ASVG § 250

ASVG § 250 regelt Sonderbestimmungen fuer Versicherte mit Beitragsmonaten bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten. Diese Uebergangsregelungen sind seit 01.01.2002 in Kraft und sehen besondere Beguenstigungen bei der Pensionsberechnung vor.

Letzte Aktualisierung: 28. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 250 Sonderbestimmungen

Die Sonderbestimmungen nach ASVG § 250 stellen eine der wichtigsten Uebergangsregelungen des oesterreichischen Sozialversicherungsrechts dar. Sie wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geschaffen, um Versicherte zu beguenstigen, die bereits vor der vollstaendigen Integration der Sonderversicherungsanstalten in das allgemeine Sozialversicherungssystem Beitragszeiten bei diesen Institutionen erworben hatten. Ohne diese Sonderregelungen wuerden viele dieser Versicherten erhebliche Nachteile bei der Pensionsberechnung erfahren.

Die historische Entwicklung der oesterreichischen Sozialversicherung ist geprägt von der schrittweisen Zusammenfuehrung verschiedener Berufsständischer Versicherungssysteme zu einem einheitlichen System. Waehrend die Gewerblichen eine eigene Selbstversicherungsanstalt hatten und die Angestellten durch das AngVG 1928 abgesichert waren, bestanden fuer spezielle Berufsgruppen — etwaim Bergbau und Verkehrswesen — eigene Pensionsinstitute. Mit der Reform wurden diese Institutionen weitgehend in das ASVG ueberfuehrt.

Die beiden Qualifikationswege nach § 250 Abs. 1

Nach § 250 Abs. 1 ASVG gibt es zwei verschiedene Wege, um in den Genuss der Sonderbestimmungen zu gelangen. Der erste Weg richtet sich an Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei den ehemaligen Sonderversicherungsanstalten nach § 264 Abs. 1 Z. 1 und 2 GSVG 1938 erworben hatten. Der zweite Weg steht Versicherten offen, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate an Mitgliedszeiten beim Pensionsinstitut fuer Verkehr und oeffentliche Einrichtungen nach § 54 AngVG 1928 vorweisen koennen.

Die Stichtage sind hier von entscheidender Bedeutung — nur Zeiten, die bis zu diesen Daten akkumuliert worden sind, werden angerechnet. Neue Beitrittsmonate nach dem jeweiligen Stichtag verbessern die Qualifikation nicht. Dies reflektiert den Umstand, dass der Gesetzgeber den Stichtag 31.12.1938 bzw. 31.12.1939 als Referenzzeitpunkt fuer die Beurteilung der Versichertengemeinschaft waehlte.

Die praktische Bedeutung fuer die Pensionsberechnung

Die Sonderbestimmungen nach § 250 Abs. 2 bis 4 ASVG sehen unterschiedliche Beguenstigungen vor. Diese konnen sich auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage, auf Abschlagsregelungen bei fruehzeitiger Inanspruchnahme oder auf zusaetzliche Steigerungsbeträge beziehen. Die konkreten Vorteile sind vielfaeltig und hangen von der jeweils ausgeuebten Taetigkeit sowie den absolvierten Versicherungsmonaten ab.

Fuer Versicherte im Bergbau und in verwandten Berufen sind die Sonderbestimmungen besonders relevant. Die Knappschaftsalterspension nach § 276 ASVG verweist ebenfalls auf die Sonderbestimmungen. Wer also sowohl die Voraussetzungen des § 250 als auch des § 276 erfuellt, kann unter Umstaenden von mehreren Beguenstigungsregelungen gleichzeitig profitieren.

Anwendungshinweise und Tipps

Bei der Pruefung der eigenen Qualifikation ist es ratsam, das gesamte Versicherungskonto gruendlich zu pruefen. Insbesondere fruehe Beitragszeiten vor 1939 sind oft nur in Archiven oroaendig dokumentiert. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) oder die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bieten Auskuenfte ueber das Versicherungskonto an. Auch eine perssönliche Beratung bei der zustuendigen Versicherungsanstalt kann sinnvoll sein, um die vorhandenen Unterlagen vollstaendig auszuwerten und die bestmoegliche Berechnungsgrundlage fuer die Pension zu ermitteln.

Auch wenn die Frist zur Qualifikation fuer § 250_ASVG lange zurueckliegt, haben die Sonderbestimmungen weiterhin Relevanz — naemlich fuer jene Personen, die aktuell oder in naher Zukunft eine Pension beantragen und ueber entsprechende historische Versicherungszeiten verfügen. Die Uebergangsbestimmungen bleiben dauerhaft anwendbar und verfallen nicht, solange die Voraussetzungen bei der jeweiligen Person erfuellt sind.

