Berechnen Sie das Altersteilzeitgeld nach Art. 2 § 27 AlVG — Lohnausgleich mindestens 50 %, Abgeltung der Sozialversicherung 80 % bzw. 90 %.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Altersteilzeitgeld — Anspruch, Voraussetzungen (884 Wochen/25 Jahre, 40–60 % Arbeitszeit), Abgeltungsquote 80 % (2026–2028), 90 % (ab 2029)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Art. 2 § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Rahmenfrist für Altersteilzeit-Anwartschaft — 25 Jahre, 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
Gültig ab: 1. 1. 2017
Kurz zum Thema: Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG
Rechtliche Grundlage
Das Altersteilzeitgeld nach Art. 2 § 27 AlVG fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung den gleitenden Übergang in den Ruhestand erleichtern und gleichzeitig den Arbeitsmarkt für jüngere Arbeitnehmer öffnen. Das Altersteilzeitgeld wird an den Arbeitgeber geleistet — nicht an den Arbeitnehmer.
Voraussetzungen für den Anspruch
Der Arbeitnehmer muss in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden. Innerhalb der Rahmenfrist von 25 Jahren müssen mindestens 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Die Arbeitszeit muss auf 40 bis 60 Prozent der vorherigen Normalarbeitszeit herabgesetzt werden.
Lohnausgleich und Abgeltungsquote
Der Lohnausgleich durch den Arbeitgeber muss mindestens 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der Arbeitszeit betragen. Das AMS gleicht 80 Prozent des zusätzlichen Aufwandes ab — bei Kalenderjahren 2026 bis einschließlich 2028. Ab dem Kalenderjahr 2029 erhöht sich die Quote auf 90 Prozent.
Berechnung des Aufwandes
Der zusätzliche Aufwand umfasst einerseits den Lohnausgleich und die entsprechenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung — Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag — und andererseits die Differenz zwischen den Beiträgen, die auf Basis der vollen Arbeitszeit und der reduzierten Arbeitszeit anfallen.
Meldepflichten
Der Arbeitgeber hat jede Änderung, die für das Bestehen oder das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgeblich ist, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Bei Wegfall einer Voraussetzung wird das Altersteilzeitgeld eingestellt — bei Änderung neu bemessen.
Häufige Fragen zum Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG
Was ist das Altersteilzeitgeld?
Das Altersteilzeitgeld ist eine Förderung des AMS für Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer in Altersteilzeit beschäftigen. Es gilt als Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand durch den Lohnausgleich und die höheren Sozialversicherungsbeiträge.
Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch?
Der Arbeitnehmer muss in spätestens drei Jahren die Korridorpension erreichen oder das Regelpensionsalter vollenden, in den letzten 25 Jahren mindestens 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und seine Arbeitszeit auf 40–60 % herabsetzen.
Wie hoch ist der Lohnausgleich?
Der kollektivvertragliche Lohnausgleich muss mindestens 50 % des Unterschieds zwischen dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der Arbeitszeit betragen. Er wird auf Basis der letzten 12 vollen Kalendermonate berechnet.
Wie hoch ist die Abgeltungsquote des AMS?
Das AMS gleicht 80 % des zusätzlichen Aufwandes ab (2026–2028) bzw. 90 % ab dem Kalenderjahr 2029. Der zusätzliche Aufwand umfasst den Lohnausgleich und die Differenz der Sozialversicherungsbeiträge.
Wie lange kann Altersteilzeitgeld bezogen werden?
Das Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre. Der Anspruch muss spätestens nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht werden — rückwirkend bis zu drei Monate möglich.