStG vermeidet diese Belastung vollständig — vorausgesetzt, alle Voraussetzungen sind erfüllt.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Gestaltungsempfehlung: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollten ihre Organisationsstruktur sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 6b KStG kumulativ erfüllt sind. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann erhebliche Steuervorteile sichern und kostspielige Nachzahlungen vermeiden.

Häufige Fragen zu § 6b KStG

Was ist eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach § 6b KStG?

Eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Gesellschaft (GmbH, AG, OEIG oder SE), die im Finanzierungsbereich Beteiligungen an Kleinunternehmern hält und erwirbt. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2024 (wirksam ab 2024) profitieren diese Gesellschaften von einer Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus solchen Beteiligungen.

Welche Rechtsformen sind berechtigt?

Die Steuerbefreiung nach § 6b KStG gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, AG, OEIG oder SE. Personenhandelsgesellschaften (OG, KG) und Einzelunternehmer sind nicht berechtigt, diesen Tatbestand in Anspruch zu nehmen.

Was bedeutet "Bündelung von Kleinunternehmern" im Finanzierungsbereich?

Eine Bündelung von Kleinunternehmern im Finanzierungsbereich liegt vor, wenn die Gesellschaft mehrere Kleinunternehmer gemeinsam finanziert oder deren Beteiligungen bündelt. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung versagt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine der drei kumulativen Bedingungen für die Inanspruchnahme des § 6b KStG.

Können Veräußerungsverluste aus Beteiligungen steuerlich geltend gemacht werden?

Nein. Wenn die Gesellschaft alle Voraussetzungen des § 6b KStG erfüllt, bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen im Finanzierungsbereich vollständig außer Ansatz — sowohl Gewinne als auch Verluste sind steuerlich irrelevant. Dies gilt auch für Verluste, die ansonsten mit dem steuerpflichtigen Ergebnis verrechnet werden könnten.

Was passiert, wenn die Gesellschaft auch ihr eigenes Unternehmen verwaltet?

Wenn die Gesellschaft ihr eigenes Unternehmen verwaltet — also nicht ausschließlich als Finanzierungsgesellschaft für fremde Kleinunternehmer tätig ist — erfüllt sie eine der Voraussetzungen des § 6b KStG nicht. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung versagt und sämtliche Beteiligungsgewinne und -verluste unterliegen der normalen Körperschaftsteuer (derzeit 23 % für Einnahmen über 1 Million Euro, 21 % darunter seit 2025).

Seit wann gilt die Steuerbefreiung nach § 6b KStG?

Die Steuerbefreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wurde durch die KStG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2024 eingeführt und ist mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 anzuwenden. Die Bestimmung gilt für Veranlagungsjahre ab 2024 und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des KStG 1988.

Welche Auswirkung hat § 6b KStG auf die körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung?

Für berechtigte Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bedeutet § 6b KStG eine erhebliche Steuerentlastung: Beteiligungsgewinne aus dem Finanzierungsbereich werden nicht in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei einer GmbH mit einem Gewinn von 1.500.000 Euro und einem entsprechenden Beteiligungsgewinn kann die Steuerersparnis rund 345.000 Euro (23 % von 1.500.000) betragen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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