StGB § 304

Berechnung des Strafrahmens für Bestechlichkeit nach StGB § 304 — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, bei höherem Vorteilswert bis zu 15 Jahre.

Letzte Aktualisierung: 1. 9. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 304 Strafgesetzbuch (StGB)

    Bestechlichkeit — Abs. 1: bis 3 Jahre; Abs. 2: 6M-5J (Wert>€3k), 1-10J (Wert>€50k), 1-15J (Wert>€300k); Abs. 1a: Kandidatenregelung.

    Gültig ab: 1. 9. 2023

Kurz zum Thema: Bestechlichkeit

Bestechlichkeit nach § 304 StGB ist ein strafrechtliches Delikt gegen die Öffentlichkeit, das die Vorteilsannahme durch Amtsträger für pflichtwidrige Amtshandlungen betrifft. Das Delikt wurde durch die Reform 2023 auch auf Kandidaten für ein Amt ausgeweitet.

Rechtliche Grundlage

§ 304 Abs. 1 StGB stellt die Forderung, Annahme oder das Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils durch einen Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unter Strafe. Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Strafschärungen nach Vorteilswert

Absatz 2 sieht gestaffelte Strafschärungen vor: Bei einem Vorteilswert über 3.000 Euro drohen 6 Monate bis 5 Jahre, über 50.000 Euro 1 bis 10 Jahre, und über 300.000 Euro sogar 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Kandidatenregelung

§ 304 Abs. 1a StGB erweitert den Täterkreis auf Amtsträgerkandidaten. Diese sind jedoch nur strafbar, wenn sie die Stellung als Amtsträger später tatsächlich erlangen. Diese Regelung dient der Prävention korruptiver Praktiken im Vorfeld des Amtsantritts.

Häufige Fragen zu § 304 StGB

Was ist der Tatbestand der Bestechlichkeit?

§ 304 Abs. 1 StGB: Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich strafbar.

Gilt § 304 auch für Kandidaten für ein Amt?

Ja, § 304 Abs. 1a StGB: Wer als Kandidat für ein Amt einen Vorteil für eine künftige pflichtwidrige Amtshandlung fordert oder sich versprechen lässt, ist strafbar, wenn er später tatsächlich Amtsträger wird.

Welche Strafen drohen bei hohem Vorteilswert?

§ 304 Abs. 2 StGB: Übersteigt der Vorteilswert €3.000: 6 Monate bis 5 Jahre; über €50.000: 1 bis 10 Jahre; über €300.000: 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Welcher Amtsträger fällt unter § 304?

§ 304 gilt für alle österreichischen Amtsträger, Schiedsrichter und von Gerichten oder Behörden bestellte Sachverständige. Auch EU-Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b fallen unter die Bestimmung.

Wer hilft bei weiteren Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Strafgerichtsbehörde.

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