Berechnen Sie die GrEStG nach der Selbstberechnungsmethode des § 14 GrEStG. Frist: 3 Monate nach Kaufdatum — ermäßigte Tarife für Familien mit Kindern verfügbar.
Rechtsgrundlage
- § 14 Grundstücksgewinnsteuergesetz (GrEStG) ↗
Selbstberechnung des Käufers — Frist 3 Monate, Ermäßigung für Familien
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Selbstberechnung nach § 14 GrEStG
Die Grundstücksgewinnsteuer wird nicht automatisch vom Finanzamt vorgeschrieben, sondern muss vom Käufer selbst berechnet und gemeldet werden. Diese Selbstberechnungspflicht nach § 14 GrEStG erfordert ein aktives Handeln des Käufers.
Verfahren
Innerhalb von 3 Monaten nach dem Rechtserwerb (Kaufdatum) muss der Käufer die GrEStG berechnen und melden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Bemessungsgrundlage nach § 4 und des anwendenden Tarifs nach § 7.
Ermäßigte Tarife
Familien mit Kindern können von den ermäßigten Tarifsätzen profitieren: 0% für die ersten 40.000 €, 1% bis 200.000 € und 2% darüber. Dies kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Häufige Fragen zu GrEStG § 14 Selbstberechnung
Wer muss die GrEStG selbst berechnen?
Der Käufer eines Grundstücks ist nach § 14 GrEStG zur Selbstberechnung verpflichtet. Er hat die Steuer innerhalb von 3 Monaten nach Rechtserwerb selbst zu berechnen und zu melden.
Wie funktioniert die Selbstberechnung?
Der Käufer berechnet die Steuer auf Basis der Bemessungsgrundlage (§ 4 GrEStG) und des anwendbaren Tarifs (§ 7 GrEStG). Bei Familien mit Kindern kommen die ermäßigten Sätze zur Anwendung.
Was ist der Familienrabatt?
Der Familienrabatt sind die ermäßigten Tarifsätze für Familien mit Kindern: 0% bis 40.000 €, 1% bis 200.000 €, 2% darüber. Dies ist erheblich günstiger als der Normaltarif.
Kann ein Antrag auf Selbstberechnung gestellt werden?
Ja, der Antrag auf Selbstberechnung ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall gelten die gleichen Fristen und Regeln wie bei der regulären Selbstberechnung.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?
Bei verspäteter Meldung oder Zahlung können Verspätungszinsen anfallen. Es ist daher ratsam, die Berechnung und Meldung frühzeitig vorzunehmen.