Berechnen Sie den Kindesunterhalt (Geldunterhalt) nach § 140 ABGB auf Basis des altersgestaffelten Regelbedarfssatz-Tabelle 2026. Der Rechner berücksichtigt auch den § 140a Selbsterhaltungsanteil für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen.
Rechtsgrundlage
- § 140 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Grundsatz des Kindesunterhalts — Regelbedarfssatz-Tabelle (Geldunterhalt)
Gültig ab: 1. 2. 2013
- § 140a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Selbsterhaltungsanteil — Unterhaltsreduktion bei eigenem Einkommen des volljährigen Kindes
Gültig ab: 1. 7. 2017
- § 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Fünftes Hauptstück: Kindesunterhalt — anteiliger Beitrag beider Elternteile
Gültig ab: 1. 2. 2013
- DVO zu § 140 Durchführungsverordnung zu § 140 ABGB (DVO) ↗
Regelbedarfssatz-Tabelle 2026 — BGBl. jährlich aktualisiert
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Kindesunterhalt in Österreich
Rechtlicher Rahmen des Kindesunterhalts
Das österreichische Familienrecht regelt den Kindesunterhalt im Fünften Hauptstück des ABGB (§§ 130–40). Die zentrale Norm ist § 140 ABGB, der den sogenannten Geldunterhalt (Regelbedarfssatz) festlegt. Dieser bildet die gesetzliche Richtschnur für die Unterhaltsbemessung, wenn Eltern sich nicht einigen können und das Gericht entscheiden muss. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird jährlich durch die Durchführungsverordnung (DVO) zu § 140 ABGB im Bundesgesetzblatt aktualisiert. Für das Jahr 2026 reichen die Sätze von 167 € für Kleinkinder bis 355 € für volljährige Kinder.
Regelbedarfssatz-Tabelle als Ausgangspunkt
Der Regelbedarfssatz ist ein bundesweit einheitlicher Betrag, der als Mindestunterhalt für Kinder gilt. Er berücksichtigt die unterschiedlichen Bedürfnisse von Kindern in verschiedenen Altersstufen: Kleinkinder bis 6 Jahre erhalten 167 € monatlich, Grundschulkinder 207 €, Hauptschulkinder 255 €, Oberstufenschüler 307 € und volljährige Kinder 355 €. Diese Staffelung reflektiert die steigenden Bedürfnisse mit zunehmendem Alter. Der Regelbetrag ist ein Richtwert, kein Höchstbetrag — bei überdurchschnittlichen Familienverhältnissen kann das Gericht einen höheren Unterhalt festsetzen.
Anteilsberechnung: Wer zahlt wie viel?
Nach § 231 Abs. 1 ABGB tragen beide Eltern anteilig zum Kindesunterhalt bei, und zwar nach ihren Kräften und gemäß ihren Lebensverhältnissen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch die Betreuung selbst (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil zahlt Geld (Geldunterhalt). Das Gericht verteilt die Unterhaltslast proportional zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern. Dabei wird auch berücksichtigt, ob ein Elternteil ein erhöhtes Betreuungsquantum übernimmt und dafür weniger bar leisten muss.
Selbsterhaltungsanteil bei volljährigen Kindern
Mit der Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltsberechnung wesentlich. § 140a ABGB regelt den Selbsterhaltungsanteil: Verdient ein volljähriges Kind eigenes Geld, wird der Unterhalt reduziert, sobald das Einkommen den doppelten Regelbetrag übersteigt. Bei einem Regelsatz von 355 € bedeutet das einen Schwellenwert von 710 € monatlichem Nettoeinkommen. Überschreitet das Kind diesen Betrag, sinkt der Unterhaltsanspruch um 50 % des Mehrbetrags. Dies fördert die Eigenverantwortung volljähriger Kinder und verhindert, dass gut verdienende Volljährige weiterhin vollen Unterhalt erhalten.
