ABGB § 1000

Gesetzliche Verzugszinsen nach ABGB § 1000 — 4 % p. a., berechnet pro Verzugstag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verzugszinsen nach ABGB § 1000

Verzugszinsen sind die gesetzlich vorgesehenen Zinsen, die bei Zahlungsverzug zu leisten sind. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1000 den gesetzlichen Zinssatz und in § 1333 den Schadenersatz bei Zahlungsverzug.

Gesetzlicher Zinssatz

Nach § 1000 Abs. 1 ABGB beträgt der gesetzliche Zinssatz 4 % pro Jahr. Dieser Zinssatz gilt sowohl für Verbrauchergeschäfte als auch für Geschäfte zwischen Unternehmern. Die Berechnung erfolgt taggenau: 4 % / 365 Tage = Tageszinssatz.

Häufige Fragen zu Verzugszinsen

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nach ABGB § 1000 Abs. 1 4 % pro Jahr. Dies gilt sowohl für Verbrauchergeschäfte als auch für B2B-Geschäfte. Der Zinssatz wird taggenau berechnet (4 % / 365).

Was gilt bei B2B-Geschäften?

Bei Geschäften zwischen Unternehmern gelten die gleichen 4 % Verzugszinsen. Zusätzlich können nach ABGB § 1333 weitere Schadenersatzansprüche wie Mahnkosten oder Inkassokosten geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen und angemessen sind.

Ab wann läuft der Verzug?

Der Verzug beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Wenn keine Fälligkeit vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung: 30 Tage nach Rechnungsstellung oder nach Annahme der Leistung. Bei Verbrauchergeschäften beginnt der Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang.

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