Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach ABGB § 1333 — gesetzliche Zinsen + außergerichtliche Kosten
Rechtsgrundlage
- § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Schadenersatz bei Zahlungsverzug — gesetzliche Zinsen + außergerichtliche Kosten
Gültig ab: 1. 1. 2007
- § 1000 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gesetzliche Verzugszinsen: 4 % p.a.
Gültig ab: 11. 6. 2010
Kurz zum Thema: Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach § 1333 ABGB
Häufige Fragen zu Schadenersatz bei Zahlungsverzug
Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 4 % p.a. (§ 1000 ABGB). Der Tageszinssatz beträgt daher 0,04 / 365 = 0,010959 %. Die Berechnung erfolgt tagesgenau auf Basis der tatsächlichen Verzugstage.
Welche Kosten kann ich bei Zahlungsverzug zusätzlich geltend machen?
Neben den Verzugszinsen können auch außergerichtliche Kosten (z.B. Anwaltskosten für ein Mahnschreiben) als Schadenersatz nach § 1333 ABGB geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Ab wann läuft die Verzugszinsenfrist?
Die Verzugszinsen laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Bei Verbrauchergeschäften gilt grundsätzlich eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach deren Ablauf tritt der Verzug ein und die Zinsen laufen ab diesem Zeitpunkt.
Gilt der 4%-Satz auch für B2B-Geschäfte?
Ja, der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. gilt sowohl für Verbraucher- als auch für B2B-Geschäfte. Für B2B kann vertraglich ein höherer Zinssatz vereinbart werden, sofern er nicht sittenwidrig ist. Die gesetzliche Untergrenze liegt bei 4 %.
Sind außergerichtliche Kosten immer ersatzfähig?
Außergerichtliche Kosten sind als Schadenersatz ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarif ersetzt. Kosten für Inkassobüros sind ebenfalls erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind.
Was ist der Unterschied zwischen § 1000 und § 1333 ABGB?
§ 1000 regelt die Verzugszinsen selbst (4 % p.a.), während § 1333 den umfassenderen Schadenersatzanspruch bei Zahlungsverzug regelt. Dieser umfasst neben den Zinsen auch weitere vom Schuldner verschuldete Schäden, insbesondere notwendige außergerichtliche Betreibungskosten.