ABGB § 229 – Entschädigung Obsorge (Familienrecht): 5% der Nettoeinkünfte. Max 10% bei besonders umfangreichen Bemühungen (>150 Tage). Bis 2% des Vermögens über €15.000 für besonders verdiente Obsorgeträger.
Rechtsgrundlage
- § 229 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gültig ab: 1. 7. 2013
- § 229 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gültig ab: 1. 7. 2013
- § 229 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gültig ab: 1. 7. 2013
Häufige Fragen zu § 229 ABGB
Wie wird die Entschädigung nach § 229 ABGB berechnet?
Die Standard-Entschädigung beträgt 5% der Nettoeinkünfte nach Steuern und Abgaben. Bei besonders umfangreichen Bemühungen (über 150 Tage) kann der Satz auf bis zu 10% erhöht werden.
Wann entsteht ein Anspruch auf Vermögensanteil?
Ein Anspruch auf Vermögensanteil besteht, wenn der Obsorgeträger sich besonders verdient gemacht hat und sein Vermögen den Betrag von 15.000 Euro übersteigt. Der Anteil beträgt bis zu 2% des Vermögens über dieser Schwelle.
Was bedeutet "besonders umfangreiche Bemühungen"?
Als besonders umfangreich gelten Obsorgetätigkeiten mit mehr als 150 Diensttagen. In diesem Fall kann der Entschädigungssatz auf 10% der Nettoeinkünfte erhöht werden (Standard: 5%).
Welche Rolle spielen Steuern und Abgaben bei der Berechnung?
Die Entschädigung wird auf Basis der Nettoeinkünfte berechnet, also der Einkünfte nach Abzug von Steuern und Abgaben. Dies gewährleistet eine faire Bemessung der tatsächlich verfügbaren Einkünfte.
Gibt es Unterschiede zwischen vollem und teilweisem Obsorge-Bereich?
Die Berechnungsformel bleibt gleich, jedoch kann die Obsorge im Teilbereich andere Regelungen erfordern. Die Grundsätze des § 229 ABGB gelten jedoch für beide Bereiche in gleicher Weise.