Berechnung der Umsatzsteuer-Pauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 22 UStG — 10% bzw. 13%, Pauschalierungsgrenze €600.000.
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Pauschalierung der USt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe — 10% bzw. 13%, Grenze €600.000
Gültig ab: 1. 1. 1994
- § 10 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
Ermäßigter Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse in unverarbeitetem Zustand
Gültig ab: 1. 1. 1994
- § 22 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ↗
13% Steuersatz gilt für Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder wenn § 10 Abs. 3 anzuwenden ist
Gültig ab: 1. 1. 1994
Kurz zum Thema: UStG § 22 Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirtschaft
Die Pauschalbesteuerung nach § 22 UStG stellt eine vereinfachte Form der Umsatzsteuererhebung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Österreich dar. Sie wurde geschaffen, um landwirtschaftlichen Betrieben den administrativen Aufwand der normalen USt-Veranlagung zu ersparen, da Landwirte typischerweise eine Vielzahl von Eingangsrechnungen mit unterschiedlichem Vorsteuerabzug erhalten und die Durchschnittssteuersätze die tatsächliche Vorsteuerbelastung weitgehend abgelten sollen.
Voraussetzungen für die Pauschalierung
Um in den Genuss der Pauschalbesteuerung zu kommen, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens darf der Betrieb nicht buchführungspflichtig sein — dies ist für die meisten kleineren landwirtschaftlichen Betriebe der Fall, da die gesetzliche Buchführungspflicht erst bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte greift. Zweitens darf der Gesamtumsatz €600.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Drittens müssen die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden.
Steuersätze im Detail
Der allgemeine Steuersatz von 10% gilt für Umsätze, die nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden und für die nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 gilt — etwa direkte Verkäufe an Endverbraucher oder die Lieferung von Erzeugnissen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen. Der erhöhte Steuersatz von 13% kommt hingegen bei B2B-Umsätzen zur Anwendung, also bei Lieferungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen, sowie bei Umsätzen, für die § 10 Abs. 3 einen ermäßigten Steuersatz vorsieht, etwa unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Vorsteuerabzug und Pauschalierung
Die Besonderheit der Pauschalbesteuerung liegt darin, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der pauschale Steuersatz von 10% bzw. 13% soll die gesamte Vorsteuerbelastung des landwirtschaftlichen Betriebs abgelten — sowohl die Vorsteuer auf Betriebsmittel und Investitionen als auch auf laufende Kosten. Der Landwirt kann daher keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen, erhält aber im Gegenzug den pauschalen Steuersatz gutgeschrieben, der über dem normalen USt-Satz von 20% liegt, wenn man die durchschnittliche Vorsteuerbelastung berücksichtigt.
Übergang zur normalen Besteuerung
Wenn der Gesamtumsatz €600.000 übersteigt, endet die Pauschalbesteuerung automatisch. Der Betrieb muss ab dem Überschreitungszeitpunkt zur normalen USt-Veranlagung übergehen und kann ab diesem Zeitpunkt Vorsteuerabzüge geltend machen. Auch eine freiwillige Wahl der normalen Besteuerung ist jederzeit möglich — dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die tatsächliche Vorsteuerbelastung den Pauschalsteuersatz übersteigt, etwa bei investitionsintensiven Jahren.
Meldepflichten und Aufzeichnung
Pauschierende Landwirte müssen keine Voranmeldungen einreichen, sofern sie ausschließlich nach § 22 UStG besteuert werden. Die USt wird im Rahmen der Jahressteuererklärung ermittelt. Es empfiehlt sich jedoch, alle Umsätze sorgfältig aufzuzeichnen und nach Kategorien (allgemein, an Unternehmer, § 10 Abs. 3) zu gliedern, um die zutreffende Berechnung sicherzustellen und bei einer Betriebsprüfung nachweisen zu können.
Häufige Fragen zu UStG § 22
Was ist die UStG § 22 Pauschalbesteuerung?
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Umsätze €600.000 nicht übersteigen, können ihre Umsatzsteuer nach § 22 UStG pauschalieren. Die Steuer wird mit 10% oder 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt, ohne dass tatsächliche Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden können.
Welche Betriebe können die Pauschalierung nutzen?
Die Pauschalierung gilt für nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Landwirte, Winzer, Fischer, etc.) mit einem Gesamtumsatz von maximal €600.000 pro Kalenderjahr. Der Betrieb muss im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Umsätze ausführen.
Was bedeutet der Steuersatz von 10%?
Der Steuersatz von 10% gilt für allgemeine Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs — also jene Umsätze, die nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden und für die nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 gilt. Die 10% enthalten die ansonsten abziehbare Vorsteuer pauschal.
Wann gilt der Steuersatz von 13%?
Der Steuersatz von 13% gilt für Umsätze, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (B2B-Umsätze), sowie für Umsätze, für die der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 UStG anzuwenden ist — etwa landwirtschaftliche Erzeugnisse in unverarbeitetem Zustand.
Können Vorsteuern bei der Pauschalierung abgezogen werden?
Nein — bei der Pauschalbesteuerung nach § 22 UStG wird die Vorsteuer nicht individuell abgezogen. Der pauschale Steuersatz (10% oder 13%) soll die Vorsteuerbelastung bereits abgelten. Das bedeutet, dass tatsächliche Vorsteuerbelege nicht geltend gemacht werden können.
Was passiert bei Überschreitung der €600.000 Grenze?
Sobald der Gesamtumsatz €600.000 übersteigt, ist die Pauschalbesteuerung nicht mehr anwendbar. Der Betrieb muss zur normalen USt-Berechnung übergehen. Es empfiehlt sich, die Umsatzentwicklung laufend zu überwachen, um die Grenze nicht zu überschreiten.