§ 229 ABGB

ABGB § 229 – Entschädigung Obsorge (Familienrecht): 5% der Nettoeinkünfte. Max 10% bei besonders umfangreichen Bemühungen (>150 Tage). Bis 2% des Vermögens über €15.000 für besonders verdiente Obsorgeträger.

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2013 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt im § 229 die Entschädigung für Obsorge (Familienrecht). Diese Bestimmung ist von großer Bedeutung für Eltern und andere Obsorgeträger, die Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung für ihre Obsorgetätigkeit geltend machen können. ## Grundprinzip: 5 Prozent der Einkünfte Die basis-Entschädigung nach § 229 Abs. 1 ABGB beträgt 5 Prozent der Einkünfte des Obsorgeträgers nach Abzug der Steuern und Abgaben. Dieser Prozentsatz stellt die Standardentschädigung dar und gilt für Obsorgetätigkeiten im normalen Umfang. Die Berechnung erfolgt auf Basis der nachweislichen Nettoeinkünfte, wodurch eine faire Bemessung der Entschädigung gewährleistet wird. ## Erhöhter Satz bei besonders umfangreichen Bemühungen Unter bestimmten Umständen kann der Prozentsatz der Entschädigung erhöht werden. Wenn die Obsorgetätigkeit besonders umfangreich ist — beispielsweise bei einer Dienstzeit von mehr als 150 Tagen — kann der Entschädigungssatz auf bis zu 10 Prozent der Nettoeinkünfte angehoben werden. Dieser erhöhte Satz trägt dem besonderen Aufwand Rechnung, den Obsorgeträger in diesen Fällen leisten. ## Vermögensanteil für besonders verdiente Obsorgeträger § 229 Abs. 2 ABGB sieht einen zusätzlichen Vermögensanteil vor. Obsorgeträger, die sich besonders verdient gemacht haben und deren Vermögen den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, können einen Anteil von bis zu 2 Prozent dieses Vermögens als Entschädigung erhalten. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Obsorgeträger sich besonders verdient gemacht hat und das relevante Vermögen über der festgelegten Schwelle liegt. ## Obsorge im vollen Teilbereich und Teilbereich Das Gesetz unterscheidet zwischen Obsorge im vollen Teilbereich und Obsorge im Teilbereich. Im vollen Teilbereich der Obsorge gelten die Standardregelungen des § 229 ABGB. Im Teilbereich können abweichende Regelungen gelten, die jedoch die Grundsätze der Entschädigung nicht untergraben dürfen. Die Unterscheidung ist wichtig für die korrekte Berechnung der Entschädigung. ## Praktische Bedeutung für Obsorgeträger Für Obsorgeträger ist es wichtig, ihre Einkünfte und ihr Vermögen genau zu dokumentieren, um Ansprüche nach § 229 ABGB geltend machen zu können. Die Berechnung der Entschädigung erfordert eine sorgfältige Ermittlung der Nettoeinkünfte sowie des relevanten Vermögens. Obsorgeträger sollten sich über ihre Rechte informieren und gegebenenfalls rechtzeitig Ansprüche geltend machen.

Häufige Fragen zu § 229 ABGB

Wie wird die Entschädigung nach § 229 ABGB berechnet?

Die Standard-Entschädigung beträgt 5% der Nettoeinkünfte nach Steuern und Abgaben. Bei besonders umfangreichen Bemühungen (über 150 Tage) kann der Satz auf bis zu 10% erhöht werden.

Wann entsteht ein Anspruch auf Vermögensanteil?

Ein Anspruch auf Vermögensanteil besteht, wenn der Obsorgeträger sich besonders verdient gemacht hat und sein Vermögen den Betrag von 15.000 Euro übersteigt. Der Anteil beträgt bis zu 2% des Vermögens über dieser Schwelle.

Was bedeutet "besonders umfangreiche Bemühungen"?

Als besonders umfangreich gelten Obsorgetätigkeiten mit mehr als 150 Diensttagen. In diesem Fall kann der Entschädigungssatz auf 10% der Nettoeinkünfte erhöht werden (Standard: 5%).

Welche Rolle spielen Steuern und Abgaben bei der Berechnung?

Die Entschädigung wird auf Basis der Nettoeinkünfte berechnet, also der Einkünfte nach Abzug von Steuern und Abgaben. Dies gewährleistet eine faire Bemessung der tatsächlich verfügbaren Einkünfte.

Gibt es Unterschiede zwischen vollem und teilweisem Obsorge-Bereich?

Die Berechnungsformel bleibt gleich, jedoch kann die Obsorge im Teilbereich andere Regelungen erfordern. Die Grundsätze des § 229 ABGB gelten jedoch für beide Bereiche in gleicher Weise.

Související kalkulačky

ABGB § 229 Entschädigung Obsorge Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc