Berechnen Sie das unpfändbare Existenzminimum nach EO § 291a. Der Rechner verwendet den AO-Richtsatz 2026 (€ 1.050,51) und berücksichtigt Unterhaltspflichten und Freibeträge.
Rechtsgrundlage
- § 291a Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Unpfändbares Existenzminimum — AO-Richtsatz 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 291 Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Höchstpfändungsbeträge und Pfändungsfreigrenzen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Existenzminimum und Pfändungsschutz nach EO § 291a
Das unpfändbare Existenzminimum ist ein grundlegender Schutz für Schuldner im österreichischen Exekutionsrecht. Es stellt sicher, dass bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen oder anderen Forderungen ein bestimmter Betrag dem Schuldner verbleibt, der für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie unerlässlich ist. Diese Regelung ergibt sich aus EO § 291a und basiert auf dem jährlich aktualisierten AO-Richtsatz, der die aktuelle wirtschaftliche Lage und die Lebenshaltungskosten in Österreich widerspiegelt.
Der AO-Richtsatz als Berechnungsgrundlage
Der Allgemeine OÖ-Richtsatz (AO-Richtsatz) dient als Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums und wird jährlich durch Verordnung der Bundesregierung angepasst. Für 2026 beträgt der AO-Richtsatz € 1.050,51 monatlich für eine Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtungen. Dieser Betrag repräsentiert das Nettoeinkommen, das dem Schuldner nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zwingend verbleiben muss. Er orientiert sich am tatsächlichen Bedarf für Ernährung, Wohnen, Gesundheit und andere persönliche Ausgaben.
Erhöhung bei Unterhaltspflichten
Wenn der Schuldner unterhaltsberechtigte Personen versorgt — etwa Kinder oder getrennt lebende Ehepartner — erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend. Pro unterhaltsberechtigter Person wird ein Zuschlag von 20% des AO-Richtsatzes gewährt, was für 2026 einem Betrag von etwa € 210 pro Person und Monat entspricht. Bei einer Familie mit zwei Kindern erhöht sich das Existenzminimum somit auf über € 1.470 monatlich — dieser Betrag ist dann vollständig vor Pfändung geschützt.
Pfändbare und unpfändbare Einkommensarten
Nicht jede Einkommensart unterliegt der Pfändung in gleicher Weise. Arbeitseinkommen, Pensionen und vergleichbare regelmäßige Bezüge sind grundsätzlich pfändbar, allerdings nur bis zur Höhe des Existenzminimums. Überstunden und Bonuszahlungen unterliegen hingegen einer höheren Pfändungsrate, da sie über den Grundbedarf hinausgehen. Bestimmte Sozialleistungen — etwa Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Kriegsopferversorgung — sind vollständig von der Pfändung ausgenommen.
Häufige Fragen zum Existenzminimum nach EO § 291a
Was ist das unpfändbare Existenzminimum?
Das unpfändbare Existenzminimum ist der Betrag, der dem Schuldner bei einer Pfändung von seinem Arbeitseinkommen zwingend verbleiben muss. Dieser Betrag wird jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und basiert auf dem AO-Richtsatz. Er soll sicherstellen, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Wie hoch ist der AO-Richtsatz 2026?
Der AO-Richtsatz für 2026 beträgt € 1.050,51 monatlich für eine Einzelperson. Dieser Betrag gilt als Basis für die Berechnung des unpfändbaren Existenzminimums. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag um einen festgelegten Zuschlag.
Welche Einkommensarten sind vom Existenzminimum geschützt?
Geschützt sind grundsätzlich alle Arbeitseinkünfte, Pensionen, Ruhegenüsse und andere wiederkehrende Leistungen. Auch Kranken- und Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe sind pfändungsfrei, sofern sie den Existenzminimum-Betrag nicht übersteigen.
Wie wirkt sich die Unterhaltspflicht auf das Existenzminimum aus?
Der unpfändbare Betrag erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person, die vom Schuldner versorgt wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel 20% des AO-Richtsatzes pro unterhaltsberechtigter Person. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen kann der unpfändbare Betrag deutlich über dem Grundbetrag liegen.
Können Sozialleistungen gepfändet werden?
Bestimmte Sozialleistungen sind vollständig unpfändbar — darunter die Ausgleichszulage, die Mindestsicherung und bestimmte Beihilfen. Andere Sozialleistungen wie die Familienbeihilfe oder das Kinderbetreuungsgeld sind ebenfalls geschützt, sofern sie nicht auf ein bestimmtes Konto überwiesen werden, das bereits gepfändet ist.