§ 327 ASVG

Berechnen Sie den Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe nach § 327 ASVG für 2026. Geben Sie die monatliche Pension und das Übergangsgeld nach § 306 sowie die monatliche Sozialhilfe-Leistung ein — der Rechner ermittelt den Ersatzanspruch und seine anteilige Verteilung. Bitte beachten Sie, dass §§ 325 und 326 als vorrangige Anspruchsgrundlagen vor § 327 gehen.

Letzte Aktualisierung: 1. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 327 Ersatzleistungen in Österreich

Die Ersatzleistungen nach § 327 ASVG stellen einen wichtigen Mechanismus im österreichischen Sozialhilferecht dar, der die Finanzierungsströme zwischen Sozialhilfe und Pensionsversicherung regelt. Im Kern geht es darum, dass der Träger der Sozialhilfe — in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann — unter bestimmten Voraussetzungen die von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen von der Pensionsversicherung zurückfordern kann. Diese Regelung verhindert, dass Personen, die über Einkommen aus der Pensionsversicherung verfügen, gleichzeitig Sozialhilfe in vollem Umfang beanspruchen können.

Die Berechnungslogik des § 327 ASVG

Die Berechnung des Ersatzanspruchs folgt einem klaren Einkommensanrechnungsprinzip: Zunächst werden die monatliche Pension und das monatliche Übergangsgeld nach § 306 ASVG addiert — das ergibt das Gesamteinkommen. Von diesem Gesamteinkommen wird die monatliche Sozialhilfe-Leistung abgezogen. Das Ergebnis ist der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers. Da der Ersatzanspruch den Wert des Gesamteinkommens niemals übersteigen kann, gilt: Ersatzanspruch = MAX(0, Pension + Übergangsgeld − Sozialhilfe-Leistung). Wenn das Gesamteinkommen unter oder gleich der Sozialhilfe-Leistung liegt, besteht kein Ersatzanspruch — die Person behält ihren vollen Anspruch auf Sozialhilfe.

In der Praxis bedeutet dies: Eine Person mit einer monatlichen Pension von 1.200 € und keinem Übergangsgeld, die 800 € Sozialhilfe pro Monat bezieht, löst einen Ersatzanspruch von 400 € aus — der Sozialhilfeträger kann 400 € von der Pensionsversicherung zurückfordern. Eine Person mit einer Pension von 600 € und 300 € Übergangsgeld, die 1.200 € Sozialhilfe bezieht, löst dagegen keinen Ersatzanspruch aus, da das Gesamteinkommen (900 €) unter der Sozialhilfe (1.200 €) liegt.

Anteilige Verteilung des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch wird nach einem festen Verteilerschlüssel gedeckt: Zuerst wird die Pension herangezogen, und nur der verbleibende Rest — soweit der Ersatzanspruch die Pension übersteigt — wird aus dem Übergangsgeld gedeckt. Diese anteilige Verteilung hat praktische Bedeutung für die Buchführung und die inner- institutionselle Abrechnung zwischen Pensionsversicherungsträger und Sozialhilfeträger. Sie stellt sicher, dass die leistungsstärkere Einkommensquelle (Pension) den größeren Beitrag zum Ersatzanspruch leistet.

Rangfolge der Ersatzanspruchsgrundlagen

Eine zentrale Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 327 ist, dass kein vorrangiger Anspruch nach § 325 oder § 326 ASVG besteht. § 325 regelt den Ersatz für Leistungen, bei denen eine Vorversicherung in der Krankenversicherung besteht — dieser hat absoluten Vorrang. § 326 betrifft den Ersatz für Unfallversicherungsleistungen. Erst wenn diese beiden Bestimmungen nicht greifen, kommt § 327 als Auffangnorm zum Tragen. In der Praxis prüft der Sozialhilfeträger daher im Rahmen seiner Antragsbearbeitung zunächst, ob ein vorrangiger Ersatzanspruch nach § 325 oder § 326 besteht, bevor er § 327 aktiviert.

§ 306 als gemeinsame Berechnungsgrundlage

Sowohl die Pension als auch das Übergangsgeld werden nach § 306 ASVG berechnet und bilden gemeinsam die Berechnungsgrundlage für den Ersatzanspruch nach § 327. Die Pension nach § 306 umfasst dabei alle Arten der Pensionsversicherung — von der Invaliditätspension über die Alterspension bis zur Witwen- und Waisenpension. Das Übergangsgeld nach § 306 ist eine Überbrückungsleistung für Personen, die aus der Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind und eine Maßnahme zur Wiedereingliederung absolvieren. Beide Leistungsarten zusammen bilden das Gesamteinkommen, das der Ersatzberechnung zugrunde gelegt wird.

