ABGB § 1333

Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach ABGB § 1333 — gesetzliche Zinsen + außergerichtliche Kosten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Wer mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet nicht nur den offenen Betrag, sondern auch Schadenersatz. Dieser umfasst nach § 1333 ABGB einerseits die gesetzlichen Verzugszinsen (4 % p.a. nach § 1000 ABGB), andererseits den Ersatz außergerichtlicher Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet wurden.

Berechnung der Verzugszinsen

Die Verzugszinsen werden tagesgenau berechnet: Forderungsbetrag × 0,04 / 365 × Verzugstage. Für einen Betrag von 1.000 € und 30 Verzugstage ergeben sich 3,29 € an Zinsen. Bei längeren Verzugszeiträumen summiert sich der Zinsbetrag entsprechend auf.

Außergerichtliche Kosten

Zusätzlich zu den Zinsen können außergerichtliche Kosten geltend gemacht werden. Dazu zählen insbesondere Anwaltskosten für Mahnschreiben oder außergerichtliche Verhandlungen. Diese müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein.

Häufige Fragen zum Schadenersatz bei Verzug

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 4 % p.a. (§ 1000 ABGB). Der Tageszinssatz beträgt daher 0,04 / 365 = 0,010959 %.

Welche Kosten kann ich bei Zahlungsverzug zusätzlich geltend machen?

Neben den Verzugszinsen können auch außergerichtliche Kosten (z.B. Anwaltskosten für ein Mahnschreiben) als Schadenersatz nach § 1333 ABGB geltend gemacht werden.

Ab wann läuft die Verzugszinsenfrist?

Die Verzugszinsen laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Bei Verbrauchergeschäften gilt grundsätzlich eine 14-tägige Nachfrist.

Gilt der 4 %-Satz auch für B2B-Geschäfte?

Ja, der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. gilt sowohl für Verbraucher- als auch für B2B-Geschäfte. Für B2B kann vertraglich ein höherer Zinssatz vereinbart werden.

Sind außergerichtliche Kosten immer ersatzfähig?

Außergerichtliche Kosten sind als Schadenersatz ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarif ersetzt.

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