Prüfung der Anwartschafts-Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nach Art. 2 § 14 AlVG (BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 08.01.2019). Erstantrag: 52 Wochen (25+) oder 26 Wochen (<25); Weiterantrag: 28 Wochen. Mit Zuschlagswochen für angerechnete Zeiten.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Anwartschaft — Abs. 1: Erstantrag: 52 Wochen (25+) oder 26 Wochen (< 25); Abs. 2: Weiterantrag: 28 Wochen; Abs. 4: anrechenbare Zeiten (Präsenzdienst, Karenz, Wochengeld, Rehabilitation); Abs. 7: nach Weiterbildungsgeld = Weiterantrag. Geändert durch BGBl. I 100/2018, in Kraft 08.01.2019.
Gültig ab: 8. 1. 2019
- Art. 2 § 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Rahmenfrist-Verlängerung — Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1–3) verlängert sich um bestimmte Zeiträume (bis zu 5 Jahre), etwa bei Präsenzdienst, Karenz oder Bezug von Weiterbildungsgeld.
Gültig ab: 8. 1. 2019
Kurz zum Thema: Anwartschaft nach § 14 AlVG
Rechtliche Grundlage und Zweck
Art. 2 § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 08.01.2019) normiert die Anwartschafts-Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anwartschaft dient als Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Bezug von Arbeitslosengeld eine angemessene Versicherungsgeschichte in der Arbeitslosenversicherung aufweisen.
Rahmenfrist und Versicherungswochen
Die Rahmenfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Versicherungswochen erworben sein müssen. Für die erstmalige Inanspruchnahme beträgt sie 24 Monate (bzw. 12 Monate für unter 25-Jährige), für die weitere Inanspruchnahme 12 Monate. Innerhalb dieser Rahmenfrist müssen die Versicherungswochen mit Arbeitslosenversicherungs-Beiträgen liegen. Weiters anrechenbare Zeiten wie Präsenzdienst, Karenz oder Wochengeld werden hinzuaddiert, dürfen aber nur einmal angerechnet werden.
Angerechnete Zeiten
§ 14 Abs. 4 zählt die auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten auf. Dazu zählen neben den regulären Versicherungszeiten auch Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, des Kinderbetreuungsgeldes (unter der Voraussetzung, dass mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten in der Rahmenfrist liegen), des Wochengeldes und Krankengeldes aus einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Rehabilitation. Diese Erweiterung stellt sicher, dass Zeiten, in denen keine reguläre Beschäftigung ausgeübt werden konnte, nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
Häufige Fragen zur Anwartschaft nach § 14 AlVG
Was ist die Anwartschaft nach § 14 AlVG?
Die Anwartschaft ist eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie stellt sicher, dass nur Personen Arbeitslosengeld erhalten, die vor der Arbeitslosigkeit ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Anwartschaft prüft, ob die betreffende Person die erforderliche Anzahl von Versicherungswochen innerhalb der sogenannten Rahmenfrist aufweist.
Wie viele Wochen sind für die erste Inanspruchnahme erforderlich?
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld gelten je nach Alter unterschiedliche Anforderungen: Für Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr sind 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) erforderlich. Für Personen unter 25 Jahren genügen 26 Wochen in den letzten 12 Monaten. Diese ermäßigte Anwartschaft soll jungen Arbeitssuchenden den rascheren Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtern.
Welche Zeiten werden auf die Anwartschaft angerechnet?
Neben den ordentlichen Versicherungswochen werden nach § 14 Abs. 4 diverse Sonderzeiten angerechnet: Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, des Kinderbetreuungsgelds (wenn mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten in der Rahmenfrist liegen), des Wochengeldes oder Krankengeldes aus einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, der krankenversicherungspflichtigen Lehrzeit sowie der Teilnahme an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen. Ausländische Beschäftigungszeiten werden angerechnet, soweit zwischenstaatliche Abkommen dies vorsehen.
Was gilt für die weitere Inanspruchnahme?
Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes — also beim zweiten oder dritten Mal — gelten grundsätzlich niedrigere Anforderungen: 28 Wochen in den letzten 12 Monaten genügen. Alternativ reicht es, wenn die Voraussetzungen für die erstmalige Inanspruchnahme (52 Wochen) erfüllt sind. Nach dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld gilt die weitere Inanspruchnahme als neuerlicher Anspruch, wobei die erworbenen Anwartschaftszeiten aus der vorherigen Beschäftigung angerechnet werden können.
Kann die Rahmenfrist verlängert werden?
Ja, nach § 15 AlVG kann sich die Rahmenfrist um bestimmte Zeiträume verlängern — bis zu maximal fünf Jahre. Verlängernde Zeiten sind etwa Zeiten des Präsenzdienstes, des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, von Umschulungs- oder Weiterbildungsgeld, des Bezugs von Notstandshilfe sowie Zeiten, in denen der Arbeitslose arbeitsuchend gemeldet war. Diese Verlängerungsmöglichkeit stellt sicher, dass Versicherungszeiten aus einer weit zurückliegenden Beschäftigung nicht allein wegen des Zeitablaufs ihre Gültigkeit verlieren.
Was passiert bei empfindlicher Arbeitslosigkeit?
In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit — declared durch Verordnung des Arbeitsministers — kann für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, die Anwartschaft bereits mit 26 Wochen in den letzten 24 Monaten erfüllt sein. Diese Verordnung gilt nur für bestimmte Berufsgruppen und wird bei improved Arbeitsmarktlage wieder aufgehoben. Betroffene sollten sich bei derregionalen Geschäftsstelle des AMS über die aktuelle Gültigkeit erkundigen.