Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub nach § 284c ASVG — Anwendung des § 261c mit 99,79 % Prozentsatz anstelle von 91,76 %.
Rechtsgrundlage
- § 284c Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub — 99,79 % Prozentsatz
Gültig ab: 1. 1. 2004
Kurz zum Thema: Erhöhung Knappschaftsalterspension nach § 284c ASVG
Die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub nach § 284c ASVG stellt eine besondere Regelung für knappschaftlich versicherte Personen dar. Der Aufschub des Pensionsantritts führt zu einer erhöhten Pension.
Berechnung
Für die Erhöhung wird § 261c mit dem besonderen Prozentsatz von 99,79 % angewendet — anstelle des regulären Satzes von 91,76 %. Dies ergibt einen höheren Steigerungsbetrag pro aufgeschobenem Monat.
Häufige Fragen zu § 284c ASVG
Was regelt § 284c ASVG?
§ 284c ASVG regelt die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches. Es wird § 261c mit einem besonderen Prozentsatz angewendet.
Welcher Prozentsatz gilt?
Für die Knappschaftsalterspension gilt anstelle des regulären Prozentsatzes von 91,76 % der Prozentsatz von 99,79 %.
Was bedeutet Aufschub?
Aufschub bedeutet, dass die pensionsbezieherin oder der pensionsbezieher die Geltendmachung der Pension verzögert — etwa durch einen späteren Pensionsantritt als das reguläre Pensionsalter.
Wie wirkt sich der Aufschub auf die Pension aus?
Bei einem Aufschub wird die Pension nach dem besonderen Steigerungssatz von 99,79 % berechnet — dies führt zu einer höheren monatlichen Pension.
Gibt es eine Obergrenze?
Die Berechnung folgt § 261c mit dem modifizierten Prozentsatz — eine allgemeine Obergrenze ergibt sich aus den浸泡 Bestimmungen des ASVG.