ASVG § 588

Übergangsbestimmungen für Beitragsgrundlage und Pensionsberechnung nach dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 — regelt Höchstbeitragsgrundlagen, Steigerungspunkte und Sonderregelungen für 2000–2004.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 588 Schlussbestimmungen Beitragsgrundlage

ASVG § 588 enthält die Schlussbestimmungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 92/2000). Diese Übergangsbestimmungen regeln die Umstellung der Beitragsgrundlage und der Pensionsberechnung für den Zeitraum 2000 bis 2004.

Rechtliche Grundlage

Die Bestimmung wurde am 1. Oktober 2000 wirksam und betrifft hauptsächlich die Übergangszeit der Pensionsreform. Sie definiert, wie die neue Beitragsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage) und die neuen Steigerungspunkte für die Pensionsberechnung anzuwenden sind.

Höchstbeitragsgrundlage

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2004 beträgt € 6.270,00. Für die Übergangszeit 2000–2004 galten gestaffelte Anpassungen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Pensionsbeiträge und der späteren Pension.

Steigerungspunkte

Die Steigerungspunkte (§ 588 Abs 9 und 11) bestimmen die jährliche Erhöhung der Pensionsansprüche. Für die Invaliditätspension gelten 1,72% bis 1,78% pro 12 Versicherungsmonate (begrenzt auf 60% der Gesamtbemessungsgrundlage). Für die Knappschaftsvollpension gelten höhere Sätze (begrenzt auf 66%).

Übergangsalter

§ 588 Abs 6 enthält detaillierte Tabellen für das Übergangsalter bei vorzeitiger Pension. Das 60. Lebensjahr für Männer und das 55. Lebensjahr für Frauen werden schrittweise angehoben — abhängig vom Geburtsmonat und -jahr.

Anwendung

Dieser Rechner dient zur Orientierung über die Übergangsbestimmungen des ASVG § 588 für die Jahre 2000–2004. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt.

Häufige Fragen zu ASVG § 588

Für welche Jahre gilt ASVG § 588?

ASVG § 588 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 (BGBl. I Nr. 92/2000) gilt für den Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2000 bis 2004. Die Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten neuer Beitragsgrundlage-Regelungen.

Was ist die Höchstbeitragsgrundlage?

Die Höchstbeitragsgrundlage ist die monatliche Obergrenze für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung. Für 2004 beträgt sie € 6.270,00. Einkommen über dieser Grenze wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Welche Steigerungspunkte gelten in der Übergangszeit?

Für die Invaliditätspension (§ 588 Abs 9) gelten gestaffelte Mindeststeigerungspunkte: 1,78% (2001), 1,76% (2002), 1,74% (2003), 1,72% (2004) pro 12 Versicherungsmonate. Für die Knappschaftsvollpension (§ 588 Abs 11) gelten höhere Sätze (1,95% bis 1,875%).

Was bedeutet der Übergangsfaktor für das Pensionsalter?

§ 588 Abs 6 regelt gestaffelte Übergangsfaktoren für das vorzeitige Pensionsalter. Für Männer wird das 60. Lebensjahr (738. Lebensmonat) schrittweise angehoben. Für Frauen wird das 55. Lebensjahr (678. Lebensmonat) angepasst — je nach Geburtsmonat um jeweils 2 Monate pro Quartal.

Gibt es Härtefall-Regelungen?

Ja, § 588 Abs 7a ermächtigt die Pensionsversicherungsträger, in den Jahren 2001 bis 2003 in Richtlinien nach § 84 Abs 6 besondere Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters auszugleichen. Die Unterstützung ist begrenzt auf den Zeitraum der Anhebung und richtet sich nach § 306.

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