§ 6 KSchG

Prüfen Sie, ob eine Vertragsklausel nach der schwarzen Liste (Z 1–23) absolut unzulässig ist oder auf der grauen Liste steht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Unzulässige Vertragsklauseln nach § 6 KSchG

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Verbraucher vor unfairen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). § 6 KSchG enthält eine Liste verbotener Vertragsklauseln — die sogenannte schwarze Liste (Z 1–23) und die graue Liste. Diese Listen wurden durch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und deren Umsetzung in österreichisches Recht eingeführt und sind seit 2014 in Kraft.

Schwarze Liste — immer unzulässig

Die schwarze Liste umfasst 23 Klauseltypen, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind — unabhängig davon, ob sie im Einzelfall eine Benachteiligung darstellen. Diese Klauseln verstoßen gegen zwingendes Recht und sind ab Inkrafttreten des Gesetzes (13. Juni 2014) ungültig. Beispiele sind: Verzugszinsen, die mehr als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen (Z 1), unangemessene Vertragsstrafen im Mietrecht (Z 5), automatische Vertragsverlängerungen ohne wirksames Kündigungsrecht (Z 18) oder Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers (Z 22).

Graue Liste — unzulässig bei Treu und Glauben

Die graue Liste erfasst weitere 11 Klauseltypen, die nur dann unzulässig sind, wenn sie den Verbraucher nach den Umständen unangemessen benachteiligen. Maßstab ist § 871 ABGB (Treu und Glauben). Der Unternehmer trägt die Beweislast — er muss nachweisen, dass seine Klausel den Verbraucher nicht benachteiligt. Beispiele sind: Mindestlaufzeiten von mehr als 2 Jahren ohne Kündigungsrecht, Preisanpassungsklauseln mit weniger als 3 Monaten Vorankündigung, oder der Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht.

Rechtsfolgen einer unzulässigen Klausel

Ist eine Klausel auf der schwarzen oder grauen Liste enthalten und zugleich benachteiligend, ist sie für den Verbraucher unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt nach § 6 Abs. 4 KSchG die gesetzliche Regelung, soweit diese für den Verbraucher günstiger ist. Die Unwirksamkeit tritt automatisch ein — ohne weitere richterliche Feststellung. Der Verbraucher kann sich darauf berufen und muss keine gerichtliche Entscheidung abwarten.

Ergänzende Inhaltskontrolle

Die schwarze und graue Liste in § 6 KSchG sind nicht abschließend. Auch Klauseln, die nicht auf einer der Listen stehen, können nach § 3 KSchG (gröbliche Benachteiligung) oder § 879 Abs. 2 ABGB unwirksam sein. § 879 ABGB erfasst insbesondere: überraschende Klauseln, die nicht im Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des Vertrags stehen, und Klauseln, die den Vertragszweck gefährden oder den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Anwendungsbereich

Die Klauselkontrolle nach § 6 KSchG gilt ausschließlich für Verbraucherverträge (§ 1 KSchG). Unternehmer, die mit anderen Unternehmern kontrahieren (B2B), können sich nicht auf § 6 KSchG berufen — für sie gelten die allgemeinen Regeln des ABGB, insbesondere § 879 ABGB. Bei gemischten Verträgen (z.B. Miete einer Wohnung als Geschäftsräume) kommt es auf die konkrete Qualifikation an.

Praktische Bedeutung

Für Unternehmer ist die schwarze Liste ein Compliance-Muss. Jede AGB-Klausel muss daraufhin geprüft werden, ob sie auf der schwarzen Liste steht — denn selbst bei individueller Vereinbarung (im Einzelvertrag) bleibt die Klausel unwirksam. Für Verbraucher bietet die Liste ein starkes Instrument zur Durchsetzung ihrer Rechte: Enthält ein Vertrag eine Klausel von der schwarzen Liste, ist sie automatisch ungültig und muss nicht beachtet werden.

Häufige Fragen zu § 6 KSchG

Was bedeutet die schwarze Liste in § 6 KSchG?

Die schwarze Liste (Z 1–23) enthält Klauseln, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind — ohne weitere weiteren Nachweis der Benachteiligung. Die Unwirksamkeit tritt von Gesetzes wegen ein.

Was bedeutet die graue Liste?

Die graue Liste erfasst Klauseln, die nur dann unzulässig sind, wenn sie im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 871 ABGB) verstoßen. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Klausel den Verbraucher nicht benachteiligt (Beweislastumkehr).

Kann eine auf der schwarzen Liste stehende Klausel durch nachträgliche Zustimmung wirksam werden?

Nein. Die Unwirksamkeit tritt von Gesetzes wegen ein. Auch wenn der Verbraucher nachträglich zustimmt, bleibt die Klausel unwirksam. Einzige Ausnahme: die Klausel wird vor dem ersten Rechtsstreit durch eine wirksame ersetzt.

Welche Folgen hat eine unzulässige Klausel?

Die unzulässige Klausel ist für den Verbraucher unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt nach § 6 Abs. 4 KSchG die gesetzliche Regelung, soweit diese für den Verbraucher günstiger ist.

Welche Rolle spielt § 879 ABGB bei der Klauselkontrolle?

§ 879 ABGB enthält eine ergänzende Inhaltskontrolle für AGB. Auch Klauseln, die nicht auf der schwarzen oder grauen Liste stehen, können nach § 879 Abs. 2 ABGB unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher gröblich benachteiligen.

Gilt die schwarze Liste auch für B2B-Verträge?

Nein. Die Klauselkontrolle nach § 6 KSchG gilt ausschließlich für Verbraucherverträge. Bei B2B-Verträgen kommt § 879 ABGB allgemein zur Anwendung, aber nicht die schwarze Liste.

Was passiert, wenn eine Klausel nicht auf der schwarzen oder grauen Liste steht?

Die Klausel könnte dennoch nach § 3 KSchG (gröbliche Benachteiligung) oder § 879 ABGB unwirksam sein. Die schwarze und graue Liste in § 6 KSchG sind demonstrativ — sie schließen die allgemeine Inhaltskontrolle nicht aus.

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