§ 199 ASVG — Übergangsgeld

Berechnen Sie Ihr Übergangsgeld nach § 199 ASVG für 2026. Geben Sie Ihre jaehrliche Bemessungsgrundlage und Ihre Familiensituation ein — der Rechner ermittelt den Grundbetrag (60%), die Angehörigenzuschläge (+10% für Partner/in, +5% pro weiterem Angehörigen) und die monatliche Zahlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtleistung 100% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 199 Übergangsgeld in Österreich

Das Übergangsgeld nach § 199 ASVG ist eine spezifische Leistung der österreichischen Unfallversicherung, die Personen mit Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsfolgen während einer beruflichen Ausbildung oder Umschulung zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Instrument geschaffen, das die soziale Absicherung von Versehrten mit der Forderung nach Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verbindet. Ohne diese Leistung wäre vielen Betroffenen eine qualifizierte Umschulung finanziell nicht moglich.

Die Berechnungsformel des § 199 Abs. 2

Der Grundbetrag des Übergangsgeldes beträgt 60% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage wird nach den Regeln des § 125 ASVG ermittelt und entspricht im Regelfall dem Arbeitsverdienst, den der/die Versicherte vor dem Arbeitsunfall erzielt hat. Auf diesen Grundbetrag werden dann Erhöhungen für Angehörige aufgeschlagen: +10% für den/die Ehegatten/in oder eingetragene/n Partner/in sowie +5% für jeden weiteren Angehörigen(§ 123 ASVG). Die Summe aller Prozentsätze darf jedoch 100% nicht überschreiten — diese Obergrenze schützt das System vor übermäßigen Belastungen.

Die praktische Berechnung ergibt sich damit wie folgt: Bei einer Bemessungsgrundlage von 36.000 € jährlich beträgt der Grundbetrag 21.600 € (60%). Lebt der/die Versicherte mit einem/einer Ehegatten/in zusammen, erhöht sich das Übergangsgeld um 3.600 € auf 25.200 € jährlich (70%). Sind darüber hinaus noch zwei Kinder im Haushalt, erhöht sich der Betrag um weitere 2 × 5% = 10%, also um 3.600 €, auf insgesamt 28.800 € jährlich (80%). Der monatliche Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Division durch 12.

Anspruchsvoraussetzung: Ausbildung nach § 198 Abs. 2

Das Übergangsgeld wird nicht automatisch gewährt — es setzt voraus, dass die versehrte Person eine Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 ASVGabsolviert. Dabei kann es sich um eine Umschulung für einen neuen Beruf, eine berufliche Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Rehabilitation handeln. Die Ausbildung muss vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt sein. In der Praxis bedeutet dies, dass vor Beginn der Ausbildung ein Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistung zur Rehabilitation) gestellt werden muss. Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob die geplante Ausbildung geeignet ist, die Wiedereingliederung zu fördern.

Angehörigenbegriff und Zuschläge

Die Erhöhung des Übergangsgeldes für Angehörige (§ 199 Abs. 2) berücksichtigt, dass die Lebenshaltungskosten einer Familie höher sind als die einer Einzelperson. Als Angehörige gelten laut § 123 ASVG Personen, die mit dem Versehrten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden. Dies umfasst in der Praxis zumeist den/die Ehegatten/in und die Kinder. Der Zuschlag für den/die Ehegatten/in beträgt 10%, für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen jeweils 5% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage. Die Obergrenze von 100% stellt sicher, dass das Übergangsgeld den vorherigen Arbeitsverdienst nicht übersteigen kann.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Das Übergangsgeld unterscheidet sich von anderen Sozialleistungen durch seine Zweckbindung: Es dient der Einkommenssicherung während einer Ausbildungsphase. Das Krankengeld nach § 141 ASVG etwa ersetzt das Einkommen während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, nicht wegen Unfallfolgen. DasPensionsgeld nach § 273 ASVG wiederum sichert das Einkommen bei einer durch Unfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Übergangsgeld ist damit eine zeitlich befristete Leistung (während der Ausbildungsdauer), die die Brücke zwischen der Akutphase nach einem Arbeitsunfall und der dauerhaften Wiedereingliederung schlägt.

