Berechnung der besonderen Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen nach § 248c ASVG — gültig ab 1. Jänner 2015.
Rechtsgrundlage
- § 248c Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen
Gültig ab: 1. 1. 2015
Kurz zum Thema: Besondere Höherversicherung nach § 248c ASVG
Die besondere Höherversicherung nach § 248c ASVG richtet sich an Personen, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind und dabei eine Pension beziehen. Die Regelung stellt sicher, dass die zusätzlichen Beitragsleistungen in einer erhöhten Pension resultieren.
Anwendung
Der Anspruch entsteht ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters — bei Bezug einer Alterspension oder Knappschaftsalterspension bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit.
Häufige Fragen zu § 248c ASVG
Was ist die besondere Höherversicherung nach § 248c ASVG?
Die besondere Höherversicherung gilt für Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter eine Erwerbstätigkeit ausüben oder einen Anrechnungsbetrag leisten. Sie erhalten einen zusätzlichen Höherversicherungsbetrag.
Ab wann gilt der Anspruch?
Der Anspruch entsteht ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters. Übt die Person ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aus, entsteht der Anspruch automatisch.
Wie wird der Höherversicherungsbetrag berechnet?
Der Betrag wird nach § 261c berechnet — auf Basis des monatlichen Entgelts und der Anzahl der Monate ab Erreichung des Regelpensionsalters.
Gilt dies auch für Knappschaftsalterspension?
Ja, § 248c gilt auch für den Bezug einer Knappschaftsalterspension — für diese gelten besondere Prozentsätze nach § 284c.
Wie wirkt sich dies auf die Pension aus?
Die besondere Höherversicherung erhöht die Pension während des Erwerbslebens — der Berechnungsmodus stellt sicher, dass die zusätzlichen Beiträge sich in einer erhöhten Pension niederschlagen.