§ 34 MRG

Gemäß § 34 MRG kann die Räumungsfrist verlängert werden, wenn ein berechtigter Hinausschubungsgrund vorliegt. Der Rechner prüft, ob und um wieviel Monate eine Verlängerung möglich ist.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verlängerung der Räumungsfrist nach § 34 MRG

Das Mietrechtsgesetz (MRG) räumt Mietern in § 34 die Möglichkeit ein, eine Verlängerung der Räumungsfrist zu beantragen. Diese Regelung dient dem Schutz des Mieters vor einer übereilten Räumung bei Vorliegen berechtigter Interessen.

Voraussetzungen für die Verlängerung

Eine Verlängerung setzt voraus, dass ein berechtigter Hinausschubungsgrund vorliegt. Solche Gründe können insbesondere das Alter des Mieters, eine Erkrankung oder das Fehlen einer Ersatzwohnung sein.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verlängerung ist beim zuständigen Gericht einzubringen. Dort ist der Hinausschubungsgrund glaubhaft zu machen. Das Gericht entscheidet über die Verlängerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Umfang der Verlängerung

Die Verlängerung beträgt maximal 3 Monate. Diese Obergrenze gilt für alle Verlängerungsanträge nach § 34 MRG. Nach Ablauf der verlängerten Frist ist die Räumung durchzusetzen.

Häufige Fragen zu § 34 MRG — Verlängerung der Räumungsfrist

Wann kann die Räumungsfrist verlängert werden?

Die Räumungsfrist kann verlängert werden, wenn ein berechtigter Hinausschubungsgrund vorliegt und die verbleibende Frist kürzer als die mögliche Verlängerung ist. Die Verlängerung ist typically auf 3 Monate beschränkt.

Was sind berechtigte Hinausschubungsgründe?

Berechtigte Hinausschubungsgründe liegen vor, wenn die Räumung für den Mieter mit einer besonderen Härte verbunden wäre, etwa wegen des Alters, einer Krankheit oder fehlender Ersatzwohnung.

Wie hoch ist die maximale Verlängerung?

Die Verlängerung der Räumungsfrist beträgt maximal 3 Monate. Dies ist die Obergrenze für alle Verlängerungsanträge nach § 34 MRG.

Muss die Verlängerung beantragt werden?

Ja. Die Verlängerung muss beim Gericht beantragt werden. Dem Antrag ist ein Hinausschubungsgrund glaubhaft zu machen.

Kann die Verlängerung mehrmals beantragt werden?

Generally ist nur eine Verlängerung möglich. Eine wiederholte Verlängerung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn neue Hinausschubungsgründe vortreten.

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