Mietrechtliche Kündigungsfristen nach MRG § 33 — für Mieter 14 Tage, für Vermieter 3/6/12 Monate je nach Mietdauer.
Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 1–3 Mietrechtsgesetz (MRG) ↗
Kündigungsfristen: Mieter 14 Tage schriftlich zum Monatsende; Vermieter: 3/6/12 Monate je nach Mietdauer
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Mietrechtliche Kündigung nach MRG § 33
Die Kündigung im Mietrecht ist streng geregelt und unterscheidet wesentlich zwischen der Kündigung durch den Mieter und durch den Vermieter. Das Mietrechtsgesetz (MRG) legt in § 33 die Fristen und Formerfordernisse fest.
Kündigung durch den Mieter
Der Mieter kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter zugehen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam — nur das schriftliche Dokument erfüllt das Formerfordernis.
Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie muss gerichtlich eingebracht werden und einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund enthalten. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer: bei weniger als einem Jahr 3 Monate, bei ein bis drei Jahren 6 Monate, bei mehr als drei Jahren 12 Monate. Eine Kündigung ohne Gericht ist nichtig.
Häufige Fragen zu Kündigungsfristen
Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Mieter können mit 14 Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen (§ 33 Abs. 1 MRG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter zugehen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Wie kündigt ein Vermieter korrekt?
Der Vermieter muss die Kündigung gerichtlich einbringen — eine außergerichtliche Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss begründet werden und die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Eine ohne Gericht ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Wie lang sind die Kündigungsfristen für Vermieter?
Gestaffelt nach Mietdauer: bei weniger als 1 Jahr = 3 Monate, bei 1–3 Jahren = 6 Monate, bei mehr als 3 Jahren = 12 Monate voran (§ 33 Abs. 3 MRG).
Was ist ein Kündigungsgrund?
Der Vermieter muss einen der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründe anführen — z.B. Eigenbedarf, Zahlungsverzug des Mieters, Verletzung vertraglicher Pflichten. Eine fristlose Kündigung setzt ein wichtiger Grund voraus.
Kann ein Mietvertrag auch außergerichtlich beendet werden?
Ja, Mieter und Vermieter können jederzeit einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag schließen. Dieser bedarf der Schriftform und führt zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses. Eine einseitige außergerichtliche Kündigung durch den Vermieter ist dagegen unwirksam — er ist stets auf den Gerichtsweg angewiesen.