§ 150 ABGB

Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Feststellung der Abstammung nach § 150 ABGB möglich ist — auch wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. Der Rechner zeigt, welche Rechtswirkung eintritt und wer den Antrag stellen kann.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung in Österreich

Rechtlicher Hintergrund des § 150 ABGB

Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Reform des Familienrechts im Jahr 2013 (BGBl. I Nr. 15/2013, in Kraft getreten am 1. Februar 2013) eine wichtige Erweiterung des Abstammungsrechts geschaffen: § 150 ABGB ermöglicht es, die Abstammung eines Kindes auch dann gerichtlich feststellen zu lassen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits rechtlich begründet ist. Dies war zuvor nur eingeschränkt möglich und erforderte in vielen Fällen komplizierte Anfechtungsverfahren. § 150 ABGB bündelt die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft und die Feststellung der neuen in einem einzigen Verfahren.

Das deklarative Wirkungsprinzip

Die gerichtliche Feststellung nach § 150 ABGB wirkt deklarativ — sie stellt fest, was biologisch bereits der Fall ist. Wenn das Kind tatsächlich nicht vom bisher festgestellten Mann abstammt, sondern von einem anderen, spricht das Gericht dies aus und erklärt zugleich, dass das Kind nicht vom bisherigen Vater abstammt. Diese doppelte Wirkung — Feststellung der neuen Vaterschaft und Aufhebung der bisherigen — macht das Verfahren besonders effizient und vermeidet die Notwendigkeit, zunächst die alte Vaterschaft anzufechten und dann ein neues Feststellungsverfahren einzuleiten.

Antragsberechtigte und Verfahren

Antragsberechtigt sind das Kind und der Mann, der behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein. Das Kind ist dabei in einer besonderen Position: Es kann den Antrag stellen, ohne dass es auf die Mitwirkung des bisherigen Vaters oder der Mutter ankommt. Ist das Kind minderjährig, wird der Antrag durch die Obsorgeberechtigten eingebracht. Der behauptete Vater stellt den Antrag, wenn er glaubt, der biologische Vater des Kindes zu sein — auch wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In diesem Fall ist das Kind als Nebenintervenient zum Verfahren beizuladen. Das Gericht holt von Amts wegen ein genetisches Gutachten ein, um die Abstammungsverhältnisse zweifelsfrei zu klären.

Rechtsfolgen für Unterhalt, Erbrecht und Obsorge

Die Feststellung nach § 150 ABGB hat weitreichende Rechtsfolgen. Wird festgestellt, dass das Kind nicht vom bisherigen Vater abstammt, entfallen dessen unterhaltsrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kind — rückwirkend ab Rechtskraft des Urteils. Bereits gezahlter Unterhalt für die Vergangenheit bleibt grundsätzlich geschuldet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Im Erbrecht erlöschen die Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem bisherigen Vater, und der neue festgestellte Vater tritt an deren Stelle. Auch in Fragen der Obsorge (elterlichen Sorge) entstehen neue Rechte und Pflichten.

Verhältnis zu anderen Abstammungsverfahren

§ 150 ABGB ist eine Sonderform der Vaterschaftsfeststellung, die nur in dem besonderen Fall greift, in dem bereits eine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. Für die erstmalige Feststellung der Vaterschaft — ohne bestehende Vaterschaft eines anderen — bleibt das Verfahren nach § 163 ABGB (gerichtliche Feststellung) zuständig. Daneben existiert die Vaterschaftsanerkenntnis nach § 145 ABGB, durch die ein Mann seine Vaterschaft außergerichtlich erklären kann. Die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft ist über § 167 ABGB möglich, jedoch zielt diese Vorschrift primär auf die Aufhebung, nicht auf die gleichzeitige Neubefestigung der Abstammung.

Häufige Fragen zu § 150 ABGB Vaterschaftsfeststellung

Wann kann ich einen Antrag nach § 150 ABGB stellen?

Ein Antrag auf Feststellung der Abstammung nach § 150 ABGB ist möglich, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht — sei es durch gerichtliche Feststellung nach § 163 ABGB oder durch Vaterschaftsanerkenntnis nach § 145 ABGB. In diesem Fall kann das Kind (oder der Mann, der behauptet, der leibliche Vater zu sein) beim zuständigen Gericht beantragen, dass festgestellt wird, dass das Kind von einem anderen als dem bisher festgestellten Vater abstammt. Voraussetzung ist stets, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits rechtlich begründet ist.