Obergrenze und Praxisrelevanz

Die 100%-Obergrenze hat in der Praxis vor allem Bedeutung für größere Familien: Ein/e Versicherte/r mit Ehegatten/in und vier Kindern hätte rechnerisch 60% + 10% + 4 × 5% = 90% — noch unter der Obergrenze. Bei fünf oder mehr Kindern würde der Prozentsatz 95% oder mehr erreichen und bei noch mehr Angehörigen die 100%-Grenze greifen. In solchen Fällen zahlt der Unfallversicherungsträger maximal die volle Bemessungsgrundlage aus. Der Rechner auf dieser Seite ermittelt für Ihre individuelle Situation den korrekten Betrag und zeigt transparent, ob und wie die Kapung greift.

Haeufige Fragen zum ASVG § 199 Übergangsgeld

Was ist das Übergangsgeld nach § 199 ASVG?

Das Übergangsgeld ist eine finanzielle Leistung des Unfallversicherungsträgers an Versehrte (Personen mit Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsfolgen), die während einer beruflichen Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 ASVG eine Umschulung oder Weiterbildung absolvieren. Es soll den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit sichern und beträgt grundsaetzlich 60% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage.

Wie wird die Hoehe des Übergangsgeldes berechnet?

Die Berechnung folgt einem gestaffelten System: Der Grundbetrag beträgt 60% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage. Für Angehörige (§ 123 ASVG) gibt es Erhöhungen: +10% für den/die Ehegatten/in oder eingetragenen Partner/in, +5% für jeden weiteren Angehörigen. Die Gesamtleistung darf jedoch 100% der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Die Auszahlung erfolgt monatlich (jaehrlicher Betrag ÷ 12).

Wer gilt als Angehöriger nach § 123 ASVG?

Angehörige im Sinne des § 123 ASVG sind close Familienangehörige: der/die Ehegatten/in oder eingetragene/r Partner/in sowie sonstige Personen, die mit dem Versehrten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden — typischerweise Kinder, Eltern oder Geschwister. Der Zuschlag für sonstige Angehörige beträgt 5% der Bemessungsgrundlage pro Person.

Wann greift die Obergrenze von 100%?

Die Obergrenze greift, wenn die Summe aus Grundbetrag (60%) und allen Angehörigenzuschlägen 100% der Bemessungsgrundlage übersteigen würde. Das ist beispielsweise der Fall bei: 1 Ehegatten/in + 4 sonstige Angehörige (60+10+20=90%, noch unter cap) oder bei noch mehr Angehörigen. Der Unfallversicherungsträger zahlt in jedem Fall maximal 100% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage als Übergangsgeld aus.

Welche Rolle spielt § 198 für den Anspruch auf Übergangsgeld?

§ 198 Abs. 2 Z 1 ASVG definiert die Ausbildung als Anspruchsvoraussetzung. Nur wenn der Versehrte eine Ausbildung absolviert — etwa eine Umschulung, berufliche Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Wiedereingliederung — besteht der Anspruch auf Übergangsgeld. Die Ausbildung muss vom Unfallversicherungsträger genehmigt oder im Leistungsplan vorgesehen sein. Der Rechner auf dieser Seite berechnet die Hoehe des Übergangsgeldes, sofern die Anspruchsvoraussetzungen (nach § 198) erfuellt sind.

Wie unterscheidet sich das Übergangsgeld von anderen ASVG-Leistungen?

Das Übergangsgeld nach § 199 ist spezifisch für die Unfallversicherung und an eine Ausbildung geknüpft. Im Unterschied dazu dient das Krankengeld (§ 141) der Einkommenssicherung bei Krankheit, das Arbeitslosengeld (AlVG) der Absicherung bei Arbeitslosigkeit und das Pensionsgeld (§ 273) der finanziellen Absicherung bei Invalidität. Das Übergangsgeld hat eine Doppelfunktion: Einkommensersatz während der Ausbildung und Unterstuetzung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

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