Prüfen Sie den Ausschluss von der Alterspension nach AlVG Art. 2 § 22. Arbeitslose mit Anspruch auf Alterspension haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (AlVG) ↗
Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
Gültig ab: 1. 1. 2013
- Art. 2 § 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (AlVG) ↗
Grundsatz des Ausschlusses
Gültig ab: 1. 1. 2013
Kurz zum Thema: Ausschluss der Alterspension nach AlVG Art. 2 § 22
Rechtsgrundlage des Ausschlusses
Das österreichische Arbeitslosenversicherungsrecht (AlVG) normiert in Art. 2 § 22 den Ausschluss des Arbeitslosengeldes für Personen, die bereits einen Anspruch auf Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Dieser Ausschluss dient der Abgrenzung zwischen den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Pensionsarten und Ausschlussgründe
Der Ausschluss greift für verschiedene Pensionsarten: die Alterspension nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), dem BSVG (Bauarbeiter- Sozialversicherungsgesetz) und dem FSVG (Freiberuflichen-Sozial- versicherungsgesetz), sowie nach dem APG (Allgemeines Pensionsgesetz). Auch Sonderruhegeld nach dem NSchG und Ruhegeld im öffentlichen Dienst fallen unter den Ausschlussgrund.
Wahlrecht und Ausnahmen
In vielen Fällen besteht ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Inanspruchnahme der Alterspension. Wer die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt, kann entscheiden, ob er zunächst das ALG beansprucht oder sofort in Pension geht. Der Rechner zeigt die konkrete Rechtslage basierend auf der gewählten Pensionsart.
Häufige Fragen zum Alterspensions-Ausschluss nach AlVG Art. 2 § 22
Wann besteht kein ALG-Anspruch bei Alterspension?
Nach AlVG Art. 2 § 22 haben Arbeitslose, die bereits einen Anspruch auf Alterspension (aus der gesetzlichen Pensionsversicherung) haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt insbesondere für Personen, die das Pensionsalter erreicht haben.
Welche Pensionsarten führen zum Ausschluss?
Zum Ausschluss führen: Alterspension nach APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, Sonderruhegeld nach NSchG sowie Ruhegeld im öffentlichen Dienst. Die jeweilige Pensionsart bestimmt den konkreten Ausschlussgrund.
Kann man sich zwischen ALG und Pension entscheiden?
Ja, in vielen Fällen besteht ein Wahlrecht. Wer bereits die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt, kann entweder die Pension beanspruchen oder — unter bestimmten Bedingungen — Arbeitslosengeld beantragen. Der Rechner zeigt die konkrete Rechtslage.
Gilt der Ausschluss auch für vorgezogene Pensionen?
Ja, der Ausschluss gilt auch für vorgezogene Alterspensionen (z.B. Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension), sofern ein Anspruch auf laufende Pension besteht.
Welche Rolle spielt die Beendigung des Dienstverhältnisses?
Der Ausschluss greift nur, wenn das letzte Dienstverhältnis aus bestimmten Gründen beendet wurde. Die Art der Beendigung (Kündigung, einvernehmlich, Ablauf befristeter Vertrag) ist für die Beurteilung des Ausschlusses relevant.