25 % Abschlag auf den Richtwertmietzins für befristete Mietverträge nach MRG § 29 Abs. 1 Z 3.
Rechtsgrundlage
- § 29 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz (MRG) ↗
Befristungsabschlag 25 % — gilt für befristete Mietverträge bis 3 Jahre mit Befristungsgrund
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Befristungsabschlag nach MRG § 29
Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält seit der Mietrechtsnovelle eine Regelung zum Befristungsabschlag, die Vermietern einen Anreiz geben soll, befristete Mietverträge anzubieten. Der Abschlag beträgt 25 % auf den Richtwertmietzins und gilt unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen für den Abschlag
Der Abschlag gilt nur, wenn der Mietvertrag befristet ist und ein konkreter Befristungsgrund vorliegt. Dieser Befristungsgrund muss im Mietvertrag genannt werden und sachlich gerechtfertigt sein. Beispiele sind Eigenbedarf des Vermieters, eine geplante Sanierung oder ein sonstiger sachlicher Grund.
Zeitliche Begrenzung
Der Abschlag gilt nur für Mietverträge mit einer Befristung von maximal drei Jahren. Bei längerer Befristung entfällt der Abschlag, und der Vermieter kann den vollen Richtwert verlangen.
Häufige Fragen zum Befristungsabschlag
Wie hoch ist der Abschlag bei befristeten Mietverträgen?
Der Abschlag beträgt 25 % auf den Richtwertmietzins (§ 29 Abs. 1 Z 3 MRG). Dieser Abschlag gilt nur für befristete Mietverträge mit einem konkreten Befristungsgrund (z.B. Eigenbedarf, Sanierung) und einer Befristung von maximal drei Jahren.
Gilt der Abschlag auch für Bestandsverträge?
Nein, der Abschlag gilt nur für Neuverträge. Bestandsverträge, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen wurden, behalten ihre ursprünglichen Konditionen. Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen.
Was ist ein Befristungsgrund?
Ein Befristungsgrund liegt vor, wenn der Vermieter nachweisen kann, warum der Vertrag nur befristet abgeschlossen wird — z.B. Eigenbedarf des Vermieters nach § 29 Abs. 1 Z 1, eine angekündigte Sanierung nach Z 2 oder ein anderer sachlicher Grund.
Kann der Abschlag auch entfallen?
Ja, wenn kein Befristungsgrund vorliegt oder der Mietvertrag für mehr als drei Jahre befristet ist, entfällt der Abschlag. Der Vermieter kann in diesem Fall den vollen Richtwert verlangen.
Was passiert nach Ablauf der Befristung?
Nach Ablauf der Befristung kann der Mietvertrag entweder verlängert werden oder er endet automatisch. Der Vermieter muss spätestens 3 Monate vor Ablauf mitteilen, ob er den Vertrag verlängert. Wird eine Verlängerung angeboten, kann der Mieter diese annehmen oder ablehnen. Bei einer Verlängerung ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den 25 %-Abschlag noch vorliegen.