Verfahren und Durchsetzung des Unterhalts
Kann keine Einigung gefunden werden, stellen Eltern einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim zuständigen Bezirksgericht (Familiensenat). Der Antrag muss das Einkommen beider Eltern, die Betreuungssituation und die Bedürfnisse des Kindes darlegen. Das Gericht holt bei Bedarf ein Sachverständigengutachten ein. Unterhaltsrückstände können exszindiert und zwangsweise durchgesetzt werden. Bei Änderung der Verhältnisse (Einkommensänderung, veränderter Betreuungsbedarf) kann eine Abänderung des Unterhalts beantragt werden.
Häufige Fragen zu § 140 ABGB Kindesunterhalt
Wie hoch ist der Regelbedarfssatz für Kinder in Österreich 2026?
Der Regelbedarfssatz nach § 140 ABGB richtet sich nach dem Alter des Kindes: 0–6 Jahre: 167 €/Monat, 6–10 Jahre: 207 €/Monat, 10–15 Jahre: 255 €/Monat, 15–18 Jahre: 307 €/Monat, 18+ Jahre: 355 €/Monat. Dieser Betrag ist die gesetzliche Mindestrichtschnur für den Geldunterhalt und gilt als Ausgangspunkt, wenn das Gericht den Unterhalt festsetzt.
Wer schuldet den Kindesunterhalt nach österreichischem Recht?
Nach § 231 ABGB sind beide Elternteile anteilig zum Kindesunterhalt verpflichtet, und zwar nach ihren Kräften und gemäß ihren Lebensverhältnissen. Der Elternteil, der den Haushalt führt und das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Der andere Elternteil zahlt den Unterhalt in Geld (Geldunterhalt). Die Großeltern sind nachrangig verpflichtet (§ 232 ABGB), wenn die Eltern selbst nicht leistungsfähig sind.
Was ist der Selbsterhaltungsanteil nach § 140a ABGB?
Für volljährige Kinder (18+) regelt § 140a ABGB den sogenannten Selbsterhaltungsanteil. Verdient das volljährige Kind eigenes Geld über dem Doppelten des Regelbedarfssatzes (bei 355 € Regelsatz = 710 €), wird der Unterhaltsanspruch um 50 % des übersteigenden Einkommens reduziert. Dies stellt sicher, dass selbsterhaltungsfähige Kinder einen angemessenen Beitrag zu ihrem eigenen Unterhalt leisten.
Wie wird der Unterhalt bei mehreren Kindern aufgeteilt?
Der Regelbedarfssatz-Tabelle gilt pro Kind. Betreut ein Elternteil mehrere Kinder, wird der Regelsatz für jedes Kind anteilig berechnet. Bei zwei Kindern erhält jedes die Hälfte des jeweiligen Regelsatzes. Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil schuldet den anteiligen Unterhalt für jedes Kind einzeln. Die Aufteilung beeinflusst auch die Berechnung des Selbsterhaltungsanteils.
Kann der Unterhalt über dem Regelbedarfssatz liegen?
Ja. Der Regelbedarfssatz nach § 140 ABGB ist nur die gesetzliche Mindestrichtschnur. Das Gericht berücksichtigt auch die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes (Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen). Bei überdurchschnittlichen Verhältnissen kann der Unterhalt deutlich über dem Regelbedarfssatz liegen. Vereinbarungen, die einen Elternteil zur Alleinhaftung verpflichten, sind nach § 231 Abs. 4 ABGB unwirksam.
Wie wirkt sich das Einkommen des Kindes auf den Unterhalt aus?
Nach § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch, soweit das Kind eigene Einkünfte hat. Für volljährige Kinder gilt zusätzlich § 140a ABGB: Übersteigt das Einkommen den doppelten Regelbetrag, wird der Unterhalt um 50 % des Mehrbetrags reduziert. Kindesunterhalt aus einer neuen Beziehung wird dabei angerechnet, nicht jedoch Taschengeld oder Geschenke.
Welche Rolle spielt die DVO (Durchführungsverordnung) zu § 140 ABGB?
Die DVO enthält die jährlich aktualisierte Regelbedarfssatz-Tabelle. Sie wird durch Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erlassen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Tabelle bildet die Grundlage für die richterliche Unterhaltsbemessung. Die Werte werden regelmäßig an die Inflation angepasst. Der Rechner verwendet die für 2026 geltenden Sätze.