§ 91 GewO — Endigung der Gewerbeberechtigung

Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für die Endigung der Gewerbeberechtigung nach Gewerbeordnung § 91. Er unterscheidet zwischen zwei Fallgruppen: (1) sofortige Entziehung der Geschäftsführerbestellung, und (2) fristbasierte Entfernung einer einflussnehmenden Person.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Endigung der Gewerbeberechtigung nach GewO § 91

Die Gewerbeberechtigung nach § 91 GewO 1994 endet in zwei gesetzlich geregelten Fallkonstellationen, die sich an die Rechtsform des Gewerbetreibenden und die Person des Geschäftsführers knüpfen. Die Norm wurde mit BGBl. I Nr. 200/2024 mit Wirkung ab 23. Juli 2024 neu gefasst und unterscheidet klar zwischen der unmittelbaren Entziehung der Bestellung und der fristgebundenen Entfernung einer einflussnehmenden Person.

Im ersten Fall — § 91 Abs. 1 GewO — widerruft die zuständige Behörde nach § 361 GewO die Bestellung des Geschäftsführers oder filialleitenden Geschäftsführers, wenn die Versagungs- oder Entziehungsgründe nach § 87 Abs. 1 Z 1, 3, 3a, 4 oder § 88 Abs. 1 sich auf die Person des Geschäftsführers beziehen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 GewO nicht — das Gewerbe kann ohne wirksame Geschäftsführerbestellung nicht fortgesetzt werden.

Im zweiten Fall — § 91 Abs. 2 GewO — setzt die Behörde dem Gewerbetreibenden (juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft) eine Frist zur Entfernung jener natürlichen Person, die entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu widerrufen. Wird die Person fristgerecht entfernt, bleibt die Gewerbeberechtigung bestehen.

Die praktische Bedeutung des § 91 GewO liegt vor allem in der Unternehmenspraxis, wo Geschäftsführerwechsel, Gesellschafterstreitigkeiten oder persönliche Versagungsgründe (z. B. Verlust der Zuverlässigkeit) häufig vorkommen. Der Rechner bietet eine strukturierte Prüfung beider Fallgruppen und gibt dem Nutzer einen klaren Verfahrenshinweis zur jeweils nächsten Behördenhandlung.

Für natürliche Personen als Einzelunternehmer gelten die Endigungsgründe des § 91 nicht unmittelbar, da kein Geschäftsführer bestellt wird. Hier sind andere Normen (insbesondere § 87 und § 88 GewO) maßgeblich, die den Verlust der Gewerbeberechtigung bei Versagungsgründen aufseiten des Gewerbetreibenden selbst regeln.

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