Prüfen Sie die Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen nach ASVG § 68. Grundfrist: 3 Jahre, verlängert auf 5 Jahre bei fehlender/mangelhafter Meldung. Unterbrechung durch Feststellungsmaßnahmen möglich.
Rechtsgrundlage
- § 68 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Verjährung der Beiträge — Grundfrist 3 Jahre
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 68 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Verlängerung auf 5 Jahre bei fehlender/mangelhafter Meldung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 68 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Unterbrechung durch Feststellungsmaßnahmen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Verjährung nach ASVG § 68
Rechtliche Grundlage
ASVG § 68 normiert die Verjährung der Beiträge in der österreichischen Sozialversicherung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der dreijährigen Grundfrist und der verlängerten fünfjährigen Frist sowie der Unterbrechung durch Feststellungsmaßnahmen.
Grundverjährungsfrist (3 Jahre)
Die Grundverjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Fälligkeit des Beitrags. Diese Frist gilt, wenn der Dienstgeber rechtzeitig und vollständig gemeldet hat. Nach Ablauf der drei Jahre sind die Beiträge verjährt und können nicht mehr eingefordert werden.
Verlängerte Frist (5 Jahre)
Hat der Dienstgeber keine oder eine mangelhafte Meldung erstattet, verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab Fälligkeit. Diese Verlängerung soll sicherstellen, dass die Sozialversicherung auch dann ihre Ansprüche durchsetzen kann, wenn eine korrekte Meldung unterblieben ist.
Unterbrechung und Hemmung
Die Verjährung wird durch jede Feststellungsmaßnahme unterbrochen, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis gesetzt wurde. Während eines Verfahrens über die Pflichtversicherung oder die Feststellung des Versicherungsverhältnisses ist die Verjährung gehemmt. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
Häufige Fragen zu § 68 Verjährung
Wie lange ist die Grundverjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge?
Die Grundverjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge beträgt nach ASVG § 68 Abs. 1 drei Jahre ab Fälligkeit des Beitrags. Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber rechtzeitig und vollständig gemeldet hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Beiträge verjährt.
Wann wird die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängert?
Die Verjährungsfrist wird auf 5 Jahre verlängert, wenn der Dienstgeber keine oder eine mangelhafte Meldung gemacht hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beitragsgrundlagenmeldung (BGMeldung) unterlassen oder fehlerhaft erstattet wurde. In diesem Fall beginnt die verlängerte Frist ebenfalls ab dem Fälligkeitsdatum.
Was unterbricht die Verjährung?
Die Verjährung wird durch jede Feststellungsmaßnahme unterbrochen, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis gesetzt wurde. Dies umfasst z.B. Bescheide, Mahnungen oder gerichtliche Geltendmachung. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
Gilt die Verjährung auch während eines Verfahrens über Pflichtversicherung?
Ja, die Verjährung ist während eines Verfahrens über die Pflichtversicherung oder die Feststellung des Versicherungsverhältnisses gehemmt. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist in diesen Zeiträumen nicht weiterläuft und der Beitrag nicht verjähren kann.
Was bedeutet Verjährung für den Beitragsschuldner?
Sind die Beiträge verjährt, kann die Sozialversicherungsanstalt keinen Anspruch mehr auf deren Zahlung geltend machen. Der Beitragsschuldner ist dann nicht mehr verpflichtet, die verjährten Beiträge zu bezahlen. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber- als auch für den Arbeitnehmeranteil.
Kann die Verjährung geheilt werden?
Eine Heilung der Verjährung ist grundsätzlich nicht möglich. Es können jedoch Umstände vorliegen, unter denen die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wird. Eine rechtzeitige und vollständige Meldung durch den Dienstgeber ist daher von großer Bedeutung, um die dreijährige Grundfrist nicht zu gefährden.