Berechnen Sie die Meldefristen nachASVG § 34. Änderungsmeldung: 7 Tage. BG-Meldung: bis 15. des Folgemonats. Bei Eintritt nach 15.: +1 Tag Frist.
Rechtsgrundlage
- § 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Meldefristen — Änderungsmeldung 7 Tage, BG-Meldung bis 15.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 34 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Änderungsmeldung: 7 Tage, BG-Meldung: bis 15. des Folgemonats
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Meldefristen nach ASVG § 34
Rechtliche Grundlage
ASVG § 34 normiert die Meldefristen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Einhaltung dieser Fristen ist wichtig, um Säumniszuschläge zu vermeiden und eine korrekte Beitragsberechnung sicherzustellen. Die Meldepflichten sind für alle Dienstgeber und selbstversicherten Personen relevant.
Änderungsmeldung (7 Tage)
Die Änderungsmeldung muss innerhalb von 7 Tagen nach dem meldepflichtigen Ereignis erstattet werden. Dies betrifft alle wesentlichen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, wie z.B. Änderungen des Entgelts, der Arbeitszeit oder des Beschäftigungsausmaßes. Die Frist beginnt am Tag des Ereignisses zu laufen.
Beitragsgrundlagenmeldung (bis 15. des Folgemonats)
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung muss bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erstattet werden. Diese Meldung enthält die Beitragsgrundlage für den abgelaufenen Monat und ist die Grundlage für die Beitragsberechnung. Die elektronische Übermittlung ist verpflichtend.
Kulanz bei Monatsende
Tritt ein Arbeitnehmer nach dem 15. eines Monats in die Versicherung ein, endet die Frist für die erste BG-Meldung einen Tag später im Folgemonat. Diese Kulanz berücksichtigt die kürzere verfügbare Zeit und gibt dem Dienstgeber einen zusätzlichen Tag für die Meldung.
Häufige Fragen zu § 34 Meldefristen
Welche Meldefrist gilt für die Änderungsmeldung?
Nach ASVG § 34 Abs. 1 muss die Änderungsmeldung innerhalb von 7 Tagen nach dem Ereignis erstattet werden. Dies betrifft alle wesentlichen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, wie z.B. Änderungen des Entgelts, der Arbeitszeit oder des Beschäftigungsausmaßes.
Bis wann muss die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet werden?
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung muss bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erstattet werden. Bei Eintritt nach dem 15. eines Monats endet die Frist einen Tag später im Folgemonat. Diese Regelung gilt seit der Einführung der elektronischen Meldepflicht.
Was passiert, wenn die Meldung verspätet erstattet wird?
Wird die Meldung nicht fristgerecht erstattet, können Säumniszuschläge nach § 114 ASVG anfallen. Diese Staffelung: € 5 bei 1–5 Tagen, € 10 bei 6–10 Tagen, € 15 bei 11 Tagen bis Monatsende, € 50 wenn die Meldung nach Monatsende noch ausständig ist.
Gibt es eine elektronische Übermittlungspflicht?
Ja, die Änderungsmeldung und die Beitragsgrundlagenmeldung müssen grundsätzlich elektronisch über daselektronisch-System (ELDA) oder vergleichbare Systeme übermittelt werden. Die Frist für die elektronische Übermittlung ist in § 34 ASVG geregelt.
Was gilt als meldepflichtiges Ereignis?
Meldepflichtige Ereignisse umfassen insbesondere: Beginn und Ende der Versicherung, Änderungen des Entgelts, Änderungen der Arbeitszeit, Änderungen der Beitragsgruppe, Änderungen der Personendaten. Jedes dieser Ereignisse löst eine Meldepflicht aus.
Wie wird die Frist bei Monatsübergängen berechnet?
Die Fristberechnung berücksichtigt die Kalendertage. Die Änderungsmeldung muss innerhalb von 7 Tagen nach dem Ereignis erstattet werden — das Fristende fällt also auf den 7. Tag nach dem Ereignis. Für die BG-Meldung endet die Frist am 15. des Folgemonats, bei Eintritt nach dem 15. am 16. des Folgemonats.