§ 1367 ABGB — Bürgschaftsverjährung

Berechnen Sie das Verjährungsdatum der Bürgschaft nach§ 1367 ABGB. Der Rechner zeigt, wann die Bürgschaftsverpflichtung3 Jahre nach dem Tod des Bürgen verjährt und der Anspruch gegen die Erben erlischt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Bürgschaftsverjährung nach § 1367 ABGB

Gesetzliche Grundlage

§ 1367 ABGB regelt die Verjährung der Bürgschaft nach dem Tod des Bürgen. Die Norm schützt die Erben des Bürgen, indem sie eine klare zeitliche Grenze für die Geltendmachung von Bürgschafts- forderungen setzt. Nach dem Tod des Bürgen beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Zweck der Norm

Die Regelung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Erben. Ohne eine solche Befristung könnten Erben unbegrenzt für alte Bürgschaften in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Hauptschuld bereits lange vor dem Tod des Bürgen begründet wurde. Die kurze Frist von 3 Jahren trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Tod des Bürgen oft unklar ist, ob und in welchem Umfang die Erben von der Bürgschaft wissen.

Verjährungshemmung

Der Gläubiger kann die Verjährung hemmen, indem er vor Ablauf der Frist gerichtliche Schritte einleitet oder die Erben die Bürgschaft ausdrücklich anerkennen. Ohne solche Maßnahmen erlischt der Anspruch gegen die Erben nach 3 Jahren ab dem Todestag des Bürgen.

Verhältnis zur Hauptschuld

Die Verjährung der Bürgschaft nach § 1367 ABGB ist von der Verjährung der Hauptschuld unabhängig. Selbst wenn die Hauptschuld noch nicht verjährt ist, kann die Bürgschaft nach dem Tod des Bürgen bereits verjährt sein. Der Gläubiger sollte daher rechtzeitig handeln.

Häufige Fragen zu § 1367 ABGB Bürgschaftsverjährung

Wann verjährt eine Bürgschaft nach § 1367 ABGB?

Die Bürgschaft verjährt nach § 1367 ABGB 3 Jahre nach dem Tod des Bürgen. Der Gläubiger muss seine Forderung innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend machen, ansonsten erlischt der Anspruch gegen die Erben.

Kann der Gläubiger die Verjährung hemmen?

Ja, der Gläubiger kann die Verjährung hemmen, indem er die Forderung rechtzeitig gerichtlich geltend macht oder der Erbe die Bürgschaft anerkennt. Eine Unterbrechung der Verjährung muss vor Ablauf der Frist erfolgen.

Haftet der Erbe für die Bürgschaft des Verstorbenen?

Der Erbe haftet nur im Rahmen des Nachlassvermögens für die Bürgschaft des Verstorbenen. Nach Eintritt der Verjährung nach § 1367 ABGB erlischt der Anspruch vollständig — der Erbe ist dann nicht mehr verpflichtet zu zahlen.

Gilt § 1367 auch für andere Sicherheiten?

§ 1367 ABGB regelt spezifisch die Verjährung der Bürgschaft nach dem Tod des Bürgen. Andere Sicherheiten (z. B. Hypothek, Pfandrecht) unterliegen eigenen Verjährungsregeln und sind nicht von dieser Norm erfasst.

Was passiert, wenn der Bürge noch lebt?

Solange der Bürge lebt, verjährt die Bürgschaft nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 1478 ff. ABGB), in der Regel nach 30 Jahren. § 1367 ABGB greift nur nach dem Tod des Bürgen.

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