ASVG § 308 regelt die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und die Anrechnung von Versicherungsmonaten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Dieser Rechner hilft Ihnen, Ihre Ansprüche und die erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu prüfen.
Rechtsgrundlage
- § 308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen (§ 308 ASVG)
Gültig ab: 1. 2. 2016
- § 227 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Ersatzmonate — für die Anrechnung auf Versicherungsmonate relevante Zeiten
Gültig ab: 1. 1. 2005
Kurz zum Thema: Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt in § 308 die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen. Diese Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer, die von einem pensionsversicherungspflichtigen in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis wechseln, sowie für jene, die nach einem Wechsel in den öffentlichen Dienst ihre bisherigen Versicherungszeiten erhalten möchten.
Geltungsbereich des § 308 ASVG
§ 308 ASVG findet Anwendung auf Personen, die in ein Dienstverhältnis eintreten, das nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt. Dies betrifft insbesondere Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden, Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes sowie Angehörige von Religionsgemeinschaften mit eigenem Versorgungsrecht. Auch Selbstständige mit Gewerbeschein, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können von den Regelungen des § 308 profitieren.
Anrechenbare Zeiten
Nach § 308 Abs. 1 ASVG werden dem Versicherten auf Antrag Beitragsmonate nach dem ASVG, Ersatzmonate nach § 229, bestimmte Zeiten nach § 228 Abs. 1 sowie Wehrdienstzeiten nach § 226 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aufgrund der vom Dienstgeber nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften bescheinigten Zeiten. Diese Regelung stellt sicher, dass bisherige Versicherungsleistungen nicht verloren gehen, wenn ein Wechsel in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis erfolgt.
Pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse im Überblick
Zu den pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen zählen hauptsächlich die Beamtenverhältnisse beim Bund, bei den Bundesländern und bei den Gemeinden. Ebenso sind bestimmte Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes von der Pensionsversicherungspflicht nach dem ASVG ausgenommen, sofern für sie ein eigenes Versorgungsrecht gilt. Die Regelungen des § 308 stellen sicher, dass die in der ASVG-Pflichtversicherung erworbenen Ansprüche bei einem solchen Wechsel nicht verfallen, sondern für künftige Ansprüche angerechnet werden.
Mindestversicherungszeiten für Pensionen
Für einen Anspruch auf Alterspension nach dem ASVG sind mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) erforderlich. Für die Invaliditätspension gelten je nach Geburtsjahrgang unterschiedliche Voraussetzungen, wobei regelmäßig mindestens 60 Monate (5 Jahre) in den letzten 7 Jahren vor dem Versicherungsfall erforderlich sind. Bei der Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) sind je nach Art der Pension zwischen 36 und 180 Beitragsmonate des Verstorbenen nachzuweisen.
Stufenweise Prüfung der Versicherungszeiten
Der Rechner prüft stufenweise verschiedene Schwellenwerte: 12 Monate für die Mindestversicherungszeit, 36 Monate für die Basis der Hinterbliebenenpension, 60 Monate für die Invaliditätspension, 180 Monate für die Alterspension, 300 Monate für erweiterte Ansprüche und 420 Monate für die Höherversicherung. Diese stufenweise Darstellung hilft Ihnen, Ihre Position bei den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen schnell und übersichtlich einzuschätzen.
Häufige Fragen zu ASVG § 308
Was ist ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis?
Ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG) pflichtversichert ist. Dies betrifft insbesondere Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden, Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes sowie bestimmte Gruppen von Selbstständigen mit eigenem Versicherungsrecht.
Welche Monate werden nach § 308 ASVG angerechnet?
Nach § 308 ASVG werden Beitragsmonate, Ersatzmonate nach § 229, bestimmte Wehrdienstzeiten nach § 226 und weitere nach den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiten angerechnet. Dazu zählen auch Zeiten aus einem vorherigen pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Wie viele Monate brauche ich für eine Alterspension?
Für eine ASVG-Alterspension sind mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) erforderlich. Der Rechner zeigt Ihnen stufenweise, welche Schwellenwerte Sie bereits erreicht haben und wie viele Monate Ihnen noch fehlen.
Was passiert beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis?
Beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis werden die in dieser Zeit erworbenen Ansprüche auf die gesetzliche Pensionsversicherung angerechnet. Dies gilt insbesondere für die Weiterversicherung und die Erhaltung der Ansprüche nach dem ASVG.
Gibt es eine Höchstgrenze für anrechenbare Monate?
Grundsätzlich können alle Versicherungsmonate, die in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis erworben wurden, angerechnet werden. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Summe der Beitragsmonate, die für eine Pension relevant sind.
Wie wirkt sich die Anrechnung auf die Pensionshöhe aus?
Die angerechneten Monate erhöhen die Gesamtversicherungszeit und können damit die Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene Pensionsarten erfüllen. Sie wirken sich jedoch nicht direkt auf die Berechnungsgrundlage der Pension aus, da diese auf den tatsächlichen Beitragsgrundlagen basiert.