StGB § 234

Berechnung der Strafrahmen für Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen nach § 234 StGB — Eigene Verringerung (6 Monate bis 5 Jahre) und Weitergabe (bis 3 Jahre oder 6 M–5 J bei mehr als 300.000 €).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2016 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 234 Strafgesetzbuch (StGB)

    Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen — Abs. 1: 6 M–5 J; Abs. 2: bis 3 J (grunddelikt) oder 6 M–5 J (Nennwert > 300.000 €). Inkraft 01.01.2016 via BGBl. I Nr. 112/2015.

    Gültig ab: 1. 1. 2016

Kurz zum Thema: Verringerung von Geldmünzen

§ 234 StGB schützt die Integrität des österreichischen Münzgeldumlaufs. Die Verringerung von Geldmünzen — das Beschneiden, Abschaben oder chemische Herauslösen von Metall — war historically ein verbreitetes Delikt, das die Geldwertstabilität bedrohte. Heute ist das Delikt seltener, behält aber seine Bedeutung für den Schutz der Währungshoheit.

Eigene Verringerung nach Abs. 1

Abs. 1 erfasst den klassischen Fall derWährungfälschung: Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, sie als vollwertig auszugeben, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt mit einem besonders verwerflichen Unrechtsgehalt — die Tathandlung (die chemische oder mechanische Bearbeitung) ist mit dem Ziel der Täuschung verbunden.

Weitergabe nach Abs. 2

Abs. 2 richtet sich gegen die Weiterverbreitung bereits verringerter Münzen. Das Delikt ist in zwei Varianten strukturiert: Wer eine verringerte Münze mit dem Vorsatz übernimmt, sie als vollwertig auszugeben (Z 1), oder wer sie als vollwertig ausgibt (Z 2), wird mit bis zu 3 Jahren bestraft. Bei einem Nennwert über 300.000 Euro erhöht sich der Strafrahmen auf 6 Monate bis 5 Jahre.

Qualifikation nach Nennwert

Die 300.000-Euro-Schwelle ist eine absolute Obergrenze für die Qualifikation. Bei einem Nennwert von genau 300.000 Euro oder darunter gilt der Grunddeliktsrahmen (bis 3 Jahre); bei darüber hinausgehenden Beträgen greift der qualifizierte Rahmen (6 Monate bis 5 Jahre).

Praktische Bedeutung

Dieser Strafrahmenrechner dient Strafverteidigern und Gerichten zur schnellen Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Die Unterscheidung zwischen Täter (Abs. 1) und Weiterverteiler (Abs. 2) sowie die Qualifikation nach Nennwert sind für die rechtliche Bewertung wesentlich.

Häufige Fragen zu § 234

Was ist § 234 StGB?

§ 234 StGB regelt die Strafbarkeit der Verringerung von Geldmünzen und deren Weitergabe. Es schützt die staatliche Währung und das Vertrauen in die Geldwertstabilität. Das Delikt erfasst sowohl die Herstellung verringerter Münzen als auch deren Weiterverwendung im Wirtschaftsverkehr.

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?

Abs. 1 betrifft die eigene Verringerung einer Geldmünze mit dem Vorsatz, sie als vollwertig auszugeben — dies wird mit 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Abs. 2 betrifft die Weitergabe/Ausgabe bereits verringerter Münzen durch einen Dritten — dies ist mit bis zu 3 Jahren (grunddelikt) oder 6 Monaten bis 5 Jahren (bei Nennwert über 300.000 €) bedroht.

Wann liegt eine qualifizierte Tat nach Abs. 2 vor?

Eine Qualifikation liegt vor, wenn der Nennwert der verringerten Geldmünzen 300.000 Euro übersteigt. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen von bis zu 3 Jahren auf 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Was bedeutet „Verringerung von Geldmünzen"?

Eine Geldmünze wird verringert, wenn ihr Metallwert durch Entfernung von Material (Beschneiden, Abschaben, chemisches Herauslösen) geringer gemacht wird, als ihrem Nennwert entspricht. Die Münze soll als vollwertig erscheinen, ist aber tatsächlich weniger wert.

Ist das bloße Besitzen einer verringerten Münze strafbar?

Nach § 234 Abs. 2 ist das bloße Besitzen nicht direkt strafbar. Strafbar ist das Übernehmen einer verringerten Münze mit dem Vorsatz, sie als vollwertig auszugeben (Z 1), oder das Ausgeben als vollwertig (Z 2). Die bloße Kenntnis des Besitzes einer solchen Münze begründet keine Strafbarkeit.

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