Der Abschöpfungsverfahren-Rechner prüft die Treuhandphase und die voraussichtliche Restschuldbefreiung nach IO § 199. Berechnen Sie die Dauer der Treuhandphase und die Befreiungsquote.
Rechtsgrundlage
- § 199 Insolvenzordnung (IO) (IO) ↗
Abschöpfungsverfahren — Treuhandphase und Restschuldbefreiung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 200 Insolvenzordnung (IO) (IO) ↗
Verfahren bei der Abschöpfung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Abschöpfungsverfahren nach IO § 199
Das Abschöpfungsverfahren ist neben dem Zahlungsplan eine der beiden Möglichkeiten der Schuldenregulierung im österreichischen Insolvenzrecht. Es bietet überschuldeten Personen die Möglichkeit, nach einer definierten Treuhandphase von ihren Restschulden befreit zu werden. Im Gegensatz zum Zahlungsplan wird beim Abschöpfungsverfahren das gesamte pfändbare Vermögen — und nicht nur ein bestimmter Anteil — über einen gerichtlich bestellten Treuhänder an die Gläubiger verteilt.
Die Treuhandphase im Detail
Die Treuhandphase beginnt mit der Insolvenzeröffnung und dauert standardmäßig fünf Jahre. Innerhalb dieser Zeit wird das gesamte pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners über den Treuhänder an die Gläubiger ausgeschüttet. Der Schuldner behält lediglich den unpfändbaren Existenzminimum-Betrag nach EO § 291a. Wenn der Schuldner nachweist, dass er über den gesamten Zeitraum Einkünfte über dem Existenzminimum erzielt und diese vollständig abführt, kann die Treuhandphase auf drei Jahre verkürzt werden — dies setzt voraus, dass eine Befriedigungsquote von mindestens 30% erreicht wird.
Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird nur gewährt, wenn der Schuldner sich während der gesamten Treuhandphase kooperativ verhält. Dies umfasst die pünktliche Abführung aller pfändbaren Einkünfte, die Mitwirkung bei der Vermögensermittlung, die Erteilung von Auskünften auf Verlangen und das Unterlassen von fraudulent Handlungen. Bei schwerem Fehlverhalten — etwa bei Verheimlichung von Vermögen oder groben Pflichtverletzungen — kann das Verfahren vorzeitig beendet und die Restschuldbefreiung versagt werden.
Forderungen, die von der Befreiung ausgenommen sind
Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen und bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen. Dazu gehören insbesondere Unterhaltsschulden, Schulden aus strafbaren Handlungen mit Vorsatz sowie Schulden aus vorsätzlicher Berufspleite. Auch nachrangige Forderungen wie Zinsen und Kosten sind grundsätzlich von der Befreiung umfasst, sofern sie nicht in einer Sonderklasse rangieren.
Häufige Fragen zum Abschöpfungsverfahren nach IO § 199
Was ist das Abschöpfungsverfahren im österreichischen Insolvenzrecht?
Das Abschöpfungsverfahren ist ein Schuldenregulierungsverfahren, bei dem das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners über einen Treuhänder verwertet wird. Nach einer Treuhandphase von maximal 7 Jahren wird der Schuldner von seinen Restschulden befreit, sofern er sich kooperativ verhalten hat.
Wie lange dauert die Treuhandphase?
Die reguläre Treuhandphase beträgt 5 Jahre. Bei besonderer Kooperation — etwa wenn der Schuldner seine Einkünfte über dem Existenzminimum vollständig an die Gläubiger abführt — kann die Phase auf 3 Jahre verkürzt werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf 7 Jahre möglich.
Was passiert nach Ablauf der Treuhandphase?
Nach erfolgreichem Abschluss der Treuhandphase tritt die Restschuldbefreiung ein. Der Schuldner ist dann von allen im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen befreit — mit Ausnahme einiger privilegierter Forderungen wie etwa Unterhaltsschulden, die von der Befreiung ausgenommen sind.
Welche Einkünfte werden während der Treuhandphase gepfändet?
Während der Treuhandphase werden alle Einkünfte des Schuldners über dem gesetzlichen Existenzminimum an den Treuhänder abgeführt. Dies umfasst Gehalt, Pensionen, Mieteinnahmen und andere wiederkehrende Leistungen. Der Schuldner behält nur den unpfändbaren Existenzminimum-Betrag.
Kann das Abschöpfungsverfahren vorzeitig beendet werden?
Das Gericht kann das Verfahren vorzeitig beenden, wenn der Schuldner seine Pflichten verletzt — etwa bei grobem Fehlverhalten, verborgenen Vermögenswerten oder mangelnder Mitwirkung. In diesem Fall wird keine Restschuldbefreiung gewährt, und die Gläubiger können ihre Forderungen wieder geltend machen.