Gesetzliche Verzugszinsen nach § 1000 ABGB

4 % p.a. bei Zahlungsverzug — für Verbraucher und Unternehmen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ABGB § 1000 Verzugszinsen Rechner 2026

## § 1000 ABGB — Gesetzliche Verzugszinsen Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1000 die gesetzlichen Verzugszinsen. Diese Vorschrift ist eine der meistangewandten Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts, da sie die Grundlage für die Berechnung von Zinsen bildet, wenn keine ausdrückliche Zinsvereinbarung getroffen wurde. Der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. gilt für alle Geldforderungen, bei denen keine spezielle Regelung vorgesehen ist. ### Berechnung der Verzugszinsen Die Verzugszinsen werden tagesgenau berechnet. Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitraum des Zahlungsverzugs in Tagen. Die Formel lautet: Forderungsbetrag × (4 % / 365) × Verzugstage. Der jährliche Zinssatz wird durch 365 dividiert, um den Tageszinssatz zu erhalten. Bei Schaltjahren gilt der Faktor 366. Die Berechnung kann für beliebige Zeiträume durchgeführt werden — vom einzelnen Tag bis zu mehreren Jahren. ### Anwendungsbereich — Verbraucher und Unternehmen Der 4%-Satz gilt für alle Geschäftsarten. Bei Verbrauchergeschäften (B2C) darf bei Vertragsschluss kein höherer Zinssatz vereinbart werden — die 4 % sind hier eine gesetzliche Obergrenze. Bei Unternehmensgeschäften (B2B) können höhere Zinsen vereinbart werden, sofern sie nicht sittenwidrig sind. Die Verzugszinsen sind für Gläubiger ein Ausgleich für den Zeitraum, in dem sie über ihr Geld nicht verfügen konnten. ### Beziehung zu § 1333 ABGB § 1333 ergänzt § 1000, indem er den darüber hinausgehenden Schadenersatz regelt. Während § 1000 die Zinsen selbst behandelt, spricht § 1333 von anderen Schäden, die durch die Verzögerung entstehen — insbesondere die notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten in angemessenem Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und vom Schuldner verschuldet wurden. ### Verzugseintritt und Fristen Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt. Bei Verbrauchergeschäften muss der Gläubiger eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Schuldner in Verzug. Ohne spezielle Fristsetzung tritt bei Verbrauchergeschäften der Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Bei Unternehmensgeschäften gelten je nach Vereinbarung unterschiedliche Fristen. ### Praktische Bedeutung für Gläubiger Die frühzeitige Berechnung und Geltendmachung von Verzugszinsen ist für Gläubiger wichtig, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Der Zinsenanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Für die Berechnung genügt die Kenntnis von Forderungsbetrag, Verzugszeitraum und dem anwendbaren Zinssatz. Dieser Rechner ermöglicht eine schnelle und präzise Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 ABGB.

Häufige Fragen zu ABGB § 1000 Verzugszinsen

Wie werden Verzugszinsen nach § 1000 ABGB berechnet?

Die Verzugszinsen werden nach der Formel: Forderungsbetrag × (4 % / 365) × Verzugstage berechnet. Der Tageszinssatz beträgt 4 % dividiert durch 365 Tage. Es werden die tatsächlichen Verzugstage zugrunde gelegt, nicht Kalendermonate.

Gilt der 4%-Zinssatz für alle Verbrauchergeschäfte?

Ja, § 1000 Abs. 1 ABGB sieht 4 % p.a. vor, sofern keine andere Zinshöhe vereinbart wurde. Dieser Satz gilt sowohl für Verbrauchergeschäfte (B2C) als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B). Für Verbraucher darf bei Vertragsschluss kein höherer Zinssatz vereinbart werden.

Können auch Zinseszinsen geltend gemacht werden?

Nach § 1000 Abs. 2 ABGB können Zinseszinsen nur dann verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden — dann ab dem Tag der Streitanhängigkeit. In beiden Fällen gilt der 4%-Satz, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Was regelt § 1333 ABGB zusätzlich zu § 1000?

§ 1333 regelt den Schadenersatz bei Zahlungsverzug. Der Gläubiger erhält neben den gesetzlichen Zinsen nach § 1000 auch Ersatz für weitere vom Schuldner verschuldete Schäden, insbesondere notwendige außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungskosten, soweit diese in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen.

Ab wann beginnt der Verzug bei einer Geldforderung?

Der Verzug beginnt grundsätzlich nach Setzung einer angemessenen Nachfrist. Bei Verbrauchergeschäften beträgt die gesetzliche Wartefrist 14 Tage ab Rechnungsstellung oder Zahlungsaufforderung. Ohne konkrete Frist tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

Welcher Zinssatz gilt bei Unternehmergeschäften (B2B)?

Für B2B-Geschäfte gelten die gleichen 4 % nach § 1000 ABGB. Allerdings können Unternehmen in ihren AGB höhere Verzugszinsen vereinbaren. Seit 2010 sind 4 % die gesetzliche Untergrenze — für Unternehmen darf bei Verzug ein höherer Satz gelten, der aber immer verhältnismäßig sein muss.

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