Haeufige Fragen zu ASVG § 250 Sonderbestimmungen

Was sind Sonderversicherungsanstalten im Sinne des § 250 ASVG?

Die Sonderversicherungsanstalten waren frueher bestehende Versicherungsinstitutionen, die vor der Grossen Sozialversicherungsreform in eigenstaendige Pensions- und Krankenversicherungsanstalten ausgegliedert waren. Konkret nennt § 264 Abs. 1 Z. 1 und 2 GSVG 1938 sowie § 54 AngVG 1928 die ehemaligen Sonderversicherungsanstalten der gewerblichen Selbstversicherung und des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie das Pensionsinstitut fuer Verkehr und oeffentliche Einrichtungen. Personen, die vor dem Jahr 1939 Beitragsmonate bei diesen Institutionen erworben haben, profitieren von besonderen Uebergangsbestimmungen.

Welche Voraussetzungen muessen erfuellt sein, um nach § 250 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren?

Es gibt zwei moegliche Qualifikationswege: Entweder muessen mindestens 60 Beitrittsmonate bei den ehemaligen Sonderversicherungsanstalten zum Stichtag 31. Dezember 1938 nachgewiesen werden koennen, ODER es muessen mindestens 60 Mitgliedsmonate beim Pensionsinstitut fuer Verkehr und oeffentliche Einrichtungen zum Stichtag 31. Dezember 1939 vorhanden sein. Ein Erwerb nach diesen Stichtagen zaehlt nicht — die Monate muessen bis zu den genannten Terminen akkumuliert worden sein.

Was bedeutet der Stichtag 31.12.1938 bzw. 31.12.1939 fuer meine Berechnung?

Der Stichtag bedeutet, dass nur Versicherungsmonate zaehlen, die bis zu diesem Datum erworben wurden. Wenn Sie also am 31. Dezember 1938 bereits 60 oder mehr Beitragsmonate bei einer Sonderversicherungsanstalt hatten, sind die Sonderbestimmungen auf Sie anwendbar. Monate, die nach diesem Datum liegen, erhoehen die Qualifikation nicht — nur die Akkumulation bis zum jeweiligen Stichtag ist relevant.

Was geschieht, wenn ich die Voraussetzungen nicht erfuelle?

Wenn weder der Sonderversicherungsanstalten-Pfad noch der Verkehrs-Institut-Pfad erfuellt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Pensionsversicherung ohne Sonderregelungen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Pension nach den Standardvoraussetzungen des ASVG — etwa der allgemeinen Wartezeit und den regulueren Altersgrenzen — beurteilt wird. Der Verlust der Sonderbestimmungen bedeutet nicht den Verlust jedes Anspruchs auf Pension, sondern nur den Wegfall der besonderen Beguenstigungen.

Welche besonderen Beguenstigungen ergeben sich aus § 250 ASVG?

Die Sonderbestimmungen nach § 250 Abs. 2 bis 4 ASVG sehen spezielle Berechnungsmodalitaeten fuer die betroffenen Versicherten vor. Diese koennen insbesondere guenstigere Abschlagregelungen, erhoehte Grundbetrraege oder zusaetzliche Steigerungsbeträge beinhalten. Die konkreten Vorteile hangen von der jeweiligen Regelung in den Absätzen 2 bis 4 ab und sind im Einzelfall zu pruefen. Grundsaetzlich sollten Personen mit entsprechenden Beitragsmonaten unbedingt die Sonderberechnung bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

Gilt § 250 ASVG auch fuer Witwen- oder Waisenpensionen?

Die Sonderbestimmungen des § 250 ASVG betreffen primuer die Alterspension der Versicherten selbst.Fuer Hinterbliebenenpensionen (Witwen- und Waisenpension) gelten zusaetzlich die Regelungen der §§ 253ff. ASVG sowie die speziellen Bestimmungen fuer Knappschaftspensionen. Bei der Berechnung einer Hinterbliebenenpension kann jedoch indirekt von den Sonderbestimmungen des Anspruchs-berechtigten profitiert werden, wenn dieser die Voraussetzungen nach § 250 erfullt hat. Im Einzelfall empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Wie weiss ich, ob ich Beitragsmonate bei einer Sonderversicherungsanstalt habe?

Die Einsicht in das eigene Versicherungskonto ist ueber die Website der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) moeglich. Dort koennen Sie Ihre vollstaendige Versicherungshistorie einsehen, einschliesslich allfaelliger Beitragsmonate bei frueheren Sonderversicherungsanstalten. Beachten Sie, dass insbesondere Beitragszeiten vor 1939 haeufig in aelteren Archiv-Unterlagen erfasst sind und moeglicherweise nicht vollstaendig digital verfuegbar sind.

Weitere Rechner zur Sozialversicherung

ASVG § 250 Sonderbestimmungen Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc