Berechnen Sie die Gerichtsgebühren nach GebG § 14 TP 17. Der Rechner kalkuliert Eingangsgebühr, Verfahrensgebühr und Gesamtkosten auf Basis des Streitwerts.
Rechtsgrundlage
- § 14 TP 17 Gebührengesetz (GebG) (GebG) ↗
Gerichtsgebühren nach Streitwert — Streitwertgebühren
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 14 TP 18 Gebührengesetz (GebG) (GebG) ↗
Pauschalgebühren im Zivilverfahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Gerichtsgebühren nach GebG § 14 TP 17
Die Gerichtsgebühren sind ein unvermeidlicher Bestandteil jedes Gerichtsverfahrens in Österreich und werden nach dem Gebührengesetz (GebG) berechnet. Sie stellen den Beitrag der Parteien zu den Kosten der Rechtspflege dar und richten sich in der Regel nach dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands — dem sogenannten Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die Gerichtsgebühren, wobei der Prozentsatz mit steigendem Streitwert sinkt, um eine übermäßige Belastung bei großen Streitwerten zu vermeiden.
Die Streitwertgebühren im Detail
Die Streitwertgebühren sind in TP 17 des Gebührengesetzes geregelt und gliedern sich in zwei Komponenten: die Eingangsgebühr und die Verfahrensgebühr. Die Eingangsgebühr wird bei Klageeinreichung fällig und beträgt 4,8% des Streitwerts — bei einem Streitwert von € 15.000 also € 720. Die Verfahrensgebühr fällt für die Durchführung des Verfahrens an und beträgt etwa die Hälfte der Eingangsgebühr — im selben Beispiel also € 360. Zusammen ergeben sich Gesamtkosten von € 1.080, die grundsätzlich von der klagenden Partei vorzustrecken sind.
Pauschale und besondere Gebühren
Neben den streitwertabhängigen Gebühren kennt das Gebührengesetz auch Pauschalgebühren für bestimmte Verfahrensarten. Diese werden erhoben, wenn kein eindeutiger Streitwert festgelegt werden kann — etwa bei Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren oder besonderen Antragsverfahren. Die Pauschalgebühren betragen in der Regel einen festen Betrag, der unabhängig vom wirtschaftlichen Interesse des Verfahrens ist. Für Insolvenzverfahren etwa gelten eigene Gebührensätze, die sich nach der Konkursmasse richten.
Kostenersatz und Erstattung
Wer ein Gerichtsverfahren gewinnt, hat Anspruch auf Kostenersatz: Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Kosten für Gericht und Anwalt ersetzen — allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Tarife, nicht bis zur tatsächlich bezahlten Rechnung. Die Gerichtsgebühren werden dabei nach dem tatsächlichen Streitwert berechnet, während der Anwaltstarif eigene Berechnungsgrundlagen hat. Dieser Rechner hilft Ihnen, die voraussichtlichen Gebühren vor Verfahrenseinleitung zu kalkulieren und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Häufige Fragen zu Gerichtsgebühren nach GebG § 14 TP 17
Wie werden Gerichtsgebühren in Österreich berechnet?
Die Gerichtsgebühren werden nach dem Gebührengesetz berechnet und richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Die Gebühr beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Streitwerts — je höher der Streitwert, desto niedriger der Prozentsatz. Zusätzlich können Pauschalgebühren anfallen.
Was ist die Eingangsgebühr?
Die Eingangsgebühr ist die Gebühr, die bei Klageeinbringung oder Antragstellung zu entrichten ist. Sie bemisst sich nach dem Streitwert und beträgt einen festen Prozentsatz des Streitwerts. Bei einem Streitwert von € 10.000 beträgt die Eingangsgebühr 4,8% des Streitwerts.
Was ist die Verfahrensgebühr?
Die Verfahrensgebühr fällt für die Durchführung des Verfahrens an und wird nach dem Streitwert berechnet. Sie beträgt etwa die Hälfte der Eingangsgebühr und wird fällig, sobald das Verfahren beginnt — unabhängig vom Ausgang.
Wie unterscheiden sich Pauschalgebühren von Streitwertgebühren?
Pauschale Gebühren werden bei bestimmten Verfahrensarten erhoben, bei denen kein Streitwert festgelegt werden kann — etwa bei Exekutionsverfahren oder Insolvenzverfahren. Sie betragen in der Regel einen festen Betrag, der nicht vom Streitwert abhängt.
Kann ich die Gerichtsgebühren im Voraus berechnen?
Ja, der Rechner auf dieser Seite hilft Ihnen, die voraussichtlichen Gerichtsgebühren vor Einleitung eines Verfahrens zu kalkulieren. Sie können auch beim zuständigen Gericht eine vorläufige Kostenberechnung beantragen, bevor Sie Klage einreichen.