Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach § 1333 ABGB

Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach ABGB § 1333 — gesetzliche Zinsen + außergerichtliche Kosten

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach § 1333 ABGB

## § 1333 ABGB — Schadenersatz bei Zahlungsverzug Wer mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet nicht nur den offenen Betrag, sondern auch Schadenersatz. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt diesen Anspruch in § 1333. Danach wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet. Darüber hinaus kann der Gläubiger auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen. ### Gesetzliche Verzugszinsen nach § 1000 Der Grundbetrag des Schadenersatzes sind die gesetzlichen Verzugszinsen. Diese betragen 4 % pro Jahr und werden nach § 1000 Abs. 1 ABGB berechnet. Die Berechnung erfolgt tagesgenau: Forderungsbetrag × (4 % / 365) × Verzugstage. Der Tageszinssatz beträgt daher rund 0,010959 %. Für einen Betrag von 1.000 € und 30 Verzugstage ergeben sich somit 3,29 € an Zinsen. ### Außergerichtliche Kosten als Schadenersatz Zusätzlich zu den Verzugszinsen können außergerichtliche Kosten geltend gemacht werden. § 1333 Abs. 2 ABGB nennt ausdrücklich die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und vom Schuldner verschuldet wurden. Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarif ersetzt. ### Verzugseintritt Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt. Bei Verbrauchergeschäften muss der Gläubiger grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Schuldner in Verzug. Ohne konkrete Fristsetzung tritt bei Verbrauchergeschäften der Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. ### Praktische Bedeutung Der Schadenersatzanspruch nach § 1333 ABGB ist für Gläubiger von erheblicher praktischer Bedeutung. Er ermöglicht die Geltendmachung nicht nur der Zinsansprüche, sondern auch der Kosten für außergerichtliche Mahnungen und Inkassomaßnahmen. Damit wird der Gläubiger so gestellt, wie er ohne den Zahlungsverzug gewesen wäre — sowohl in Bezug auf den Zinsausfall als auch auf die aufgewendeten Kosten zur Rechtsverfolgung.

Häufige Fragen zu Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 4 % p.a. (§ 1000 ABGB). Der Tageszinssatz beträgt daher 0,04 / 365 = 0,010959 %. Die Berechnung erfolgt tagesgenau auf Basis der tatsächlichen Verzugstage.

Welche Kosten kann ich bei Zahlungsverzug zusätzlich geltend machen?

Neben den Verzugszinsen können auch außergerichtliche Kosten (z.B. Anwaltskosten für ein Mahnschreiben) als Schadenersatz nach § 1333 ABGB geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Ab wann läuft die Verzugszinsenfrist?

Die Verzugszinsen laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Bei Verbrauchergeschäften gilt grundsätzlich eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach deren Ablauf tritt der Verzug ein und die Zinsen laufen ab diesem Zeitpunkt.

Gilt der 4%-Satz auch für B2B-Geschäfte?

Ja, der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. gilt sowohl für Verbraucher- als auch für B2B-Geschäfte. Für B2B kann vertraglich ein höherer Zinssatz vereinbart werden, sofern er nicht sittenwidrig ist. Die gesetzliche Untergrenze liegt bei 4 %.

Sind außergerichtliche Kosten immer ersatzfähig?

Außergerichtliche Kosten sind als Schadenersatz ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarif ersetzt. Kosten für Inkassobüros sind ebenfalls erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind.

Was ist der Unterschied zwischen § 1000 und § 1333 ABGB?

§ 1000 regelt die Verzugszinsen selbst (4 % p.a.), während § 1333 den umfassenderen Schadenersatzanspruch bei Zahlungsverzug regelt. Dieser umfasst neben den Zinsen auch weitere vom Schuldner verschuldete Schäden, insbesondere notwendige außergerichtliche Betreibungskosten.

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