Prüfen Sie die Zumutbarkeit einer Arbeitsvermittlung nach Art. 2 § 9 AlVG — Entgeltschwellen, zumutbare Wegzeiten und Ausnahmetatbestände für Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Arbeitswilligkeit — Zumutbarkeitsdefinition, Entgeltschwellen (80 %/75 %/100 %), Wegzeitenregelung
Gültig ab: 1. 1. 2008
- Art. 2 § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Wiedereinstellungszusage = zumutbare Beschäftigung
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 4 Abs. 2 ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Dienstnehmer-Definition — Voraussetzung für ALV
Gültig ab: 1. 1. 1955
Kurz zum Thema: Arbeitswilligkeit und Zumutbarkeit nach § 9 AlVG
Rechtliche Grundlage
Art. 2 § 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) definiert die Arbeitswilligkeit als zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen — vermittelt durch das AMS oder beauftragte Arbeitsvermittlungs-Dienstleister im Sinne der §§ 2–7 AMFG.
Zumutbarkeitskriterien
Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten entspricht, Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist (mindestens nach den Normen des jeweiligen Kollektivrechts), nicht in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgt, in angemessener Zeit erreichbar ist und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit beträgt für Vollzeit mindestens zwei Stunden und für Teilzeit mindestens 1,5 Stunden (Hin- und Rückweg zusammen).
Entgeltschwellen während des ALG-Bezugs
In den ersten 100 Tagen des ALG-Bezugs auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Beschäftigung nicht zumutbar, wenn dies die künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde. In den ersten 120 Tagen des ALG-Bezugs muss das angebotene Entgelt mindestens 80 % des letzten ALG-Entgelts betragen. Danach sinkt die Schwelle auf 75 %. Besonderer Schutz besteht für Personen, bei denen die Mehrheit der Bemessungszeiten Teilzeitbeschäftigungen unter 75 % der Normalarbeitszeit umfasst — hier gilt ein 100 %-Schutz.
Wiedereinstellungszusage und Einstellungsvereinbarung
Eine Beschäftigung ist auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage des früheren Arbeitgebers vorliegt oder eine Einstellungsvereinbarung (Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft) getroffen wurde. Die arbeitslose Person haftet nicht für Schäden aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritts einer anderen Beschäftigung. Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis — auf die nur wegen der Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung verzichtet wurde — leben wieder auf, wenn die Person dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
Maßnahmen zur Wiedereingliederung
Arbeitserprobungen im Rahmen von AMS-Maßnahmen müssen den in den Verwaltungsrats-Richtlinien festgelegten Qualitätsstandards entsprechen. Sie dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten eingesetzt werden und eine dem Ziel angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen informiert das AMS die arbeitslose Person über die Gründe, die eine Teilnahme als notwendig oder nützlich erscheinen lassen — sofern diese nicht bereits auf Grund der vorliegenden Umstände als bekannt angenommen werden können.
Häufige Fragen zu § 9 AlVG — Arbeitswilligkeit
Was bedeutet Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG?
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen — vermittelt durch das AMS oder beauftragte Dienstleister — und sich umschulen zu lassen, an Wiedereingliederungsmaßnahmen teilzunehmen sowie eigenständig alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
Welche Entgeltschwelle gilt während des ALG-Bezugs?
In den ersten 120 Tagen des ALG-Bezugs darf das angebotene Entgelt nicht unter 80 % des letzten ALG-Entgelts liegen. Danach sinkt die Schwelle auf 75 %. Bei Mehrheit Teilzeitbeschäftigung (< 75 % Normalarbeitszeit) gilt ein Schutz von 100 % — kein reduzierter Verdienst wird akzeptiert.
Wie viel Wegzeit ist zumutbar?
Die zumutbare tägliche Wegzeit (Hin- und Rückweg zusammen) beträgt mindestens 1,5 Stunden für Teilzeit und mindestens 2 Stunden für Vollzeitbeschäftigung. Wesentlich längere Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar — etwa wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zurücklegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.
Gilt die erste 100-Tage-Schutzfrist für jede neue Anwartschaft?
Ja. Bei jeder neu erworbenen Anwartschaft (also bei jedem neuen ALG-Anspruch) beginnt die 100-Tage-Schutzfrist neu. Während dieser Zeit ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Beschäftigung nicht zumutbar, wenn dies die künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde.
Was gilt bei einer Wiedereinstellungszusage?
Eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung ist auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber vorliegt oder eine Einstellungsvereinbarung (Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft) besteht. Die arbeitslose Person ist nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritts einer anderen Beschäftigung entsteht.
Welche Kriterien machen eine Beschäftigung generell zumutbar?
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist (mindestens nach Normen des Kollektivrechts), nicht in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgt, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort besteht und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.