§ 1335 ABGB

Berechnen Sie Verzugstage und Verzugszinsen nach Mahnung oder Fälligkeitsdatum — mit automatischem UGB-Zuschlag für Kaufleute (+ 5 Prozentpunkte).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 1335 ABGB: Mahnung und Verzugsbeginn

Im österreichischen Zivilrecht gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er eine fällige Schuld trotz Aufforderung nicht erfüllt. § 1335 ABGB regelt den Verzugsbeginn — entweder durch eine ausdrückliche Mahnung des Gläubigers oder automatisch bei vereinbartem Fälligkeitsdatum.

Mahnung als Verzugsauslöser

Wenn kein bestimmtes Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, setzt der Verzug erst nach Zugang einer Mahnung beim Schuldner ein. Die Mahnung muss eine klare Zahlungsaufforderung enthalten und den geschuldeten Betrag konkretisieren. Einer besonderen Form bedarf die Mahnung nicht — sie kann schriftlich, mündlich oder sogar durch konkludentes Handeln (z. B. Übergabe einer detaillierten Rechnung) erfolgen. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Mahnung jedoch stets empfehlenswert.

Kalendermäßige Fälligkeit — keine Mahnung erforderlich

Ist ein konkretes Fälligkeitsdatum vereinbart (z. B. "Zahlung bis 15. des Monats"), gerät der Schuldner automatisch am Fälligkeitstag in Verzug — ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Der Grundsatz lautet: "Dies interpellat pro homine" (der Tag mahnt für den Menschen). Dies gilt auch bei gesetzlichen Fälligkeitsdaten (z. B. Mietzahlungen am Monatsersten).

Verzugszinsen und UGB-Kaufmannszuschlag

Die Verzugszinsen betragen 4 % p.a. nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Bei unternehmerischen Geschäften zwischen Kaufleuten (Unternehmern) gilt UGB § 456: Hier sind 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der OeNB geschuldet — eine erhebliche Erhöhung gegenüber dem allgemeinen Zinssatz. Der Basiszinssatz wird von der OeNB halbjährlich festgesetzt und beeinflusst damit den effektiven Kaufmannszinssatz.

Häufige Fragen zu § 1335 ABGB Mahnung & Verzug

Wann beginnt der Verzug nach § 1335 ABGB?

Der Verzug beginnt entweder: (a) bei vereinbartem Fälligkeitsdatum automatisch am Fälligkeitstag ("Zeitbestimmung macht Mahnung entbehrlich"); oder (b) ohne Fälligkeitsdatum nach Zugang einer Mahnung beim Schuldner. Die Mahnung muss die Leistungsaufforderung und den zu leistenden Betrag enthalten.

Welcher Zinssatz gilt bei Zahlungsverzug?

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 4 % p.a. nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Für unternehmerische Geschäfte (zwischen Unternehmern) gilt nach UGB § 456 ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), was derzeit (2026) höher als 4 % liegt. Ein höherer Schaden muss gesondert bewiesen werden.

Muss die Mahnung schriftlich erfolgen?

Nein — die Mahnung muss nicht schriftlich sein. Auch eine mündliche Zahlungsaufforderung ist rechtlich wirksam. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Mahnung (per Brief mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung). Eine formlose E-Mail ohne Bestätigung kann schwer nachweisbar sein.

Was ist der Unterschied zwischen § 1333 und § 1335 ABGB?

§ 1335 ABGB regelt den Verzugsbeginn (wann der Schuldner in Verzug gerät). § 1333 ABGB regelt die Rechtsfolgen des Verzugs — insbesondere den Anspruch auf Verzugszinsen und weitere Schäden. Beide Normen arbeiten zusammen: § 1335 bestimmt den Startpunkt, § 1333 die Höhe des Anspruchs.

Kann der Schuldner Verzugszinsen vertraglich ausschließen?

Nein — Verzugszinsen nach § 1333/§ 1000 ABGB können vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der gesetzliche Mindestzinssatz von 4 % p.a. ist zwingend. Höhere vertragliche Zinssätze sind zulässig; niedrigere können vereinbart werden, aber der Schuldner kann bei nachgewiesenem höheren Schaden dennoch mehr fordern.

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