Welche Rechtswirkung hat die gerichtliche Feststellung nach § 150 ABGB?

Trifft das Gericht die Feststellung nach § 150 ABGB, so erklärt es zugleich, dass das Kind nicht vom bisherigen Vater abstammt. Diese Erklärung ist von großer Bedeutung: Die bisherige rechtliche Vaterschaft wird aufgehoben und durch die neue ersetzt. Alle Rechtsfolgen der bisherigen Vaterschaft — insbesondere Unterhaltspflichten, Erbrecht und Obsorge — werden entsprechend angepasst. Die Feststellung ist deklarativ, das heißt, sie stellt eine bereits bestehende biologische Tatsache fest, hat aber auf die rechtliche Stellung des Kindes weitreichende Auswirkungen.

Wer ist antragsberechtigt nach § 150 ABGB?

Antragsberechtigt sind das Kind und der Mann, der behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein. Das Kind kann den Antrag selbst stellen, wenn es volljährig ist. Ist das Kind minderjährig, muss der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter — in der Regel einen Obsorgeberechtigten — eingebracht werden. Der Mann, der behauptet, der leibliche Vater zu sein, kann den Antrag auch stellen, wenn das Kind minderjährig ist; in diesem Fall ist das Kind als Nebenintervenient beizuladen.

Unterscheidet das Gesetz zwischen gerichtlich festgestellter und durch Anerkenntnis begründeter Vaterschaft?

Nein. § 150 ABGB spricht allgemein davon, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes „bereits feststeht" — dies umfasst sowohl die gerichtliche Feststellung nach § 163 ABGB als auch die Vaterschaftsanerkenntnis nach § 145 ABGB. In beiden Fällen ist der Antrag nach § 150 möglich. Der calculator unterscheidet dennoch zwischen beiden Varianten, da die Herkunft der bestehenden Vaterschaft für das gerichtliche Verfahren und die Beweiswürdigung relevant sein kann.

Wie verhält sich § 150 ABGB zur Vaterschaftsanfechtung nach § 167 ABGB?

§ 150 ABGB und § 167 ABGB verfolgen ein ähnliches Ziel, unterscheiden sich aber in der Wirkung. Die Anfechtungsklage nach § 167 ABGB zielt darauf ab, die bestehende Vaterschaft für unwirksam zu erklären, ohne gleichzeitig eine neue Feststellung zu treffen. Der Antrag nach § 150 ABGB geht weiter: Er beantragt die Feststellung der Abstammung von einem anderen Mann und bewirkt, dass das Gericht zugleich ausspricht, dass das Kind nicht vom bisherigen Vater abstammt. In der Praxis werden beide Möglichkeiten häufig kombiniert — die Feststellung nach § 150 umfasst implizit die Aufhebung der bisherigen Vaterschaft.

Kann ein Mann, der bereits als Vater feststeht, einen Antrag nach § 150 stellen?

Das ist ein Widerspruch in sich: Wenn ein Mann bereits als Vater feststeht, ist er der Mann, dessen Vaterschaft im Raum steht. Das Kind kann in diesem Fall keinen Antrag nach § 150 stellen, um feststellen zu lassen, dass es von „einem anderen" als diesem Mann abstammt. Der Mann selbst wäre in der Regel nicht antragsberechtigt, da er selbst der festgestellte Vater ist. Die Frage stellt sich nur, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes — nicht die des Antragstellers — bereits feststeht.

Was passiert mit Unterhaltsansprüchen nach einer Feststellung nach § 150 ABGB?

Wird die Feststellung getroffen, dass das Kind nicht vom bisherigen Vater abstammt, entfallen die Unterhaltspflichten dieses Mannes rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, bleiben jedoch grundsätzlich bestehen — es sei denn, es liegt ein anderes Urteil vor oder die Parteien einigen sich anders. Der neue festgestellte Vater übernimmt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft die Unterhaltspflicht. Für die Vergangenheit kann ein Ausgleichsanspruch zwischen den Vätern bestehen, der jedoch gesondert geltend gemacht werden muss.

Welches Gericht ist für den Antrag nach § 150 ABGB zuständig?

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt sowohl für den Antrag des Kindes als auch für den Antrag des Mannes, der behauptet, der leibliche Vater zu sein. Das Gericht hat von Amts wegen die erforderlichen Beweise zu erheben — insbesondere ein genetisches Gutachten (DNA-Test), das Aufschluss über die tatsächliche Abstammung des Kindes gibt. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Streitwert und den usualen Gerichtsgebühren.

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