§ 330 ASVG

Berechnung der Fristen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 330 ASVG. Für Sachleistungen beträgt die Frist 6 Monate nach Leistungsende, für Geldleistungen 14 Tage nach Kenntnis des Anspruchs. Gültig ab 1. Jänner 1980.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 1980 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ersatzanspruch nach § 330 ASVG

Der Ersatzanspruch nach § 330 ASVG regelt das Verhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Sozialversicherungsträger. Wenn die Sozialhilfe Leistungen erbringt, obwohl ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht, kann der Träger der Sozialhilfe einen Ersatzanspruch geltend machen.

Fristen und deren Bedeutung

Die Fristen des § 330 ASVG sind streng zu beachten. Für Sachleistungen wie Pflege, Unterbringung oder medizinische Versorgung gilt eine Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Sozialhilfeleistung. Für Geldleistungen hingegen beginnt die Frist bereits mit der Zuerkennung der Sozialhilfe oder dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Träger — whichever earlier.

Rechtsfolgen bei Fristversäumnis

Wird die Frist versäumt, ist der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe vollständig ausgeschlossen. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Sozialversicherungsträger unbefristet mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden.

Häufige Fragen zu § 330 ASVG — Fristen

Was regelt § 330 ASVG?

§ 330 ASVG regelt die Fristen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Der Ersatzanspruch betrifft Leistungen, die der Träger der Sozialhilfe erbracht hat, obwohl ein Sozialversicherungsanspruch bestand.

Wie lang ist die Frist für Sachleistungen?

Für Sachleistungen ist der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.

Welche Frist gilt für Geldleistungen?

Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz nur erhoben werden, wenn die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung dem Versicherungsträger angezeigt wird — bzw. innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger der Sozialhilfe vom Anspruch des Versicherten Kenntnis erhält.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Wenn die Frist versäumt wird, ist der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe ausgeschlossen. Es ist daher wichtig, die Fristen genau einzuhalten und alle notwendigen Schritte rechtzeitig zu setzen.

Gilt die 14-Tage-Frist auch rückwirkend?

Die 14-Tage-Frist für Geldleistungen beginnt entweder ab der Zuerkennung der Sozialhilfeleistung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Träger der Sozialhilfe vom Versicherungsanspruch Kenntnis erhält — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Weitere Rechner

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