Berechnen Sie die Grundstücksgewinnsteuer mit dem ermäßigten Familien-Tarif nach § 7 GrEStG. Für Familien mit Kindern: 0% bis 40.000 €, 1% bis 200.000 €, 2% darüber — deutlich günstiger als der Normaltarif.
Rechtsgrundlage
- § 7 Grundstücksgewinnsteuergesetz (GrEStG) ↗
Familien-Tarif — ermäßigte Sätze 0 % / 1 % / 2 % für Familien mit Kindern
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Familien-Tarif nach § 7 GrEStG
Das österreichische GrEStG sieht einen begünstigten Familien-Tarif vor, der Familien mit Kindern beim Erwerb von Wohneigentum steuerlich entlastet. Dieser reduzierte Tarif soll den Wohnungsbau für Familien erleichtern.
Ermäßigte Steuersätze
Im Gegensatz zum Normaltarif (0,5% / 2% / 3,5%) gelten für Familien mit Kindern die reduzierten Sätze von 0% bis 40.000 €, 1% bis 200.000 € und 2% darüber. Dies führt zu einer deutlichen Steuerersparnis.
Vergleich
Bei einer Bemessungsgrundlage von 200.000 € zahlt man mit dem Normaltarif 3.400 €, mit dem Familien-Tarif hingegen nur 1.600 € — eine Ersparnis von 1.800 €. Bei höheren Beträgen fällt die Ersparnis entsprechend größer aus.
Häufige Fragen zu GrEStG § 7 Familie-Tarif
Wer hat Anspruch auf den Familien-Tarif?
Der ermäßigte Familien-Tarif gilt für Personen mit Kindern (familienmit Kinder), die ein Eigenheim erwerben. Die ermäßigten Sätze sind 0% bis 40.000 €, 1% bis 200.000 € und 2% darüber.
Wie hoch ist die Ersparnis gegenüber dem Normaltarif?
Die Ersparnis ist erheblich: Bei 200.000 € Bemessungsgrundlage zahlt man mit Familien-Tarif 1.600 € statt 3.400 € — eine Ersparnis von 1.800 €.
Wie viele Kinder sind für den ermäßigten Satz erforderlich?
Es genügt, wenn mindestens ein Kind (anzahlKinder >= 1) im Haushalt lebt, um den Familien-Tarif in Anspruch zu nehmen.
Gilt der Familien-Tarif rückwirkend für bereits erworbene Grundstücke?
Nein, der Familien-Tarif gilt nur für Neuanschaffungen. Für Bestandsimmobilien gelten die allgemeinen Regeln.
Was zählt als „Familie mit Kindern" im Sinne des GrEStG?
Als Familie mit Kindern gelten Personen, die mindestens ein Kind haben, für das Kindesunterhalt zu leisten ist oder war. Dies umfasst leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.