WEG § 10 — Gerichtliche Nutzwertfestsetzung

Prüfen Sie Ihr Antragsrecht auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 10 WEG — Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber können unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Neufeststellung der Nutzwerte beantragen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2022 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach WEG § 10

Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 10 WEG ermöglicht es Miteigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern, eine Änderung der Nutzwerte zu beantragen. Diese Festsetzung ist besonders relevant bei Veränderungen in der Nutzung oder Bewertung von Wohnungseigentum.

Antragsrecht nach § 9 Abs. 2 WEG

Das Gesetz unterscheidet zwischen Fällen, in denen jeder einzelne Miteigentümer antragsberechtigt ist (Z 1–4), und solchen, in denen ein gemeinsamer Antrag aller betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich ist (Z 5). Für die Berechnung des Antragsrechts ist entscheidend, welcher Änderungsgrund vorliegt.

Verfahren vor dem Außerstreitgericht

Das Verfahren zur gerichtlichen Nutzwertfestsetzung wird als Außerstreitverfahren geführt. Das Gericht kann einen Sachverständigen zur Bewertung der Nutzwerte heranziehen. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.

Zweck der Nutzwertfestsetzung

Die Nutzwertfestsetzung dient der Aktualisierung und Korrektur der Nutzwerte, um eine gerechte Verteilung der Kosten und Erträge unter den Wohnungseigentümern zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig bei Änderungen der tatsächlichen Nutzung oder bei Neubewertungen nach baulichen Veränderungen.

Häufige Fragen zur gerichtlichen Nutzwertfestsetzung

Wer kann einen Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung stellen?

In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 kann jeder Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber einzeln antragen. In den Fällen der Z 5 ist ein gemeinsamer Antrag aller betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich.

Wann ist ein gemeinsamer Antrag erforderlich?

Ein gemeinsamer Antrag ist erforderlich, wenn Änderungen oder Übertragungen von Wohnungseigentum betroffen sind, die unter § 9 Abs. 2 Z 5 fallen.

Welche Kosten sind mit der gerichtlichen Nutzwertfestsetzung verbunden?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und sind vom Antragsteller zu tragen. Hinzu können Kosten für Sachverständigengutachten kommen, wenn eine Neubewertung der Nutzwerte erforderlich ist.

Kann gegen die gerichtliche Festsetzung berufen werden?

Ja, die Entscheidung kann mit Rechtsmittel angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer variiert je nach Komplexität und Auslastung des Gerichts. Einfachere Fälle können innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden, komplexere Verfahren mit Sachverständigengutachten können ein Jahr oder länger dauern.

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