ASVG § 114 — Säumniszuschlag

Berechnen Sie den Säumniszuschlag nach ASVG § 114. Je nach Art und Dauer der Verspätung (Anmeldung, BG-Meldung, Abmeldung) beträgt der Zuschlag zwischen € 5 und € 50.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Säumniszuschlag nach ASVG § 114

Rechtliche Grundlage und Zweck

ASVG § 114 normiert die Säumniszuschläge bei Verletzung von Melde- und Meldungspflichten in der österreichischen Sozialversicherung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Arbeitgeber und Dienstgeber ihre Meldepflichten zeitgerecht und vollständig erfüllen. Die fristgerechte Meldung ist Voraussetzung für die korrekte Berechnung und Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die einzelnen Säumniszuschläge im Überblick

Anmeldung (Z 1): Wird ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Versicherungspflicht angemeldet, beträgt der Säumniszuschlag € 50 pauschal. Diese Pauschale fällt auch an, wenn die Verspätung nur einen Tag beträgt.

Fehlende Daten (Z 2): Werden die erforderlichen Daten nicht gleichzeitig mit der monatlichen BG-Meldung übermittelt, beträgt der Säumniszuschlag ebenfalls € 50.

Abmeldung (Z 3): Die Abmeldung muss spätestens am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgen. Bei Versäumung beträgt der Säumniszuschlag € 50.

BG-Meldung (Z 4): Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ist staffeliert: € 5 bei 1–5 Tagen Verspätung, € 10 bei 6–10 Tagen, € 15 bei 11 Tagen bis Monatsende, und € 50 wenn die Meldung nach Monatsende noch ausständig ist (geschätzter Beitrag).

Korrekturmeldung (Z 5): Werden Berichtigungen einer bereits eingereichten BG-Meldung verspätet eingereicht, beträgt der Säumniszuschlag € 50.

Andere Änderungen (Z 6): Sonstige wesentliche Änderungen, die meldepflichtig sind, aber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden, führen ebenfalls zu einem Säumniszuschlag von € 50.

Aufwertungszahl und Anpassung

Seit 2018 werden die Säumniszuschlagsbeträge durch die Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 6 ASVG angepasst. Diese Anpassung erfolgt regelmäßig und stellt sicher, dass die Säumniszuschläge ihre abschreckende Wirkung behalten. Die aktuellen Beträge (€ 5, € 10, € 15, € 50) sind seit der letzten Anpassung gültig.

Anrechnung und Kumulierung

Ein wichtiger Aspekt ist die Anrechnung: Wird für dieselbe Meldung sowohl ein Säumniszuschlag nach Z 2 als auch nach Z 4 fällig, wird der Z 2-Betrag auf den Z 4-Betrag angerechnet. Eine Kumulierung zu Doppelbelastung soll vermieden werden.

Häufige Fragen zum Säumniszuschlag nach ASVG § 114

Wie hoch ist der Säumniszuschlag bei verspäteter Anmeldung?

Wird ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Versicherungspflicht angemeldet, beträgt der Säumniszuschlag nach ASVG § 114 Abs 1 Z 1 pauschal € 50. Diese Pauschale gilt unabhängig von der Dauer der Verspätung.

Was passiert, wenn die BG-Meldung 1 bis 5 Tage zu spät eingereicht wird?

Bei einer verspäteten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (BG-Meldung) um 1 bis 5 Tage beträgt der Säumniszuschlag nach ASVG § 114 Abs 1 Z 4 lit. a € 5. Dieser Betrag ist relativ gering und soll als Erinnerung dienen.

Wie unterscheidet sich der Säumniszuschlag bei 6 bis 10 Tagen Verspätung?

Wird die BG-Meldung 6 bis 10 Tage verspätet eingereicht, steigt der Säumniszuschlag nach ASVG § 114 Abs 1 Z 4 lit. b auf € 10. Die Staffelung sollani motivieren, die Meldung fristgerecht zu übermitteln.

Was passiert, wenn die BG-Meldung nach Monatsende noch ausständig ist?

Ist die BG-Meldung nach Ablauf des Meldezeitraums (Monatsende) noch immer nicht eingereicht, beträgt der Säumniszuschlag nach ASVG § 114 Abs 1 Z 4 € 50. Dieser Höchstbetrag wird als geschätzter Beitrag festgesetzt, bis die Meldung nachgereicht wird.

Gibt es eine Anrechnung, wenn sowohl eine Z 2- als auch eine Z 4-Meldung verspätet ist?

Ja, nach ASVG § 114 Abs 1 Z 4 wird ein bereits nach Z 2 (fehlende Daten nicht mit der monatlichen BG-Meldung) verrechneter Säumniszuschlag auf den Z 4-Säumniszuschlag angerechnet, sodass keine Doppelbestrafung erfolgt.

Welche Frist gilt für die Anmeldung nach ASVG?

Die Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung muss spätestens 7 Tage nach Beginn der Versicherungsplicht (Aufnahme der Erwerbstätigkeit) erfolgen. Bei Versäumung dieser Frist entsteht der Säumniszuschlag nach § 114 Abs 1 Z 1.

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