AlVG Art. 2 § 30

Berechnen Sie die Beiträge für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung nach AlVG Art. 2 § 30. Sonderregelungen für Personen im Dienstverhältnis ohne gesetzliche Pensionsversicherung.

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne PV nach AlVG Art. 2 § 30

Rechtlicher Hintergrund

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) enthält in Art. 2 § 30 Sonderbestimmungen für Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, das nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegt. Für diese Personengruppe gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Beiträge zur Vorsorge.

Beitragsberechnung im Detail

Anstelle der regulären Beiträge zur Pensionsversicherung werden Beiträge an den zuständigen Versorgungsträger geleistet. Der Standardbeitragssatz beträgt 22,8% und wird auf das monatliche Bruttoentgelt angewendet. Dieser Satz kann je nach Jahr und gesetzlichen Änderungen variieren.

AVRAG-Zeiten und ruhegenussfähige Dienstzeit

Zeiten der Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG § 14a bis 14c gelten als ruhegenussfähige Dienstzeit. Dies bedeutet, dass diese Zeiten für spätere Pensionsansprüche angerechnet werden können, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zu den Sonderbestimmungen nach AlVG Art. 2 § 30

Für wen gelten die Sonderbestimmungen nach AlVG Art. 2 § 30?

Die Sonderbestimmungen gelten für Personen in einem Dienstverhältnis, das nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegt. Dies betrifft bestimmte Berufsgruppen, bei denen keine Pensionsbeiträge entrichtet werden.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Anstelle der regulären Pensionsversicherungsbeiträge werden Beiträge an den zuständigen Versorgungsträger geleistet. Der Beitragssatz richtet sich nach dem gesetzlich vorgesehenen Satz zur Deckung des Pensionsaufwandes (Standard: 22,8%).

Was bedeutet ruhegenussfähige Dienstzeit?

Bestimmte Zeiten, wie Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG § 14a–14c, gelten als ruhegenussfähige Dienstzeit. Dies ist relevant für spätere Pensionsansprüche.

Wie werden AVRAG-Zeiten angerechnet?

Zeiten nach AVRAG § 14a (Herabsetzung der Normalarbeitszeit), § 14b (Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts) und § 14c (Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts) können als ruhegenussfähige Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Können die Beiträge nachjustiert werden?

Die Beiträge werden anteilig zum Bruttoentgelt berechnet. Bei Änderung des Entgelts oder des Beitragssatzes (nach Jahr gestaffelt) passen sich die Berechnungen automatisch an.

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