Praktische Bedeutung für Sozialhilfeträger

Für die Träger der Sozialhilfe hat § 327 eine erhebliche finanzielle Bedeutung: Er ermöglicht die Rückholung öffentlicher Mittel, die sonst endgültig als Sozialhilfe ausgezahlt würden. Der Regress nach § 327 ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert eine genaue Berechnung der individuellen Einkommenssituation. Der Rechner auf dieser Seite unterstützt sowohl die Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger als auch die nachvollziehende Berechnung durch betroffene Personen, indem er den Ersatzanspruch transparent und schrittweise darstellt. Die Darstellung der einzelnen Berechnungsschritte macht die Logik des § 327 nachvollziehbar und überprüfbar.

Haeufige Fragen zum ASVG § 327 Ersatzleistungen

Was regelt § 327 ASVG im Detail?

§ 327 ASVG regelt den Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die Pensionsversicherung. Wenn eine Person sowohl Leistungen der Sozialhilfe bezieht als auch über eine Pension oder ein Übergangsgeld nach § 306 ASVG verfügt, kann der Sozialhilfeträger die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise von der Pensionsversicherung zurückfordern. Die Höhe des Ersatzanspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen (Pension + Übergangsgeld) und der erbrachten Sozialhilfe-Leistung.

Wie wird der Ersatzanspruch nach § 327 berechnet?

Die Berechnung folgt dem Prinzip der Einkommensanrechnung: Zunächst werden die monatliche Pension und das monatliche Übergangsgeld nach § 306 ASVG zusammengerechnet. Dann wird die monatliche Sozialhilfe-Leistung abgezogen. Das Ergebnis — maximal jedoch der Gesamteinkommensbetrag — ist der monatliche Ersatzanspruch. Dieser wird vorrangig aus der Pension und nur insoweit aus dem Übergangsgeld gedeckt, als die Pension nicht ausreicht.

Warum gehen §§ 325 und 326 dem § 327 vor?

Das ASVG unterscheidet zwischen verschiedenen Ersatzanspruchsgrundlagen mit unterschiedlicher Rangfolge: § 325 regelt den Ersatzanspruch für Leistungen bei Vorversicherung, § 326 bei Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese haben Vorrang vor § 327, der als Auffangnorm den Ersatzanspruch für alle übrigen Sozialhilfe-Leistungen sicherstellt. Der Träger der Sozialhilfe prüft zunächst, ob ein vorrangiger Anspruch nach § 325 oder § 326 besteht, bevor er sich auf § 327 stützt.

Welche Rolle spielt § 306 ASVG für die Berechnung?

§ 306 ASVG definiert die Berechnungsgrundlage für Ersatzleistungen an den Sozialhilfeträger. Danach sind sowohl Pensionen als auch das Übergangsgeld als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Pension umfasst dabei alle Arten der Pensionsversicherung (Invaliditätspension, Alterspension, Witwenpension, Waisenpension), während das Übergangsgeld eine spezifische Überbrückungsleistung darstellt. Beide Einkommensarten werden gemeinsam betrachtet und dem Ersatzanspruch zugrunde gelegt.

Was bedeutet die Obergrenze in der Praxis?

Da der Ersatzanspruch maximal dem Gesamteinkommen (Pension + Übergangsgeld) entsprechen kann, ergibt sich eine natürliche Obergrenze: Der Sozialhilfeträger kann nie mehr zurückfordern als die Person an Pension und Übergangsgeld bezieht. Wenn das Gesamteinkommen unter oder gleich der Sozialhilfe-Leistung liegt, besteht kein Ersatzanspruch — die Person behält ihren vollen Sozialhilfeanspruch. Dies schützt die Existenzsicherung der Betroffenen.

Wie unterscheidet sich der Ersatzanspruch nach § 327 von anderen Sozialversicherungsregressen?

§ 327 ASVG ist spezifisch auf die Wechselwirkung zwischen Sozialhilfe und Pensionsversicherung zugeschnitten. Im Unterschied dazu greift der Regress nach § 332 ASVG bei Krankenversicherungsleistungen, § 341 ASVG bei Unfallversicherungsleistungen. Der Ersatzanspruch nach § 327 hat eine Doppelfunktion: Einerseits verhindert er eine doppelte Leistung (Sozialhilfe und Pension), andererseits stellt er sicher, dass die Sozialhilfe nicht als Substitut für nicht beanspruchte Pensionsleistungen dient. Die anteilige Verteilung zwischen Pension und Übergangsgeld stellt sicher, dass beide Einkommensarten entsprechend ihrer Höhe zur Deckung des Ersatzanspruchs beitragen.

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