WEG § 9 Abs. 1 und 2

WEG § 9 Abs. 1 normiert, dass Nutzwerte durch das Gutachten eines Sachverständigen zu ermitteln sind. Abs. 2 stellt klar, dass eine Änderung der Nutzwerte nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig ist — gültig ab 1. Jänner 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: WEG § 9 — Ermittlung der Nutzwerte

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 regelt in § 9 die Ermittlung der Nutzwerte, die für die Verteilung von Kosten, die Bemessung der Rücklage und die Stimmrechtsverteilung von zentraler Bedeutung sind. Die Norm unterscheidet zwischen der erstmaligen Festlegung der Nutzwerte bei Begründung des Wohnungseigentums und der nachträglichen Änderung bestehender Nutzwerte. Beide Varianten unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und Verfahren.

Erstmalige Ermittlung der Nutzwerte

Bei der Begründung des Wohnungseigentums — etwa durch Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in einem neu errichteten oder bestehenden Gebäude — werden die Nutzwerte durch ein Gutachten eines Sachverständigen festgelegt. Der Sachverständige begutachtet jede Wohnung einzeln und bewertet dabei die Fläche, die Stockwerkslage und die Ausstattung. Die konkreten Faktoren für Stockwerk und Ausstattung sind im Nutzwertgutachten transparent darzulegen. Das Gutachten bildet die Grundlage für die Eintragung der Nutzwerte im Grundbuch.

Die Nutzwertsumme aller Wohnungen ergibt den Gesamtnutzwert der Liegenschaft. Dieser Gesamtnutzwert dient als Bezugsgröße für die Berechnung von Einzelanteilen: Wenn eine Wohnung einen Nutzwert von 5.000 Punkten hat und die Nutzwertsumme 50.000 Punkte beträgt, dann beträgt ihr Anteil 10 %. Dieser Anteil gilt für die Verteilung der Rücklage, der Betriebskosten und der Verwaltungskosten.

Nachträgliche Änderung der Nutzwerte

Eine Änderung der Nutzwerte nach ihrer erstmaligen Festlegung ist gemäß WEG § 9 Abs. 2 nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig. Dieses Einstimmigkeitsprinzip ist besonders streng und stellt sicher, dass kein Eigentümer gegen seinen Willen durch eine Änderung der Nutzwerte in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Da eine Änderung der Nutzwerte unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenverteilung und das Stimmrecht hat, ist die Zustimmung aller Eigentümer sachlich gerechtfertigt.

In der Praxis empfiehlt es sich, vor einer Änderung ein Vergleichsgutachten einzuholen, um die neuen Nutzwerte plausibilisieren zu können. Die Kosten des Gutachtens trägt in der Regel der Antragsteller. Nur wenn das ursprüngliche Nutzwertgutachten nachweislich fehlerhaft war — etwa weil die Flächenangaben objektiv unrichtig waren — können die Kosten auf die Gemeinschaft umgelegt werden.

Das Einstimmigkeitsprinzip in der Praxis

Das Erfordernis der einstimmigen Zustimmung aller Eigentümer stellt in der Praxis eine erhebliche Hürde dar. In Liegenschaften mit vielen Eigentümern kann es schwierig sein, alle Eigentümer zu erreichen oder deren Zustimmung zu einer Änderung zu erhalten. Wenn sich etwa die Nutzwerte aufgrund von Flächenänderungen oder Ausstattungsverbesserungen einzelner Wohnungen verschoben haben, kann dies zu Unzufriedenheit bei jenen Eigentümern führen, die nach der ursprünglichen Berechnung einen höheren Anteil innehatten und diesen nun anteilig verlieren.

Gerade bei größeren Liegenschaften mit Dutzenden von Eigentümern zeigt sich, dass das Einstimmigkeitsprinzip des WEG § 9 Abs. 2 in der Praxis oft blockiert wird. Ein Ausweg kann eine gerichtliche Entscheidung sein, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung objektiv gegeben sind — etwa bei offenkundigen Fehlern im Originalgutachten. In jedem Fall empfiehlt sich bei beabsichtigten Nutzwertänderungen die Beratung durch einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zur WEG § 9 Ermittlung der Nutzwerte

Wer ermittelt die Nutzwerte einer Liegenschaft?

Die Nutzwerte werden gemäß WEG § 9 Abs. 1 durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Dieser wird in der Regel bei der Begründung des Wohnungseigentums bestellt — etwa durch den Mehrheitseigentümer, den Verwalter oder durch gerichtliche Bestellung. Der Sachverständige begutachtet jede Wohnung einzeln, bewertet Fläche, Stockwerkslage und Ausstattung und erstellt ein schriftliches Nutzwertgutachten, das die Grundlage für die Eintragung im Grundbuch bildet.

Können Nutzwerte nachträglich geändert werden?

Ja, Nutzwerte können nachträglich geändert werden — jedoch gemäß WEG § 9 Abs. 2 nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das Einstimmigkeitsprinzip gilt hier streng: selbst wenn nur ein einzelner Eigentümer die Änderung ablehnt, kann der Nutzwert nicht einseitig angepasst werden. In der Praxis empfiehlt sich vor der Änderung die Einholung eines Vergleichsgutachtens.

Was passiert, wenn sich die tatsächliche Fläche ändert?

Wenn sich die tatsächliche Fläche einer Wohnung ändert — etwa durch Zusammenlegung zweier Wohnungen, einen Dachbodenausbau oder eine bauliche Veränderung — kann dies eine Änderung des Nutzwerts rechtfertigen. Die Änderung setzt jedoch voraus, dass alle Eigentümer zustimmen. Bei einer Flächenänderung durch bauliche Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers wird häufig ein neues Nutzwertgutachten erstellt, das die neue Fläche und Ausstattung berücksichtigt.

Welche Kosten entstehen für ein Nutzwertgutachten?

Die Kosten für ein Nutzwertgutachten richten sich nach dem Honorar des Sachverständigen und dem Umfang der Liegenschaft. Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten des Gutachtens — das heißt, wer eine Änderung der Nutzwerte wünscht, bezahlt das Gutachten. Eine Ausnahme gilt, wenn das ursprüngliche Nutzwertgutachten fehlerhaft war oder die Flächenangaben unrichtig waren — in diesem Fall können die Kosten auf die Gemeinschaft umgelegt werden.

Welche Bedeutung hat die Nutzwertsumme für die Gemeinschaft?

Die Nutzwertsumme — also die Summe aller Nutzwerte aller Wohnungen — bildet die Grundlage für die Verteilung von Kosten und die Berechnung der Stimmrechte. Wenn die Nutzwertsumme beispielsweise 50.000 Punkte beträgt und eine Wohnung einen Nutzwert von 5.000 Punkten hat, dann beträgt ihr Anteil 10 %. Dies gilt für die Rücklage, die Betriebskosten und die Stimmrechte bei Mehrheitsabstimmungen.

Was gilt für Änderungen nach der Begründung des Wohnungseigentums?

Nach der Begründung des Wohnungseigentums sind Änderungen der Nutzwerte nur durch einvernehmliche Vereinbarung aller Eigentümer möglich. Dies erfordert einen notariellen Änderungsvertrag, der im Grundbuch eingetragen wird. Die Praxis zeigt, dass Einstimmigkeit bei größeren Liegenschaften mit vielen Eigentümern oft schwer zu erreichen ist — ein Umstand, der im Einzelfall zu erheblichen Konflikten führen kann, wenn sich die Nutzwerte als unrichtig oder veraltet erweisen.

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