§ 348c ASVG

Berechnung der Beendigung von Vertragsbeziehungen nach § 348c ASVG. Die Kündigung gegenüber einem einzelnen Apotheker ist mit einer einmonatigen Frist zum Quartalsende möglich — bei schwerwiegender Vertragsverletzung. Gültig ab 1. Jänner 2020.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beendigung von Vertragsbeziehungen nach § 348c ASVG

Die Beendigung von Vertragsbeziehungen nach § 348c ASVG betrifft die Möglichkeit des Dachverbandes, einen einzelnen Apotheker aus dem Gesamtvertrag zu entlassen. Dies ist dann möglich, wenn eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten vorliegt.

Voraussetzungen für die Kündigung

Eine Kündigung nach § 348c setzt voraus, dass eine so beharrliche oder so schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, dass die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungen für die betroffenen Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim kündigenden Teil.

Verfahrensablauf

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe darlegen. Der betroffene Apotheker hat damit die Möglichkeit, die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ein vorangegangenes Schiedsverfahren nach § 348d steht einer Kündigung nicht entgegen.

Häufige Fragen zu § 348c ASVG — Vertragsbeziehungen

Was regelt § 348c ASVG?

§ 348c ASVG regelt die Beendigung von Vertragsbeziehungen zwischen dem Dachverband namens der Krankenversicherungsträger und einem einzelnen Apotheker. Die Bestimmung ermöglicht eine Teilkündigung des Gesamtvertrages gegenüber einem bestimmten Apotheker bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende jedes Kalendervierteljahres. Dies ist eine kürzere Frist als bei der allgemeinen Gesamtvertragskündigung nach § 348b.

Wann kann nach § 348c gekündigt werden?

Eine Kündigung nach § 348c ist möglich, wenn eine so beharrliche oder so schwerwiegende Verletzung des Gesamtvertrages vorliegt, dass die Aufrechterhaltung vertraglicher Beziehungen für die hauptsächlich betroffenen Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist.

Muss die Kündigung begründet werden?

Ja. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und zu begründen. Damit wird sichergestellt, dass der betroffene Apotheker die Möglichkeit hat, die Gründe für die Kündigung nachzuvollziehen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

Kann der Gesamtvertrag auch nach einem Verfahren gekündigt werden?

Ja. Der Dachverband kann den Gesamtvertrag auch noch nach Abschluss eines Verfahrens im Sinne des § 348d Abs. 2 gemäß § 348c Abs. 1 teilkündigen. Dies bedeutet, dass ein Schiedsverfahren der Kündigung nicht entgegensteht.

Weitere Rechner

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