§ 284c ASVG

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub nach § 284c ASVG — Anwendung des § 261c mit 99,79 % Prozentsatz anstelle von 91,76 %.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2004 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Erhöhung Knappschaftsalterspension nach § 284c ASVG

Die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub nach § 284c ASVG stellt eine besondere Regelung für knappschaftlich versicherte Personen dar. Der Aufschub des Pensionsantritts führt zu einer erhöhten Pension.

Berechnung

Für die Erhöhung wird § 261c mit dem besonderen Prozentsatz von 99,79 % angewendet — anstelle des regulären Satzes von 91,76 %. Dies ergibt einen höheren Steigerungsbetrag pro aufgeschobenem Monat.

Häufige Fragen zu § 284c ASVG

Was regelt § 284c ASVG?

§ 284c ASVG regelt die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches. Es wird § 261c mit einem besonderen Prozentsatz angewendet.

Welcher Prozentsatz gilt?

Für die Knappschaftsalterspension gilt anstelle des regulären Prozentsatzes von 91,76 % der Prozentsatz von 99,79 %.

Was bedeutet Aufschub?

Aufschub bedeutet, dass die pensionsbezieherin oder der pensionsbezieher die Geltendmachung der Pension verzögert — etwa durch einen späteren Pensionsantritt als das reguläre Pensionsalter.

Wie wirkt sich der Aufschub auf die Pension aus?

Bei einem Aufschub wird die Pension nach dem besonderen Steigerungssatz von 99,79 % berechnet — dies führt zu einer höheren monatlichen Pension.

Gibt es eine Obergrenze?

Die Berechnung folgt § 261c mit dem modifizierten Prozentsatz — eine allgemeine Obergrenze ergibt sich aus den浸泡 Bestimmungen des ASVG.

Weitere Rechner

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